Drohnenversicherung ohne Seriennummer: Direktes Klagerecht läuft ins Leere
Kurzantwort: Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG hilft dem Geschädigten nur dann praktisch weiter, wenn die schadenverursachende Drohne einem konkreten Versicherungsvertrag zugeordnet werden kann. Fehlen Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Drohnen-Seriennummer im Versicherungsnachweis, kann der Geschädigte zwar einen Versicherungsnachweis sehen, aber nicht zuverlässig beweisen, dass genau diese Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war.
Kernaussage: Die Betreibernummer verbindet die Drohne mit der Betreiberin. Die Seriennummer im Versicherungsnachweis verbindet die konkrete Drohne mit der Polizze. Für das direkte Klagerecht nach § 166 LFG braucht der Geschädigte genau diese Zuordnung.
Von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler. Dieser Beitrag behandelt einen anonymisierten und verdichteten Praxisfall zur Drohnenversicherung in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Transparenz: AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag, Kundeninteressen überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb legen wir bei Drohnenversicherungen besonderen Wert auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten und eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.
Worum geht es in diesem Praxisfall?
Kathi ist Hobbyfotografin in Oberösterreich. Sie kauft privat eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic mit C1-Kennzeichnung und rund 895 g Abfluggewicht. Kathi ist Betreiberin und Versicherungsnehmerin der Drohne. Ihr 16-jähriger Sohn Lorenz darf die Drohne mit Kathis Zustimmung fliegen und ist dabei Fernpilot.
Für die Drohne verwendet Kathi eine pauschale Drohnenversicherung eines Anbieters mit Sitz außerhalb Österreichs. Der Versicherungsnachweis enthält zwar Kathis Namen und eine Versicherungsscheinnummer, aber keine konkrete Geräteaufstellung: keine DJI Mavic 3 Classic, kein MTOM, keine Seriennummer.
Als Lorenz mit der Drohne das Auto des Nachbarn Herrn Mair beschädigt, möchte Herr Mair direkt gegen die Versicherung vorgehen. Genau hier entsteht das Problem: Er kann zwar zeigen, dass Kathis Betreibernummer auf der Drohne angebracht war. Er kann aber nicht aus eigener Kraft beweisen, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit ihrer individuellen Seriennummer vom vorgelegten Versicherungsvertrag umfasst war.
| Typischer Fehler | Pauschale Drohnenversicherung ohne Modell, MTOM und Seriennummer im Versicherungsnachweis. |
| Betroffen | Geschädigte, die ihren Anspruch nach einem Drohnenschaden direkt gegen den Versicherer geltend machen wollen. |
| Risiko | Der Geschädigte kann nicht zuverlässig beweisen, dass die schadenverursachende Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war. |
| Sichere Lösung | Gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Betreiberin, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer. |
Dieser Fall ist Teil unserer Übersicht Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele & Risiken.
Inhalt
- Ausgangslage: Kathi kauft eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic
- Die bequeme Versicherung ohne Gerätedaten
- Warum die erfolgreiche Registrierung keine Versicherungsprüfung ist
- Der Unfall: Lorenz beschädigt das Auto von Herrn Mair
- Was die Polizei dokumentiert
- Einwand: Reicht die Betreibernummer auf der Drohne?
- Herr Mair will direkt gegen die Versicherung vorgehen
- Warum das direkte Klagerecht praktisch erschwert wird
- Rechtliche Einordnung: § 166 LFG, § 158c VersVG und § 158i VersVG
- Mögliche Folgen für Geschädigte, Betreiberin und Fernpilot
- Sichere Lösung für Betreiber und Geschädigte
- Checkliste: Was der Versicherungsnachweis leisten muss
- Kurzfassung für Kathi, Lorenz und Herrn Mair
- FAQ zum direkten Klagerecht bei Drohnenschäden
- Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- Praxisfazit
Ausgangslage: Kathi kauft eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic
Kathi lebt mit ihrem Sohn Lorenz in einer Wohnsiedlung in Oberösterreich. Sie fotografiert gerne und möchte künftig auch Luftaufnahmen machen. Deshalb kauft sie privat über willhaben.at eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic. Die Drohne hat eine C1-Kennzeichnung und wiegt rund 895 g.
Der Kauf läuft wie viele Privatkäufe: Kathi trifft den Verkäufer, sieht sich die Drohne an, bezahlt den Kaufpreis und nimmt das Gerät mit. Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht. Eine Rechnung mit Seriennummer gibt es ebenfalls nicht. Die Seriennummer ist zwar an der Drohne bzw. in der App auffindbar, wird aber nirgends in einem Kaufdokument, einer Geräteaufstellung oder einer Polizze dokumentiert.
Kathi ist volljährig und registriert sich als Drohnenbetreiberin. Ihr Sohn Lorenz ist 16 Jahre alt und interessiert sich ebenfalls für Drohnen. Er absolviert den erforderlichen Kompetenznachweis für Fernpiloten („Drohnenführerschein“) und darf die Drohne mit Kathis Zustimmung fliegen. Kathi bleibt Betreiberin und Versicherungsnehmerin; Lorenz ist nicht Drohnenbetreiber, sondern ausschließlich Fernpilot. Weil Kathi die DJI Mavic 3 Classic auch selbst steuern möchte, absolviert auch sie den Kompetenznachweis. Mehr zur Rollenverteilung erklärt der Beitrag Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.
Die bequeme Drohnenversicherung ohne Gerätedaten
Weil Kathi später vielleicht noch eine weitere Drohne (eine DJI Neo 2) kaufen möchte, sucht sie nach einer möglichst einfachen Versicherungslösung. Sie findet online einen Anbieter mit Sitz außerhalb Österreichs, der damit wirbt, pauschal alle Drohnen eines Betreibers zu versichern. Bei der Beantragung werden keine konkreten Drohnen-Gerätedaten verlangt: kein Hersteller, kein Modell, kein MTOM und keine Seriennummer.
Für Kathi klingt das praktisch. Österreichische Versicherer wollen hingegen die einzelnen Drohnen mit Seriennummer wissen. Kathi entscheidet sich für die pauschale Lösung, weil sie glaubt, damit auch zukünftige Drohnen unkompliziert mitversichert zu haben.
Der Anbieter wirbt außerdem mit einer geografischen Deckung in Europa. Kathi verwechselt diesen geografischen Geltungsbereich mit der Frage, ob der Versicherungsvertrag auch die Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes erfüllt. Das ist ein typischer Denkfehler: Eine europaweite Deckung bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherungsnachweis in Österreich kontroll-, schadens- und klagetauglich ist.
Warum die erfolgreiche Registrierung keine Versicherungsprüfung ist
Nach dem Online-Abschluss erhält Kathi eine Versicherungsscheinnummer. Diese Nummer gibt sie bei der Registrierung im Dronespace-System der Austro Control ein. Die Registrierung funktioniert problemlos. Kathi erhält ihre amtssignierte Registrierungsbestätigung und fühlt sich bestätigt.
Genau hier liegt der nächste Irrtum. Eine erfolgreiche Registrierung bedeutet nicht, dass die Drohnenversicherung inhaltlich geprüft oder als gesetzeskonform bestätigt wurde. Bei der Registrierung werden Versicherungsunterlagen nicht vorgelegt; die Nummer der Versicherungspolizze wird lediglich angegeben.
Dronespace stellt außerdem klar, dass nicht die einzelnen UAS registriert werden, sondern die Betreiberin bzw. der Betreiber. Die Betreiberregistrierungsnummer muss auf allen verwendeten Drohnen angebracht werden und kann sogar durch händisches Beschriften der Drohne angebracht werden.
Merksatz: Die Registrierung zeigt, wer Betreiberin ist. Sie beweist nicht, welche konkrete Drohne bei welchem Versicherer versichert ist.
Der Unfall: Lorenz beschädigt das Auto von Herrn Mair
Einige Wochen später darf Lorenz mit Kathis DJI Mavic 3 Classic in der Nähe des Hauses fliegen. Während Lorenz fliegt, fährt der Nachbar Herr Mair mit seinem Auto langsam durch die Siedlungsstraße nach Hause. Lorenz verliert kurz die Kontrolle über die Drohne. Die DJI Mavic 3 Classic prallt seitlich gegen Herrn Mairs Auto. Der Seitenspiegel wird beschädigt, die Fahrertür bekommt eine Delle und die Seitenscheibe wird zerkratzt.
Herr Mair erschrickt stark. Die Drohne wiegt fast 900 g und trifft sein Auto in unmittelbarer Nähe zur Fahrerseite. Zum Glück bleibt es bei einem Sachschaden. Für Herrn Mair ist aber klar: Wäre die Drohne etwas höher eingeschlagen oder wäre das Fenster geöffnet gewesen, hätte es auch zu einem Personenschaden kommen können.
Herr Mair ruft die Polizei.
Was die Polizei dokumentiert
Die Polizei trifft ein und nimmt den Sachverhalt auf. Dokumentiert werden Lorenz als verantwortlicher Fernpilot, Kathis Registrierungsbestätigung als Betreiberin, die auf der Drohne angebrachte Betreiberregistrierungsnummer, die Seriennummer des Gefahrengegenstands DJI Mavic 3 Classic, Fotos vom Schaden am Auto sowie der von Lorenz mitgeführte Versicherungsnachweis.
Auf dem Versicherungsnachweis steht Kathi mit Vor- und Nachnamen. Außerdem steht dort eine Versicherungsscheinnummer. Die schadenverursachende DJI Mavic 3 Classic selbst ist dort aber nicht angeführt. Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer fehlen.
Die Polizei kann daher dokumentieren, was vorgelegt wurde. Sie kann aber nicht verbindlich feststellen, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit genau dieser Seriennummer beim im Versicherungsnachweis genannten Versicherer versichert ist.
Für Lorenz ist dieser Punkt besonders wichtig: Nach § 24j Abs. 4 LFG müssen nicht nur Betreiberinnen und Betreiber, sondern auch der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Wenn Lorenz eine Drohne seiner Mutter fliegt, braucht er daher einen Nachweis, der nicht nur Kathi als Betreiberin nennt, sondern auch die konkret geflogene DJI Mavic 3 Classic nachvollziehbar erfasst.
Merksatz für Fernpiloten: Wer die Drohne eines anderen Betreibers fliegt, sollte vor dem Start prüfen, ob der mitgeführte Versicherungsnachweis genau dieses UAS mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer abdeckt.
Einwand: Reicht die Betreibernummer auf der Drohne?
Ein naheliegender Einwand lautet: Wenn Kathis Betreiberregistrierungsnummer auf der Drohne steht, müsste doch klar sein, welche Versicherung zuständig ist.
Das stimmt leider nicht. Die Betreibernummer ist wichtig, aber sie ist kein gerätebezogener Versicherungsnachweis. Sie zeigt nur, dass die Drohne mit Kathis Betreiberkennung versehen wurde. Sie zeigt nicht, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit ihrer individuellen Seriennummer in der Polizze oder in einer bestätigten Geräteaufstellung enthalten ist.
Das ist der zentrale Unterschied zum Kfz-Bereich. Ein Kfz-Kennzeichen ist ein behördlich ausgegebenes und nicht beliebig duplizierbares Kennzeichen. Auch bei Wechselkennzeichen sind die konkreten Fahrzeuge der Versicherung bekannt und mit individualisierenden Daten dokumentiert. Die Drohnen-Betreibernummer hingegen wird von der Betreiberin selbst auf allen von ihr verwendeten Drohnen angebracht. Sie kann auch händisch angebracht werden.
Praxisregel: Die Betreibernummer verbindet die Drohne mit der Betreiberin. Die Seriennummer im Versicherungsnachweis verbindet die konkrete Drohne mit der Polizze.
Herr Mair will direkt gegen die Versicherung der Drohnenbetreiberin vorgehen
Herr Mair möchte den Schaden nicht direkt mit Kathi und Lorenz ausstreiten. Er kennt aus dem Kfz-Bereich den Grundsatz, dass Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen können. Er recherchiert und stößt auf § 166 LFG.
Nach § 166 LFG kann der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Genau deshalb ist entscheidend, welcher Versicherungsvertrag für die schadenverursachende Drohne der „betreffende Versicherungsvertrag“ ist.
Herr Mair lässt einen Kostenvoranschlag erstellen und sendet folgende Unterlagen an die im Versicherungsnachweis genannte Versicherung:
- Kostenvoranschlag für den Schaden am Auto
- Fotos vom Schaden
- polizeiliche Dokumentation
- Foto der Drohne
- Foto der Seriennummer
- Foto der Betreiberregistrierungsnummer
- Kopie des Versicherungsnachweises von Kathi
Nach kurzer Zeit erhält Herr Mair eine Antwort der Versicherung. Die Versicherung bestreitet nicht zwingend, dass es irgendeinen Vertrag mit Kathi gibt. Sie erklärt aber sinngemäß, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass genau die schadenverursachende DJI Mavic 3 Classic mit der dokumentierten Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst war.
Die Versicherung verlangt daher eine bestätigte Geräteaufstellung, einen Polizzennachtrag oder einen sonstigen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass dieses konkrete UAS vor dem Schaden Teil von Kathis versichertem Betreiberbestand war. Zusätzlich könnte die Versicherung nach den Bedingungen prüfen, ob der konkrete Flug mit Kathis Zustimmung erfolgte und ob die private Nutzung der konkret versicherten Drohne durch einen berechtigten Fernpiloten nicht ausgeschlossen war. Der zentrale Streitpunkt bleibt aber die fehlende Zuordnung der DJI Mavic 3 Classic zur Polizze.
Warum das direkte Klagerecht praktisch erschwert wird
Herr Mair hat nun ein Problem. Er kann zeigen, dass die DJI Mavic 3 Classic sein Auto beschädigt hat. Er kann auch zeigen, dass auf dieser Drohne Kathis Betreiberregistrierungsnummer angebracht war. Er kann aber nicht aus eigener Kraft beweisen, dass genau diese Drohne bei genau diesem Versicherer versichert war.
Dafür bräuchte Herr Mair Informationen, die typischerweise nur Kathi oder ihre Versicherung haben:
- Kaufunterlagen oder Übergabebestätigung zur Drohne
- vollständige Versicherungsbedingungen
- eine Geräteaufstellung
- einen Polizzennachtrag
- Nachweis, dass die konkrete Seriennummer vor dem Schaden dem Vertrag zugeordnet war
- Nachweis, dass der konkrete Flug mit Zustimmung der Betreiberin erfolgte und nicht durch eine Nutzungs- oder Berechtigungsklausel ausgeschlossen war.
- Angaben dazu, welche weiteren Drohnen Kathi besitzt oder später anschafft
Kathi ist aber selbst mögliche Anspruchsgegnerin. Sie und Lorenz halten die Forderung von Herrn Mair für überhöht. Kathi verweist darauf, dass Herr Mair sich an die Versicherung wenden solle, übermittelt ihm aber keine vollständigen Vertrags- und Geräteunterlagen. Wegen des Privatkaufs hat sie außerdem selbst keine Rechnung und keinen schriftlichen Kaufvertrag mit Seriennummer.
Damit entsteht genau jene zusätzliche Beweishürde, die das direkte Klagerecht vermeiden soll. Aus einem direkten Anspruch gegen den Versicherer wird ein Streit über Vorfragen: Welche Drohne war es? War genau diese Drohne im Vertrag? War der konkrete Flug von der versicherten Nutzung umfasst? War die Polizze für dieses konkrete UAS die richtige Polizze?
Merksatz: Das direkte Klagerecht besteht auf dem Papier. Es wird aber praktisch entwertet, wenn der Geschädigte die schadenverursachende Drohne keiner konkreten Polizze zuordnen kann.
Rechtliche Einordnung: § 166 LFG, § 158c VersVG und § 158i VersVG
Der luftfahrtrechtliche Ausgangspunkt ist § 24j LFG. Danach sind die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über Versicherung und Haftung grundsätzlich auch für unbemannte Luftfahrzeuge anzuwenden. Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Außerdem bleibt der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Für den Geschädigten ist § 166 LFG zentral. Diese Bestimmung gibt dem Geschädigten das Recht, seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend zu machen. Der Begriff „betreffender Versicherungsvertrag“ ist hier entscheidend: Der Geschädigte muss praktisch erkennen können, welcher Vertrag die konkrete schadenverursachende Drohne umfasst.
Exkurs: Warum das direkte Klagerecht kein Nebenthema ist
Ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer ist im österreichischen Schadenersatzrecht kein allgemeiner Automatismus. Es wird vom Gesetzgeber gezielt dort vorgesehen, wo geschädigte Dritte besonders geschützt werden sollen. Genau deshalb ist § 166 LFG im Luftfahrtgesetz so wichtig: Der Geschädigte soll seinen Anspruch nicht nur gegen Betreiberin oder Fernpilot richten müssen, sondern im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer vorgehen können.
| Bereich | Direktes Klagerecht | Warum der Vergleich wichtig ist |
|---|---|---|
| Kfz-Haftpflicht | § 26 KHVG | Der geschädigte Dritte kann direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer vorgehen. Gerade dieses Modell war Vorbild für das direkte Klagerecht im Luftfahrtgesetz. |
| Luftfahrt | § 166 LFG | Der Geschädigte kann seinen Anspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags direkt gegen den Luftfahrt-Haftpflichtversicherer geltend machen. |
| Atomhaftung | § 24 AtomHG 1999 | Auch in diesem Hochrisiko-Bereich wird der Geschädigte durch eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer besonders geschützt. |
Der entscheidende Punkt für Drohnenversicherungen: Das direkte Klagerecht hilft nur dann praktisch weiter, wenn der Geschädigte erkennen kann, welcher Versicherungsvertrag für die schadenverursachende Drohne der „betreffende Versicherungsvertrag“ ist. Genau dafür braucht es eine eindeutige Zuordnung über Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Seriennummer.
Zusätzlich schützt § 158c VersVG den geschädigten Dritten im Pflichtversicherungsregime. Wird der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt seine Verpflichtung gegenüber dem Dritten grundsätzlich bestehen. Dieser Schutz gilt aber nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen und der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn ungeklärt bleibt, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt zur übernommenen Gefahr gehört, ersetzt § 158c VersVG diese fehlende Zuordnung nicht.
Auch § 158i VersVG ist relevant. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Ein Versicherungsnachweis sollte daher nicht nur irgendeine Person oder Mitgliedschaft nennen, sondern nachvollziehbar machen, welches konkrete Risiko versichert ist.
Die Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich stützen diese gerätebezogene Sichtweise. Besonders wichtig ist die Argumentation, dass Hersteller, Modell, Abfluggewicht und Seriennummer der jeweiligen Drohne aus Polizze bzw. Versicherungsnachweis hervorgehen sollten, damit Direktanspruch, Geschädigtenschutz und Versicherungspflicht im Schadenfall praktisch funktionieren.
Warum der Vergleich mit dem Kfz-Bereich wichtig ist
Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG orientiert sich am Gedanken des Kfz-Haftpflichtrechts: Der Geschädigte soll nicht nur den Schädiger verfolgen müssen, sondern sich direkt an den Versicherer wenden können. Im Kfz-Bereich ist aber klar, welches Fahrzeug versichert ist. Selbst bei Wechselkennzeichen sind die konkreten Fahrzeuge der Versicherung bekannt und mit individualisierenden Daten wie der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) dokumentiert.
Gesetzgebungsgeschichtlicher Hinweis: Diese Kfz-Analogie ist nicht nur eine spätere Einordnung durch Literatur und Praxis. In den Materialien zur LFG-Novelle 1997 wird zu § 166 LFG ausdrücklich festgehalten, dass das direkte Klagerecht aus § 26 KHVG 1994 übernommen wurde. Damit ist gesetzgebungsgeschichtlich dokumentiert, dass der luftfahrtrechtliche Direktanspruch am Kfz-Haftpflichtrecht ausgerichtet wurde.
Bei einer pauschalen Drohnenversicherung ohne Gerätedaten fehlt genau diese Sicherheit. Eine Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen stehen. Sie ist kein behördliches Kennzeichen, das jeweils nur ein konkret bekanntes Fahrzeug im Betrieb ausweist. Deshalb braucht der Versicherungsnachweis selbst die Gerätezuordnung inklusive Drohnen-Seriennummer (SN).
Begrifflich entscheidend: Eine bloß personenbezogene Betreiber- oder Fernpiloten-Haftpflichtdeckung ist nicht dasselbe wie eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung. Für das direkte Klagerecht nach § 166 LFG muss der Geschädigte erkennen können, welche konkrete Drohne bei welchem Versicherer versichert ist. Genau dafür braucht es die Zuordnung über Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer.
Entspricht eine solche Versicherung den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes?
Dronespace nennt als Voraussetzung für die Registrierung, dass für den Betrieb der Drohne eine Versicherung abgeschlossen wurde, die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht. Nach der hier vertretenen und durch Gutachten gestützten Rechtsansicht erfüllt eine Drohnenversicherung diese Anforderung nicht verlässlich, wenn sie das direkte Klagerecht nach § 166 LFG durch fehlende Gerätezuordnung faktisch erschwert.
Anders gesagt: Eine Pflichtversicherung soll nicht nur den Betreiber beruhigen, sondern vor allem auch geschädigte Dritte schützen. Wenn der Geschädigte erst mit Hilfe der Betreiberin recherchieren müsste, ob die konkrete Drohne überhaupt vom Vertrag umfasst war, entsteht eine zusätzliche Beweishürde, die dem Zweck des direkten Klagerechts widerspricht.
Mögliche Folgen für Geschädigte, Betreiberin und Fernpilot
- Für Herrn Mair: Er kann den Schaden nicht einfach direkt mit dem Versicherer klären, sondern muss erst beweisen, dass die konkrete DJI Mavic 3 Classic zur Polizze gehört.
- Für Kathi: Sie bleibt als Drohnenbetreiberin verantwortlich und kann selbst in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungsdeckung streitig ist.
- Für Lorenz: Er ist Fernpilot und kann bei einem schweren Schaden ebenfalls in einen Haftungsstreit hineingezogen werden.
- Für die Versicherung: Ohne konkreten Gerätebestand ist unklar, welche und wie viele Risiken tatsächlich übernommen wurden.
- Für den Geschädigtenschutz: Der gesetzliche Direktanspruch und der erhöhte Schutz im Pflichtversicherungsregime werden praktisch geschwächt.
Bei einem Sachschaden an einem Auto ist das bereits mühsam. Bei einem Personenschaden könnte die Situation existenzbedrohend werden: für den Geschädigten, wenn er keine rasche und sichere Entschädigung erhält; für Kathi und Lorenz, wenn der Versicherungsschutz bestritten wird; und für den Versicherer, wenn die übernommenen Risiken nicht sauber dokumentiert sind.
Sichere Lösung für Betreiber und Geschädigte
Kathi hätte den Fall vermeiden können, wenn ihr Versicherungsnachweis die konkrete DJI Mavic 3 Classic eindeutig ausgewiesen hätte. Dann hätte Herr Mair der Versicherung Folgendes vorlegen können:
- Foto der schadenverursachenden Drohne
- Foto der Seriennummer
- polizeiliche Dokumentation
- Versicherungsnachweis mit Kathi als Betreiberin und Versicherungsnehmerin
- Polizzennummer
- Hersteller: DJI
- Modell: Mavic 3 Classic
- MTOM bzw. Abfluggewicht: rund 895 g
- exakt dieselbe Seriennummer
Dann wäre der entscheidende Zusammenhang klar: Diese Drohne hat den Schaden verursacht. Diese Drohne steht in dieser Polizze. Dieser Versicherer ist der richtige Anspruchsgegner nach § 166 LFG.
Checkliste: Was der Versicherungsnachweis leisten muss
Ein schadens- und klagetauglicher Versicherungsnachweis für Drohnen in Österreich sollte so gestaltet sein, dass auch ein geschädigter Dritter die konkrete Drohne der richtigen Versicherung zuordnen kann.
| Angabe | Warum sie für § 166 LFG wichtig ist |
|---|---|
| Versicherungsnehmerin / Betreiberin | Zeigt, wer für das UAS verantwortlich ist. |
| Eindeutige Polizzennummer | Verbindet den Nachweis mit einem konkreten Versicherungsvertrag. |
| Hersteller | Ermöglicht die erste Gerätezuordnung, z. B. DJI. |
| Modell | Zeigt, welches konkrete Drohnenmodell versichert ist, z. B. DJI Mavic 3 Classic. |
| MTOM / Abfluggewicht | Ist rechtlich relevant, weil § 151 LFG Haftungshöchstbeträge nach MTOM staffelt und § 164 LFG für die Haftpflichtversicherung auf die in § 151 LFG vorgesehenen Beträge verweist. |
| Individuelle Seriennummer | Verbindet die schadenverursachende Drohne mit der Polizze. |
| Versicherte Nutzung | Zeigt, ob private, gewerbliche oder sonstige Nutzung umfasst ist. |
| Zulässige Nutzung / berechtigter Betrieb | Klärt, ob die Nutzung der konkret versicherten Drohne durch einen berechtigten Fernpiloten nicht durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. |
| Gültigkeitsdauer | Belegt, dass der Versicherungsschutz am Schadenstag aufrecht war. |
| Räumlicher Geltungsbereich | Zeigt, wo der Versicherungsschutz gilt; ersetzt aber nicht die Prüfung der österreichischen Anforderungen. |
Kurzfassung für Kathi, Lorenz und Herrn Mair
Kathi ist Betreiberin der Drohne. Sie sollte nicht nur irgendeine Polizzennummer verwenden, sondern einen Versicherungsnachweis haben, der die konkrete DJI Mavic 3 Classic mit Modell, MTOM und Seriennummer eindeutig ausweist.
Lorenz ist Fernpilot. Er sollte vor jedem Flug wissen, welche Unterlagen er mitführt und ob der Versicherungsnachweis die von ihm geflogene Drohne tatsächlich umfasst.
Herr Mair ist geschädigter Dritter. Sein direktes Klagerecht nach § 166 LFG hilft ihm nur dann praktisch weiter, wenn er die schadenverursachende Drohne dem richtigen Versicherungsvertrag zuordnen kann.
Praxisregel: Eine Drohnenversicherung ist erst dann wirklich geschädigtentauglich, wenn auch ein außenstehender Dritter nachvollziehen kann, welche konkrete Drohne bei welchem Versicherer versichert ist.
FAQ zum direkten Klagerecht bei Drohnenschäden
Was bedeutet das direkte Klagerecht nach § 166 LFG?
Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG bedeutet, dass der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend machen kann. Der Geschädigte muss also nicht nur gegen Betreiberin oder Fernpilot vorgehen, sondern kann sich grundsätzlich auch an den zuständigen Haftpflichtversicherer wenden.
Warum kann eine Drohnenversicherung ohne Seriennummer das direkte Klagerecht erschweren?
Ohne Seriennummer im Versicherungsnachweis kann der Geschädigte oft nicht aus eigener Kraft beweisen, dass die schadenverursachende Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war. Er sieht zwar eine Betreibernummer und vielleicht eine Polizzennummer, aber keinen klaren Nachweis, dass genau dieses UAS mit dieser Seriennummer versichert ist.
Reicht die Betreiberregistrierungsnummer auf der Drohne als Versicherungsnachweis?
Nein. Die Betreibernummer zeigt, dass die Drohne mit einer bestimmten Betreiberkennung versehen wurde. Sie beweist aber nicht, dass diese konkrete Drohne mit ihrer individuellen Seriennummer bei der im Versicherungsnachweis genannten Versicherung versichert ist. Die Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen derselben Betreiberin angebracht werden und ersetzt keine gerätebezogene Versicherungszuordnung.
Entspricht eine Drohnenversicherung, die das direkte Klagerecht erschwert, dem österreichischen Luftfahrtgesetz?
Nach der hier vertretenen und durch Gutachten gestützten Rechtsansicht: Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Vertragsgestaltung dazu führt, dass der Geschädigte die schadenverursachende Drohne keinem konkreten Versicherungsvertrag zuordnen kann. Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG ist ein zentraler Bestandteil des luftfahrtrechtlichen Pflichtversicherungsregimes. Wenn dieses Recht durch fehlende Gerätedaten, fehlende Seriennummer oder unklare Polizzenzuordnung praktisch nicht wirksam genutzt werden kann, spricht das gegen eine den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entsprechende Drohnenversicherung.
Welche Rolle spielt § 158c VersVG beim Drohnenschaden?
§ 158c VersVG schützt den geschädigten Dritten bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen. Der Schutz gilt aber nur im Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn gerade ungeklärt ist, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst war, ersetzt § 158c VersVG diese fehlende Zuordnung nicht.
Warum ist der Vergleich mit dem Kfz-Kennzeichen wichtig?
Im Kfz-Bereich ist das konkrete Fahrzeug der Versicherung bekannt und über Kennzeichen bzw. Fahrzeugdaten eindeutig dokumentiert. Bei Drohnen wird hingegen die Betreiberin registriert, nicht jede einzelne Drohne. Dieselbe Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen angebracht werden. Deshalb braucht der Versicherungsnachweis selbst die Zuordnung zur konkreten Drohne.
Was sollte ein Versicherungsnachweis enthalten, damit § 166 LFG praktisch funktioniert?
Der Versicherungsnachweis sollte zumindest Versicherungsnehmerin bzw. Betreiberin, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und individuelle Drohnen-Seriennummer enthalten. Zusätzlich sollte klar sein, welche Nutzung versichert ist und dass der konkrete Flug nicht durch eine Nutzungs- oder Berechtigungsklausel ausgeschlossen ist.
Ist eine ausländische Drohnenversicherung automatisch ungeeignet?
Nein. Der Sitz des Versicherers ist nicht das eigentliche Problem. Entscheidend ist, ob der konkrete Versicherungsvertrag und der Versicherungsnachweis die österreichischen Anforderungen erfüllen. Problematisch wird es, wenn nur eine pauschale Betreiberdeckung ohne Gerätedaten vorliegt und dadurch die konkrete Drohne nicht sicher der Polizze zugeordnet werden kann.
Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- § 24j Abs. 3 und Abs. 4 LFG – Polizzennummer, Betreiberverantwortung und Mitführpflicht
- § 148 Abs. 1 LFG – Drittschadenshaftung
- § 164 Abs. 1 LFG – Haftpflichtversicherung
- § 166 LFG – Direktes Klagerecht
- § 151 LFG – Haftungshöchstbeträge nach MTOM
- § 158c VersVG – Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten
- § 158i VersVG – Bescheinigung einer rechtsvorschriftgemäßen Haftpflichtversicherung
- Austro Control Dronespace – Voraussetzungen für die Registrierung und Versicherungspflicht
- Austro Control Dronespace – Registrierung, Betreibernummer und Kennzeichnung
- DJI – technische Daten zur DJI Mavic 3 Classic
- § 26 KHVG – Direktes Klagerecht in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- § 24 AtomHG 1999 – Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer
- Materialien zur LFG-Novelle 1997, 758 d.B. XX. GP – Übernahme des direkten Klagerechts aus § 26 KHVG 1994 zu § 166 LFG
Weiterführende Einordnung
- Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich
- Luftfahrtrechtliches Gutachten Janezic 2021 zur Drohnenversicherungspflicht
- Versicherungsrechtliches Gutachten Weinrauch 2023 zur gerätebezogenen Drohnenversicherung
- Gutachten Janezic/Schmidt 2020 zur Betreiberregistrierung und Versicherungsprüfung
- Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich
- Drohnenversicherung in Österreich: gerätebezogen oder personenbezogen?
- Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
- Übersicht: Falsche Drohnenversicherung in Österreich – Praxisbeispiele & Risiken
Berufsrechtlicher Hintergrund
- § 27 Abs. 1 MaklerG – überwiegende Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
- § 28 Z 3 MaklerG – Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes nach den Umständen des Einzelfalls
- § 32 MaklerG – zwingende Bestimmungen zugunsten des Versicherungskunden
- § 1 Abs. 1 Standesregeln für Versicherungsvermittlung – ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden
Praxisfazit
Der Fall Kathi zeigt eine besonders wichtige Dimension der Drohnen-Seriennummer: Sie ist nicht nur für Kontrollen und nicht nur für die eigene Schadenmeldung wichtig. Sie ist auch entscheidend dafür, dass ein geschädigter Dritter sein direktes Klagerecht nach § 166 LFG praktisch nutzen kann.
Wenn ein Versicherungsnachweis nur eine Betreiberin und eine Polizzennummer nennt, aber keine konkrete Drohne ausweist, kann der Geschädigte im Ernstfall in eine Beweisfalle geraten. Er müsste dann Informationen beschaffen, die typischerweise bei der Betreiberin oder beim Versicherer liegen – also gerade bei Personen, mit denen er im Schadenfall im Konflikt steht.
Ein gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Seriennummer löst dieses Problem. Er zeigt, welche konkrete Drohne versichert ist, welcher Vertrag betroffen ist und gegen welchen Versicherer der Geschädigte seinen Anspruch geltend machen kann.
Schlussregel: Ohne Seriennummer kann das direkte Klagerecht nach § 166 LFG praktisch ins Leere laufen. Mit Seriennummer wird aus einem bloßen Versicherungsnachweis ein belastbarer Nachweis für die konkrete schadenverursachende Drohne.
Drohnenversicherung ohne Seriennummer: Beweisproblem im Schadenfall
Kurzantwort: Eine Drohnenversicherung ohne Seriennummer kann im Schadenfall ein erhebliches Beweisproblem auslösen. Das gilt besonders dann, wenn ein Drohnenbetreiber mehrere eigene Drohnen besitzt, regelmäßig auch fremde Drohnen testet und die Polizze nur pauschal „alle Drohnen des Betreibers“ beschreibt. Ohne vor dem Schaden dokumentierte Gerätedaten kann strittig werden, ob die schadenverursachende Drohne tatsächlich zum versicherten Betreiberbestand gehörte.
Kernaussage: Die Drohnen-Seriennummer ist nicht nur für Kontrollen wichtig. Sie ist im Schadenfall auch ein praktisches Must-have als Vorher-Nachweis gegenüber der eigenen Versicherung: Sie dokumentiert, welche konkrete Drohne bereits vor dem Schaden dem Versicherungsvertrag zugeordnet war.
Von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler. Dieser Beitrag behandelt einen anonymisierten und verdichteten Praxisfall zur Drohnenversicherung in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Transparenz: AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag, Kundeninteressen überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb legen wir bei Drohnenversicherungen besonderen Wert auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten und eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.
Worum geht es in diesem Praxisfall?
Hubert ist seit vielen Jahren Modellflieger und Drohnen-Fan. Er besitzt mehrere eigene Drohnen, testet aber auch regelmäßig neue Drohnen seiner Freunde. Genau diese Mischung aus eigenen und fremden Geräten macht seine Versicherungssituation heikel.
Für seine eigenen Drohnen wählt Hubert eine pauschale Mehrdrohnenversicherung eines Anbieters mit Sitz außerhalb Österreichs. Der Versicherungsnachweis enthält zwar eine Polizzennummer, aber keine Geräteliste und keine individuellen Drohnen-Seriennummern. Als später eine DJI Mini 3 Pro einen Schaden an einem parkenden Auto verursacht, stellt der Versicherer eine naheliegende Frage: War genau diese DJI Mini 3 Pro überhaupt eine eigene, vom Vertrag umfasste Drohne von Hubert?
| Typischer Fehler | Eine pauschale Mehrdrohnenversicherung wird abgeschlossen, ohne dass die einzelnen versicherten Drohnen mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer dokumentiert werden. |
| Betroffen | Drohnenbetreiber mit mehreren eigenen Drohnen, die zusätzlich gelegentlich fremde Drohnen testen oder fliegen. |
| Risiko | Im Schadenfall kann der Versicherer prüfen, ob die schadenverursachende Drohne tatsächlich zum versicherten Betreiberbestand gehörte. |
| Sichere Lösung | Gerätebezogener Versicherungsnachweis oder zumindest eine vor dem Schaden dokumentierte Geräteaufstellung mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer. |
Dieser Fall ist Teil unserer Übersicht Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele & Risiken.
Inhalt
- Ausgangslage: Hubert besitzt mehrere eigene Drohnen
- Die bequeme Mehrdrohnenversicherung ohne Geräteaufstellung
- Huberts Irrtum: EU-Drohnenregeln bedeuten nicht einheitliche Versicherungspflichten
- Der Schadenfall: DJI Mini 3 Pro beschädigt ein Auto
- Die Schadensmeldung löst Rückfragen aus
- Der eigentliche Fehler
- Rechtliche Einordnung: Versicherung, Auskunft und Belege
- Warum die Seriennummer im Schadenfall zum Vorher-Nachweis wird
- Mögliche Folgen bei kleinen und großen Schäden
- Sichere Lösung für Mehrdrohnen-Betreiber
- Checkliste: So dokumentieren Sie mehrere Drohnen richtig
- Kurzfassung für Hubert und seine Versicherung
- FAQ zu Drohnenversicherung, Seriennummer und Schadenfall
- Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- Praxisfazit
Ausgangslage: Hubert besitzt mehrere eigene Drohnen
Hubert ist ein erfahrener Modellflug- und Drohnen-Enthusiast. Er besitzt selbst mehrere Drohnen und verfolgt laufend, welche neuen Modelle auf den Markt kommen. Besonders die neuesten DJI-Modelle interessieren ihn, weil er vor einer Kaufentscheidung gerne vergleicht, wie sich verschiedene Drohnen in der Praxis fliegen lassen.
Hubert fliegt daher nicht nur seine eigenen Drohnen. Er testet auch regelmäßig Drohnen von Freunden, wenn diese ein neues Modell gekauft haben. Manchmal macht er ein paar Probeflüge, manchmal vergleicht er Kamera, Flugverhalten und Bedienung. Für Hubert ist das unter Drohnenfreunden normal.
Genau daraus entsteht später das Problem: Hubert hat einerseits eigene Drohnen als Betreiber. Andererseits fliegt er immer wieder fremde Drohnen als Fernpilot. Wenn ein Versicherungsnachweis nicht dokumentiert, welche konkreten Drohnen zu seinem eigenen versicherten Bestand gehören, kann diese Vermischung im Schadenfall zu einem Beweisproblem werden.
Die bequeme Mehrdrohnenversicherung ohne Geräteaufstellung
Weil Hubert mehrere eigene Drohnen besitzt, sucht er im Internet nach einer möglichst einfachen Lösung. Er findet einen Anbieter mit Sitz außerhalb Österreichs, der eine pauschale Drohnenversicherung bewirbt. Laut Webseite sollen alle eigenen Drohnen des Betreibers bis zu einem bestimmten Gewicht mitversichert sein – unabhängig von deren Anzahl.
Für Hubert klingt das attraktiv. Er muss keine vier Drohnen einzeln melden, keine Seriennummern heraussuchen und keine Änderung bekanntgeben, wenn eine Drohne dazukommt oder ersetzt wird. Der Versicherungsnachweis enthält eine Polizzennummer, aber keine Liste der versicherten Geräte. Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Drohnen-Seriennummern scheinen nicht auf.
Eine pauschale Mehrdrohnenversicherung kann bequem wirken. Für den österreichischen Kontroll- und Schadenfall ist sie aber nur dann belastbar, wenn nachvollziehbar dokumentiert ist, welche konkreten Drohnen vor dem Schaden vom Vertrag umfasst waren. Genau diese Nachvollziehbarkeit fehlt Hubert: Es gibt keine Geräteaufstellung, keinen Polizzennachtrag und keine vor dem Schaden dokumentierte Drohnen-Seriennummer.
Begrifflich ist wichtig: Eine solche Lösung wirkt zwar wie eine „Drohnenversicherung“, beschreibt aber ohne Geräteaufstellung eher eine personenbezogene Betreiber-Haftpflichtdeckung für Drohnenrisiken. Für einen schadentauglichen Nachweis in Österreich muss jedoch nachvollziehbar sein, welche konkrete Drohne vor dem Schaden der Polizze zugeordnet war.
Huberts Irrtum: EU-Drohnenregeln bedeuten nicht einheitliche Versicherungspflichten
Hubert weiß, dass die europäischen Drohnenregeln den Betrieb von Drohnen in der EU weitgehend vereinheitlicht haben. Daraus zieht er aber den falschen Schluss, dass auch die versicherungsrechtlichen Nachweisanforderungen in allen Mitgliedstaaten gleich seien.
Für Österreich ist das zu kurz gedacht. Die Austro-Control-Plattform Dronespace erklärt zwar das europäische Drohnen-Regulativ, weist aber zugleich darauf hin, dass die Versicherungspflichten aufrecht bleiben und weiterhin im österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG) geregelt sind. Auch die EASA weist darauf hin, dass bei Drohnen unter 20 kg viele Mitgliedstaaten eigene Haftpflichtversicherungspflichten vorsehen und die jeweiligen nationalen Anforderungen zu beachten sind.
Hubert macht noch einen zweiten Denkfehler: Ein Freund hat bei der Registrierung als Drohnenbetreiber auf Dronespace bereits die Polizzennummer dieses Anbieters angegeben und daraufhin ohne Probleme eine Registrierungsbestätigung erhalten. Hubert wertet das als indirekte Bestätigung, dass die Versicherung in Österreich ausreichend geprüft wurde.
Tatsächlich werden bei der Registrierung nicht die einzelnen UAS registriert, sondern der Betreiber. Dronespace weist außerdem darauf hin, dass Unterlagen zur Versicherung bei der Registrierung nicht vorzulegen sind; die Nummer der Versicherungspolizze ist jedoch während des Registrierungsvorgangs anzugeben. Eine erfolgreiche Registrierung ersetzt daher keine inhaltliche Prüfung des Versicherungsvertrags.
Der Schadenfall: DJI Mini 3 Pro beschädigt ein Auto
Einige Monate später fliegt Hubert mit seiner DJI Mini 3 Pro im Rahmen eines privaten, regelkonform geplanten Freizeitflugs im Stubaital. Bei Fotoaufnahmen in der Nähe eines Parkplatzes kommt es zu einem Missgeschick. Die Drohne streift die Äste eines Baumes, verliert an Stabilität und fällt auf die Motorhaube eines parkenden Autos. Es handelt sich um den VW eines deutschen Urlaubers. Die Motorhaube hat eine sichtbare Delle und Lackspuren durch die beim Absturz noch rotierenden Propeller.
Zum Glück wird niemand verletzt. Hubert wartet, bis der Eigentümer zum Auto zurückkommt. Er erklärt den Vorfall, entschuldigt sich und verspricht, den Schaden über seine Drohnenversicherung regulieren zu lassen. Der Geschädigte verzichtet zunächst auf eine polizeiliche Meldung; beide tauschen ihre Daten aus.
Die Schadensmeldung löst Rückfragen aus
Hubert meldet den Schaden seiner Versicherung. In seiner Schadenmeldung schildert er ehrlich, dass er seit vielen Jahren Modellflieger ist, mehrere eigene Drohnen besitzt und auch regelmäßig Drohnen von Freunden testet. Er will damit zeigen, dass er erfahren ist und dass ihm so ein Missgeschick normalerweise nicht passiert.
Diese gut gemeinte Offenheit führt jedoch zu einer berechtigten Rückfrage des Versicherers: War die schadenverursachende DJI Mini 3 Pro tatsächlich eine eigene Drohne von Hubert und damit Teil seines versicherten Betreiberbestands? Oder hat Hubert im konkreten Moment eine fremde Drohne als Fernpilot getestet?
Der Versicherer verlangt daher Nachweise: eine Rechnung, einen Kaufvertrag, eine Geräteaufstellung oder andere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass genau diese DJI Mini 3 Pro mit ihrer individuellen Seriennummer bereits vor dem Schaden zu Huberts eigenen Drohnen gehörte.
Hubert hat die DJI Mini 3 Pro jedoch vor einigen Jahren privat von einem Freund gekauft. Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht. Eine Rechnung mit Seriennummer gibt es ebenfalls nicht. Die Seriennummer kann Hubert zwar am Gerät oder in der App auslesen, aber er kann nicht einfach belegen, dass genau diese Seriennummer schon vor dem Schaden zu seinem versicherten Drohnenbestand gehörte.
Es folgt ein mehrwöchiger Schriftwechsel. Der deutsche Urlauber wird zunehmend ungeduldig, weil die Reparatur seiner Motorhaube noch immer nicht bezahlt ist. Hubert wendet sich schließlich als Konsument an eine Interessenvertretung bzw. Konsumentenberatung. Weil die Schadensumme überschaubar ist und Hubert zum Glück weitere Indizien vorlegen kann, reguliert der Versicherer den Schaden schließlich – ohne damit allgemein anzuerkennen, dass künftige Schäden ohne eindeutige Gerätedokumentation automatisch gedeckt wären.
Merksatz: Eine kulanznahe Regulierung bei einem kleinen Sachschaden ist kein tragfähiges Versicherungskonzept für hohe Personen- oder Sachschäden.
Der eigentliche Fehler
- Hubert verlässt sich auf eine pauschale Mehrdrohnenversicherung, ohne seine eigenen Drohnen vor dem Schaden mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer in der Versicherungspolizze oder dem Versicherungsnachweis dokumentieren zu lassen.
- Er verwechselt eine erfolgreiche Betreiberregistrierung mit einer inhaltlichen Prüfung der Drohnenversicherung.
- Er übersieht, dass EU-weit harmonisierte Drohnenbetriebsregeln nicht automatisch einheitliche Versicherungspflichten in allen Mitgliedstaaten bedeuten.
- Er testet regelmäßig fremde Drohnen, ohne den Versicherungsschutz für diese Rollenverteilung sauber zu trennen.
- Er hat für seine privat gekaufte DJI Mini 3 Pro keinen Kaufvertrag, keine Rechnung und keine vor dem Schaden dokumentierte Geräteaufstellung mit Seriennummer.
Rechtliche Einordnung: Versicherung, Auskunft und Belege
Der zentrale luftfahrtrechtliche Ausgangspunkt ist § 24j Luftfahrtgesetz (LFG). Dort ist geregelt, dass bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 lediglich die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben ist. Zugleich ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Für Hubert bedeutet das: Nicht die erfolgreiche Registrierung ist entscheidend, sondern ob die konkret schadenverursachende Drohne tatsächlich von seiner Polizze umfasst war. Gerade weil bei der Austro Control nur der Betreiber und nicht jede einzelne Drohne registriert wird, muss die Zuordnung zwischen Polizze und konkretem UAS auf andere Weise nachvollziehbar sein.
Hinzu kommt § 34 VersVG. Danach kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Belege kann der Versicherer verlangen, soweit deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
Die Rückfrage des Versicherers ist daher nicht bloß Schikane. Wenn der Vertrag pauschal alle eigenen Drohnen des Betreibers erfassen soll und Hubert gleichzeitig regelmäßig fremde Drohnen testet, ist die Frage berechtigt, ob die schadenverursachende DJI Mini 3 Pro wirklich zu seinem eigenen versicherten Betreiberbestand gehörte.
Diese gerätebezogene Sichtweise wird auch in den Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich ausführlich begründet, insbesondere mit Blick auf Modell, Abfluggewicht und Seriennummer als konkrete Gerätedaten. Eine vertiefende Einordnung zur Polizzennummer, zum Versicherungsschein und zur Betreiberverantwortung finden Sie außerdem im Beitrag versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich.
Für den geschädigten Dritten ist zudem § 166 LFG wichtig: Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer (Direktes Klagerecht) geltend machen. Gerade deshalb ist die Frage, ob der konkrete Schaden überhaupt in den betreffenden Versicherungsvertrag fällt, praktisch so wichtig.
Erhöhter Geschädigtenschutz: Warum § 158c VersVG die Gerätezuordnung voraussetzt
Das österreichische Pflichtversicherungsregime soll nicht nur den Drohnenbetreiber schützen, sondern vor allem auch den geschädigten Dritten. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen gelten nach § 158b VersVG die besonderen Vorschriften der §§ 158c bis 158i VersVG. § 158c VersVG sieht vor, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei wäre.
Dieser Schutzmechanismus hat aber eine entscheidende Grenze: Der Versicherer haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr. Genau deshalb ist die konkrete Zuordnung der schadenverursachenden Drohne zur Versicherungspolizze so wichtig. Wenn nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, ob die DJI Mini 3 Pro überhaupt zu Huberts versichertem Betreiberbestand gehörte, entsteht nicht nur ein Problem für Hubert, sondern auch ein praktisches Problem für den Geschädigten.
Anders gesagt: § 158c VersVG kann interne Einwendungen des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer im Interesse des Geschädigten begrenzen. Die Bestimmung ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die konkrete schadenverursachende Drohne überhaupt von der übernommenen Gefahr umfasst war. Gerade deshalb sind Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Drohnen-Seriennummer im Versicherungsnachweis oder in einer bestätigten Geräteaufstellung so wichtig.
Merksatz: Der erhöhte Geschädigtenschutz funktioniert nur dann verlässlich, wenn die schadenverursachende Drohne eindeutig der richtigen Versicherungspolizze zugeordnet werden kann.
Warum die Seriennummer im Schadenfall zum Vorher-Nachweis wird
Die Seriennummer ist nicht nur ein technisches Detail. Sie kann im Schadenfall belegen, dass eine bestimmte Drohne bereits vor dem Schaden einem bestimmten Versicherungsvertrag zugeordnet war.
Hubert kann die Seriennummer seiner DJI Mini 3 Pro zwar nach dem Unfall auslesen. Das allein löst das Beweisproblem aber nicht. Entscheidend ist, ob diese Seriennummer schon vor dem Schaden in einer Polizze, einem Nachtrag, einer Geräteaufstellung im mitzuführenden Versicherungsnachweis oder einer sonstigen Dokumentation enthalten war.
| Beweisfrage im Schadenfall | Warum die Seriennummer hilft |
|---|---|
| Welche Drohne hat den Schaden verursacht? | Die individuelle Seriennummer identifiziert das konkrete UAS. |
| Gehörte diese Drohne zum versicherten Betreiberbestand? | Eine vor dem Schaden dokumentierte Seriennummer zeigt, dass das Gerät bereits der Polizze zugeordnet war. |
| War Hubert Betreiber oder nur Fernpilot einer fremden Drohne? | Eine Geräteaufstellung mit Seriennummer im Versicherungsnachweis kann belegen, dass Hubert die Drohne als eigene Drohne betrieben hat. |
| Welche Nutzung war versichert? | Zusammen mit den Gerätedaten sollte der Nachweis auch zeigen, ob private, gewerbliche oder sonstige Nutzung umfasst ist. |
| Wie wird der Schaden dem richtigen Vertrag zugeordnet? | Seriennummer, Modell, MTOM und Polizzennummer verbinden Schadenereignis, Drohne und Versicherungspolizze. |
Gerade bei mehreren eigenen Drohnen ist eine solche Dokumentation besonders wichtig. Ohne Geräteaufstellung könnte ein Versicherer im Schadenfall nicht nur nach dem beschädigten Gegenstand fragen, sondern auch danach, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt versichert war.
Praxisregel: Wer mehrere Drohnen besitzt, sollte jede eigene Drohne vor dem ersten Einsatz mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer dokumentieren und diese Dokumentation in die Polizze oder in den mitzuführenden Versicherungsnachweis aufnehmen lassen.
Mögliche Folgen bei kleinen und großen Schäden
- Verzögerte Schadenregulierung: Der Versicherer kann Rückfragen stellen und Belege verlangen, bevor er den Schaden anerkennt.
- Beweisproblem gegenüber der eigenen Versicherung: Hubert muss nachweisen, dass die schadenverursachende Drohne tatsächlich zum versicherten Betreiberbestand gehörte.
- Unklarheit für den Geschädigten: Der deutsche Urlauber wartet auf die Reparaturfreigabe, obwohl der Schaden aus seiner Sicht eindeutig durch Huberts Drohne verursacht wurde.
- Deckungsstreit bei höheren Schäden: Bei einem kleinen Sachschaden kann eine pragmatische Regulierung wirtschaftlich naheliegen. Bei einem hohen Sach- oder Personenschaden wird ein Versicherer die Deckungsfrage voraussichtlich deutlich strenger prüfen.
- Persönliches Haftungsrisiko: Wenn der Schaden nicht oder nicht vollständig vom Versicherungsvertrag umfasst ist, kann Hubert wirtschaftlich selbst unter Druck geraten.
Besonders kritisch wäre der Fall bei einem Personenschaden. Dann ginge es nicht mehr nur um eine Delle und Lackspuren an einer Motorhaube, sondern möglicherweise um Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld und weitere Schadenersatzansprüche. Genau in solchen Fällen zeigt sich, ob ein Versicherungsnachweis nicht nur bequem, sondern wirklich schadentauglich ist. Lücken im Versicherungsnachweis können bei Personenschäden existenziell bedrohlich werden.
Sichere Lösung für Mehrdrohnen-Betreiber
Hubert sollte für seine eigenen Drohnen eine Versicherungslösung verwenden, die nicht nur pauschal Versicherungsschutz verspricht, sondern die konkret versicherten Drohnen nachvollziehbar dokumentiert. Das kann durch einen gerätebezogenen Versicherungsnachweis, durch Polizzennachträge oder durch eine dem Versicherer vor dem Schaden rechtzeitig übermittelte und durch diesen bestätigte Geräteaufstellung erfolgen.
Wenn Hubert zusätzlich fremde Drohnen von Freunden testet, sollte er diesen Punkt gesondert klären. Es ist ein Unterschied, ob Hubert eigene Drohnen als Betreiber versichert oder ob er fremde Drohnen als Fernpilot fliegt. Mehr zur Rollenverteilung erklärt der Beitrag Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.
So hätte Hubert den Fall vermeiden können
- Vor Vertragsabschluss prüfen, ob die Versicherung für Österreich und für Huberts konkrete Drohnen geeignet ist.
- Alle eigenen Drohnen mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Seriennummer erfassen.
- Die Geräteaufstellung vor dem ersten Flug an Versicherer oder Makler übermitteln und bestätigen lassen.
- Bei jeder neu gekauften oder verkauften Drohne die Dokumentation aktualisieren.
- Bei privat gekauften Drohnen zumindest einen einfachen Kaufvertrag mit Seriennummer erstellen.
- Für Testflüge mit fremden Drohnen schriftlich klären, ob Huberts eigene Versicherung oder die Versicherung des anderen Betreibers greift. Grundsätzlich ist der Betreiber für die Versicherung verantwortlich, nicht der Fernpilot.
Checkliste: So dokumentieren Sie mehrere Drohnen richtig
Für Mehrdrohnen-Betreiber sollte die Dokumentation nicht erst nach einem Schaden beginnen. Sinnvoll ist eine laufend aktualisierte Geräteübersicht, die bereits vor dem Schaden existiert und vom Versicherer bestätigt wurde.
| Prüfpunkt | Warum wichtig? |
|---|---|
| Name des Versicherungsnehmers | Zeigt, wer Vertragspartner des Versicherers ist. |
| Drohnenbetreiber | Da der Drohnenbetreiber für die Versicherungspolizze verantwortlich ist, sollte er selbst Versicherungsnehmer sein. |
| Eindeutige Polizzennummer | Verbindet den Versicherungsnachweis mit einem konkreten Versicherungsvertrag bzw. einer Versicherungspolizze |
| Hersteller jeder Drohne | Zum Beispiel DJI, Autel, Parrot oder Yuneec. |
| Modell jeder Drohne | Zum Beispiel DJI Mini 3 Pro, DJI Air 3S oder DJI Mavic 3. |
| MTOM bzw. Abfluggewicht | Hilft bei der risikotechnischen und versicherungsvertraglichen Einordnung. |
| Individuelle Drohnen-Seriennummer | Dokumentiert, welche konkrete Drohne vor dem Schaden der Polizze zugeordnet war. |
| Anschaffungsnachweis | Rechnung, Kaufvertrag oder Übergabebestätigung erleichtern den Nachweis des eigenen Drohnenbestands, ersetzen aber keinen Versicherungsnachweis. |
| Versicherte Nutzung | Privat, gewerblich, Ausbildung, Verein, Testflug oder sonstige Nutzung sollten klar sein. |
| Änderungsdatum | Zeigt, wann eine Drohne in die Dokumentation aufgenommen oder daraus entfernt wurde. |
| Bestätigung durch Versicherer oder Makler | Erhöht die Nachvollziehbarkeit, dass die Geräteaufstellung tatsächlich vor dem Schaden bekannt war. |
Kurzfassung für Hubert und seine Versicherung
Hubert hätte nicht nur eine Polizzennummer gebraucht, sondern eine belastbare Dokumentation seiner eigenen Drohnen. Gerade weil er auch fremde Drohnen testet, hätte er vor dem Schaden festhalten sollen, welche Drohnen tatsächlich zu seinem eigenen versicherten Betreiberbestand gehören.
Die Versicherung darf im Schadenfall prüfen, ob der gemeldete Schaden in den vereinbarten Versicherungsvertrag fällt. Wenn der Vertrag nur eigene Drohnen des Betreibers umfasst, ist die Frage nach Eigentum, Betreiberstellung und Seriennummer der schadenverursachenden Drohne sachlich nachvollziehbar.
Der Geschädigte hat ein praktisches Interesse an einer schnellen und klaren Regulierung. Je eindeutiger Drohne, Betreiber und Polizze zusammenpassen, desto weniger Reibungsverluste entstehen im Schadenfall. Zudem steht dem Geschädigten gemäß § 166 LFG sogar ein direktes Klagerecht gegenüber der Versicherung zu.
Praxisregel: Eine Drohnenversicherung ist erst dann wirklich schadentauglich, wenn sich die schadenverursachende Drohne eindeutig der Versicherungspolizze zuordnen lässt.
FAQ zu Drohnenversicherung, Seriennummer und Schadenfall
Warum ist die Seriennummer im Schadenfall so wichtig?
Die Seriennummer identifiziert die konkrete Drohne. Im Schadenfall kann sie zeigen, dass genau diese Drohne bereits vor dem Schaden der Versicherungspolizze zugeordnet war. Ohne Seriennummer kann es schwieriger werden, zwischen eigenen versicherten Drohnen und fremden getesteten Drohnen zu unterscheiden.
Wann wird eine pauschale Mehrdrohnenversicherung im Schadenfall problematisch?
Eine pauschale Mehrdrohnenversicherung wird im Schadenfall problematisch, wenn nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, welche konkreten Drohnen vor dem Schaden vom Versicherungsvertrag umfasst waren. Gerade bei mehreren eigenen Drohnen, privat gekauften Geräten oder regelmäßigen Testflügen mit fremden Drohnen braucht es eine belastbare Zuordnung zur Polizze. Für Österreich sollte daher zumindest eine bestätigte Geräteaufstellung mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer vorhanden sein.
Schützt § 158c VersVG den Geschädigten auch dann, wenn die Drohne keiner Polizze zugeordnet werden kann?
§ 158c VersVG schützt den geschädigten Dritten bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre. Der Schutz gilt aber nur im Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn gerade ungeklärt ist, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst war, ersetzt § 158c VersVG diese fehlende Zuordnung nicht. Deshalb sind eine bestätigte Geräteaufstellung und die individuelle Drohnen-Seriennummer im Schadenfall so wichtig.
Reicht die erfolgreiche Austro-Control-Registrierung als Beweis für Versicherungsschutz?
Nein. Bei der Registrierung wird zwar eine Polizzennummer angegeben, einzelne Drohnen und Versicherungsunterlagen werden aber nicht inhaltlich als Datei geprüft. Die erfolgreiche Registrierung beweist daher nicht, dass die konkrete schadenverursachende Drohne vom Versicherungsvertrag umfasst war.
Was sollte ich tun, wenn ich mehrere Drohnen besitze?
Sie sollten eine Geräteübersicht führen, die Hersteller, Modell, MTOM, Seriennummer und Anschaffungsdatum jeder eigenen Drohne enthält. Idealerweise wird diese Übersicht vor dem Schaden an den Versicherer oder Makler übermittelt und vom Versicherer bestätigt sowie bei Änderungen aktualisiert.
Was gilt, wenn ich Drohnen von Freunden teste?
Dann sollte vor dem Flug geklärt werden, wer Betreiber der Drohne ist und welche Versicherung für diesen konkreten Flug gilt. Eine Versicherung für eigene Drohnen des Betreibers deckt nicht automatisch fremde Drohnen, die man nur als Fernpilot testet.
Welche Unterlagen helfen, wenn die Seriennummer nicht in der Polizze steht?
Hilfreich können Rechnungen, Kaufverträge, Übergabebestätigungen, Fotos der Seriennummer, App-Screenshots, Wartungsnachweise und eine vor dem Schaden an den Versicherer oder Makler übermittelte und vom Versicherer bestätigte Geräteaufstellung sein. Am stärksten ist jedoch ein vom Versicherer ausgestellter Versicherungsnachweis oder Polizzennachtrag, der die konkrete Drohne mit Seriennummer ausdrücklich anführt.
Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- § 24j Abs. 3 LFG – Polizzennummer und Betreiberverantwortung
- § 24j Abs. 4 LFG – Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung
- § 34 VersVG – Auskunft und Belege nach Eintritt des Versicherungsfalls
- § 148 Abs. 1 LFG – Drittschadenshaftung
- § 164 Abs. 1 LFG – Haftpflichtversicherung
- § 166 LFG – Direktes Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer
- Austro Control Dronespace – Allgemeine Informationen zur Betreiberregistrierung
- Austro Control Dronespace – EU-Regulativ und Versicherungspflichten
- EASA – Drone insurance and national requirements
- § 158b VersVG – Besondere Vorschriften für gesetzliche Pflichtversicherungen
- § 158c VersVG – Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten
Weiterführende Einordnung
- Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich
- Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich
- Drohnenversicherung in Österreich: gerätebezogen oder personenbezogen?
- Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
- Übersicht: Falsche Drohnenversicherung in Österreich – Praxisbeispiele & Risiken
Berufsrechtlicher Hintergrund
- § 27 Abs. 1 MaklerG – überwiegende Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
- § 28 Z 3 MaklerG – Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes nach den Umständen des Einzelfalls
- § 32 MaklerG – zwingende Bestimmungen zugunsten des Versicherungskunden
- § 1 Abs. 1 Standesregeln für Versicherungsvermittlung – ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden
Praxisfazit
Huberts Fall zeigt: Eine Drohnenversicherung ohne Seriennummer ist nicht nur bei Kontrollen problematisch. Sie kann auch im Schadenfall zu einem Beweisproblem gegenüber der eigenen Versicherung werden.
Je mehr Drohnen ein Betreiber besitzt und je häufiger er auch fremde Drohnen testet, desto wichtiger wird eine saubere Dokumentation. Die individuelle Drohnen-Seriennummer verbindet die konkrete Drohne mit dem Versicherungsnachweis und macht sichtbar, welche Geräte bereits vor dem Schaden dem Vertrag zugeordnet waren.
Bei einem kleinen Sachschaden kann ein Versicherer im Einzelfall pragmatisch regulieren. Bei einem schweren Personen- oder Sachschaden sollte sich kein Drohnenbetreiber darauf verlassen. Ein schadentauglicher Versicherungsnachweis braucht klare Gerätedaten – insbesondere die Seriennummer.
Drohnenversicherung ohne Seriennummer: Kontrollproblem in Österreich
Kurzantwort: Eine erfolgreiche Drohnenregistrierung bei der Austro Control ist kein Beweis dafür, dass der mitgeführte Versicherungsnachweis im Kontroll- oder Schadenfall eindeutig zur konkret geflogenen Drohne passt. Problematisch wird es vor allem dann, wenn ein Fernpilot eine fremde Drohne fliegt und nur eine allgemeine Vereins-, Sammel- oder Personenbestätigung ohne Hersteller, Modell, MTOM und Drohnen-Seriennummer vorlegen kann.
Kernaussage: Die Drohnen-Seriennummer ist in Österreich für einen eindeutigen, kontrolltauglichen und schadentauglichen Versicherungsnachweis ein praktisches Must-have. Sie ist das stärkste Identifikationsmerkmal der konkreten Drohne und verbindet die Versicherungspolizze mit dem tatsächlich geflogenen UAS. Da bei der Austro-Control-Registrierung nur der Betreiber und nicht die einzelne Drohne registriert wird, muss der Versicherungsnachweis selbst die Zuordnung zum konkret geflogenen UAS ermöglichen.
Von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler. Dieser Beitrag behandelt einen anonymisierten und verdichteten Praxisfall zur Drohnenversicherung in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Transparenz: AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag, Kundeninteressen überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb legen wir bei Drohnenversicherungen besonderen Wert auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten und eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.
Worum geht es in diesem Praxisfall?
Max besitzt eine DJI Air 3S und ist bei der Austro Control als Drohnenbetreiber registriert. Für die Registrierung verwendet er die Polizzennummer einer Vereins- bzw. Modellsportversicherung. Später leiht Max seine Drohne an seinen Freund Moritz. Moritz hat zwar einen Kompetenznachweis für Fernpiloten, kann bei einer Kontrolle aber nur eine allgemeine Versicherungsbestätigung ohne konkrete Gerätedaten vorlegen.
Das Problem: Die Drohne ist zwar mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, doch der Versicherungsnachweis lässt nicht eindeutig erkennen, dass genau diese DJI Air 3S mit ihrer individuellen Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
| Typischer Fehler | Registrierung erfolgreich, aber Versicherungsnachweis ohne eindeutige Gerätedaten. |
| Betroffen | Drohnenbetreiber, die ihre Drohne an Freunde, Familienmitglieder, Mitarbeiter oder Vereinskollegen überlassen. |
| Risiko | Bei einer Kontrolle oder nach einem Schaden kann unklar bleiben, ob genau die geflogene Drohne versichert ist. |
| Sichere Lösung | Gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Versicherungsnehmer, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer. |
Dieser Fall ist Teil unserer Übersicht Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele & Risiken.
Inhalt
- Worum geht es in diesem Praxisfall?
- Ausgangslage: Max registriert sich als Drohnenbetreiber
- Was bei der Kontrolle passiert
- Der eigentliche Fehler
- Rechtliche Einordnung: Was § 24j LFG verlangt
- Warum die Drohnen-Seriennummer praktisch so wichtig ist
- Mögliche Folgen bei Kontrolle und Schaden
- Sichere Lösung für Betreiber und Fernpilot
- Checkliste: Was auf dem Versicherungsnachweis stehen sollte
- Kurzfassung für Max und Moritz
- FAQ zu Drohnenversicherung, Seriennummer und Kontrolle
- Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- Praxisfazit
Ausgangslage: Max registriert sich als Drohnenbetreiber
Max kauft sich eine DJI Air 3S. Er möchte als verantwortlicher Drohnenbetreiber alles richtig machen und registriert sich bei der Austro Control als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs. Nach erfolgreicher Registrierung erhält er seine amtssignierte Registrierungsbestätigung als PDF.
Weil sich in Österreich nicht jede einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert, geht Max davon aus, dass auch eine bloß personenbezogene oder vereinsbezogene Versicherungsbestätigung ausreichen wird. Da Max seit vielen Jahren Mitglied in einem Modellsport-Club ist, verwendet er bei der Registrierung die Polizzennummer aus der Vereins- bzw. Modellsportversicherung.
Moritz, ein Freund von Max, besitzt selbst noch keine Drohne. Er macht aber gerne Landschaftsaufnahmen mit Kameradrohnen und hat dafür einen Kompetenznachweis für Fernpiloten bei der Austro Control absolviert. Max leiht Moritz seine DJI Air 3S für einen privaten Ausflug.
Max übergibt Moritz die Registrierungsbestätigung sowie die Versicherungsbestätigung aus dem Modellsport-Club. Auf den ersten Blick wirkt alles ordentlich: Die Drohne ist mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, Moritz hat seinen Kompetenznachweis, und es gibt einen Versicherungsnachweis.
Der entscheidende Schwachpunkt liegt im Detail: Auf der Versicherungsbestätigung fehlen die konkreten Gerätedaten der DJI Air 3S. Insbesondere scheinen Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und die individuelle Drohnen-Seriennummer nicht auf.
Was bei der Kontrolle passiert
Moritz macht bei einem Fahrradausflug Drohnenaufnahmen am Donauufer. Dabei wird er als verantwortlicher Fernpilot von Aufsichtsorganen kontrolliert.
Kontrolliert werden unter anderem die Registrierungsnummer auf der Drohne, die Registrierungsbestätigung des Betreibers Max, der Kompetenznachweis von Moritz sowie der mitgeführte Versicherungsnachweis.
Genau an dieser Stelle entsteht das Problem: Die Versicherungsbestätigung belegt zwar irgendeinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Vereins- oder Clubmitgliedschaft. Sie lässt aber nicht eindeutig erkennen, dass gerade die konkret geflogene DJI Air 3S mit ihrer individuellen Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
Moritz kann daher in der konkreten Kontrollsituation nicht lückenlos nachweisen, dass das von ihm geflogene UAS tatsächlich durch diese Polizze versichert ist. Je nach Einzelfall kann eine solche Situation mit einer bloßen Ermahnung enden, aber auch zu einer Anzeige bzw. zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen.
Merksatz: Die Registrierung zeigt, wer Betreiber ist. Der Versicherungsnachweis muss im Betrieb nachvollziehbar zeigen, welches konkret eingesetzte UAS versichert ist.
Der eigentliche Fehler
- Max verwechselt die erfolgreiche Betreiberregistrierung mit einer inhaltlichen Prüfung der Drohnenversicherung.
- Er verwendet eine Polizzennummer bzw. Versicherungsbestätigung, ohne zu prüfen, ob diese dem konkret betriebenen UAS eindeutig zugeordnet werden kann.
- Er übergibt Moritz zwar Registrierungsbestätigung und Versicherungsnachweis, aber keinen gerätebezogenen Nachweis für die konkret geflogene DJI Air 3S.
- Moritz fliegt als Fernpilot eine fremde Drohne, kann bei der Kontrolle aber nicht eindeutig belegen, dass genau dieses UAS vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
Rechtliche Einordnung: Was § 24j LFG verlangt
Der zentrale Ausgangspunkt ist § 24j Luftfahrtgesetz (LFG). Dort ist geregelt, dass bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben ist. Zugleich ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Quelle: § 24j Abs. 3 LFG
Zusätzlich müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.
„Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.“
Quelle: § 24j Abs. 4 LFG
Wichtig für die rechtliche Einordnung: § 24j LFG arbeitet nicht mit einer technischen Checkliste aller Gerätedaten. Entscheidend ist die Nachweisfunktion: Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße Versicherung jedes von ihm betriebenen UAS verantwortlich, und Betreiber oder verantwortlicher Pilot müssen den Versicherungsnachweis beim Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Wenn die einzelne Drohne bei der Austro Control nicht registriert wird, muss der Versicherungsnachweis umso klarer erkennen lassen, welches konkrete UAS tatsächlich versichert ist. Genau dafür ist die individuelle Drohnen-Seriennummer das wichtigste Zuordnungsmerkmal.
Diese gerätebezogene Sichtweise wird auch in den Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich ausführlich begründet, insbesondere mit Blick auf Modell, Abfluggewicht und Seriennummer als konkrete Gerätedaten.
Die Austro-Control-Plattform Dronespace weist außerdem darauf hin, dass bei der Registrierung nicht die einzelnen UAS registriert werden, sondern der Betreiber. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen; die Nummer der Versicherungspolizze ist jedoch während des Registrierungsvorgangs anzugeben.
Eine vertiefende Einordnung zur Polizzennummer, zum Versicherungsschein, zur Betreiberverantwortung und zur Frage, warum die Registrierung keine inhaltliche Prüfung des Versicherungsvertrags ersetzt, finden Sie im Beitrag versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich.
Warum die Drohnen-Seriennummer praktisch so wichtig ist
Die Drohnen-Seriennummer ist das stärkste praktische Identifikationsmerkmal einer konkreten Drohne. Sie hilft dabei, den Versicherungsnachweis eindeutig mit dem tatsächlich eingesetzten UAS zu verbinden.
| Angabe im Versicherungsnachweis | Warum diese Angabe wichtig ist |
|---|---|
| Versicherungsnehmer / Betreiber | Zeigt, wer den Vertrag abgeschlossen hat und wer für den Betrieb verantwortlich ist. |
| Polizzennummer | Verbindet den Nachweis mit einem konkreten Versicherungsvertrag. |
| Hersteller und Modell | Ermöglicht eine erste Zuordnung zur eingesetzten Drohne. |
| MTOM bzw. Abfluggewicht | Hilft bei der Einordnung des versicherten Risikos und der verwendeten Drohnenklasse. |
| Drohnen-Seriennummer | Identifiziert die konkrete Drohne und reduziert Zuordnungsprobleme bei Kontrolle und Schaden. |
| Versicherte Nutzung | Zeigt, ob private, gewerbliche oder sonstige Einsätze umfasst sind. |
Gerade wenn mehrere Personen beteiligt sind, wird diese eindeutige Zuordnung besonders wichtig. Im Fall von Max und Moritz fallen mehrere Rollen auseinander: Max ist Drohnenbetreiber, Moritz ist Fernpilot, der Modellsport-Club tritt möglicherweise nur als Vertragspartner oder Rahmenvertragsstelle auf, und die konkret eingesetzte Drohne ist die DJI Air 3S von Max. Mehr zur Rollenverteilung erklärt der Beitrag Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. Je mehr Rollen auseinanderfallen, desto wichtiger wird ein sauberer, gerätebezogener Versicherungsnachweis.
Mögliche Folgen bei Kontrolle und Schaden
- Nachweisproblem bei der Kontrolle: Moritz kann zwar eine Versicherungsbestätigung zeigen, aber nicht eindeutig belegen, dass genau die geflogene Drohne versichert ist.
- Verwaltungsrechtliches Risiko: Wenn Aufsichtsorgane Zweifel an einem ordnungsgemäßen Betrieb haben, kann der Sachverhalt dokumentiert und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
- Strafrahmen nach dem LFG: § 169 LFG sieht bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen das Luftfahrtgesetz und einschlägige unionsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen vor. Ob und in welcher Höhe eine Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheidet die zuständige Behörde.
- Deckungs- und Zuordnungsproblem im Schadenfall: Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden, kann strittig werden, ob das konkrete UAS, der konkrete Betreiber, der konkrete Fernpilot und die konkrete Nutzung vom Versicherungsvertrag umfasst waren.
- Praktisches Haftungsrisiko: Gerade bei Drittschäden zählt nicht nur, dass „irgendeine Versicherung“ besteht, sondern ob der Schaden dem richtigen Versicherungsvertrag eindeutig zugeordnet werden kann.
Für Drohnenbetreiber ist dieser Punkt deshalb besonders wichtig, weil § 24j Abs. 3 LFG ausdrücklich auf die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über Versicherung und Haftung verweist. Für unbemannte Luftfahrzeuge sind diese Bestimmungen anzuwenden, soweit nicht Unionsrecht gilt und soweit es sich nicht um ausgenommene Fälle der offenen Kategorie ohne Registrierungspflicht handelt.
Sichere Lösung für Betreiber und Fernpilot
Max sollte als verantwortlicher Drohnenbetreiber und Versicherungsnehmer eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verwenden, deren Versicherungsnachweis das konkret betriebene UAS eindeutig ausweist.
Wenn Max seine Drohne an Moritz übergibt, sollte Moritz neben der Registrierungsbestätigung auch diesen vollständigen Versicherungsnachweis mitführen. So kann Moritz bei einer Kontrolle nachvollziehbar zeigen, dass die von ihm geflogene Drohne nicht nur mit einer Betreiberregistrierungsnummer gekennzeichnet ist, sondern auch dem vorgelegten Versicherungsnachweis eindeutig zugeordnet werden kann.
So hätte Max den Fall vermeiden können
- Vor der Registrierung prüfen, ob die Versicherung tatsächlich für Drohnen nach österreichischem Luftfahrtgesetz geeignet ist.
- Nur eine echte Polizzennummer aus einer nachvollziehbaren Versicherungspolizze verwenden.
- Darauf achten, dass Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Drohnen-Seriennummer im Nachweis angeführt sind.
- Vor dem Verleihen der Drohne prüfen, ob der Fernpilot alle nötigen Unterlagen mitführt.
- Bei Vereins-, Sammel- oder Modellsportversicherungen schriftlich klären, ob das konkrete UAS, der konkrete Betreiber, der konkrete Fernpilot und die konkrete Nutzung umfasst sind.
Checkliste: Was auf dem Versicherungsnachweis stehen sollte
Für einen gut nachvollziehbaren Versicherungsnachweis einer Drohne in Österreich sollten insbesondere folgende Angaben vorhanden sein:
| Prüfpunkt | Warum wichtig? |
|---|---|
| Name des Versicherungsnehmers | Zeigt, wer Vertragspartner des Versicherers ist. |
| Drohnenbetreiber | Da der Drohnenbetreiber für die Versicherung verantwortlich ist, sollte er mit dem Versicherungsnehmer identisch sein. |
| Name des Versicherers | Zeigt, welches Versicherungsunternehmen hinter dem Nachweis steht. |
| Eindeutige Polizzennummer | Erforderlich für Registrierung und Vertragszuordnung. |
| Hersteller der Drohne | Zum Beispiel DJI, Autel, Parrot oder Yuneec. |
| Modell der Drohne | Zum Beispiel DJI Air 3S. |
| MTOM bzw. Abfluggewicht | Hilft bei der risikotechnischen Einordnung. |
| Individuelle Drohnen-Seriennummer | Verbindet die Polizze mit dem konkreten UAS. |
| Versicherte Nutzung | Privat, gewerblich, Ausbildung, Verein oder sonstige Nutzung. |
| Räumlicher Geltungsbereich | Zum Beispiel Europa oder weltweiter Schutz mit Ausnahmen. |
| Gültigkeitsdauer | Zeigt, ob der Schutz am Flugtag aufrecht ist. |
Kurzfassung für Max und Moritz
Max bleibt als Betreiber dafür verantwortlich, dass seine DJI Air 3S ordnungsgemäß versichert ist. Er sollte Moritz daher nicht nur die Registrierungsbestätigung, sondern auch einen vollständigen und gerätebezogenen Versicherungsnachweis übergeben.
Moritz muss als verantwortlicher Fernpilot bei jedem Betrieb die erforderlichen Nachweise mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Er sollte vor dem Flug prüfen, ob der Versicherungsnachweis nicht nur irgendeine Mitgliedschaft bestätigt, sondern eindeutig zur konkret geflogenen Drohne passt.
Praxisregel: Wer eine fremde Drohne fliegt, sollte vor dem Start prüfen, ob Registrierung, Betreiber, Versicherungsnachweis und konkrete Drohne zusammenpassen.
FAQ zu Drohnenversicherung, Seriennummer und Kontrolle
Reicht eine erfolgreiche Austro-Control-Registrierung als Versicherungsnachweis?
Nein. Bei der Registrierung wird zwar eine Polizzennummer angegeben, die Versicherungsunterlagen werden aber nicht als Datei vorgelegt und nicht dadurch automatisch inhaltlich geprüft. Der Betreiber bleibt selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Muss die Seriennummer der Drohne im Versicherungsnachweis stehen?
Für einen eindeutigen, kontrolltauglichen und schadentauglichen Versicherungsnachweis in Österreich sollte die individuelle Drohnen-Seriennummer angeführt sein. Sie ist das stärkste Identifikationsmerkmal der konkreten Drohne und verbindet die Versicherungspolizze mit dem tatsächlich geflogenen UAS. Gerade weil bei der Austro-Control-Registrierung nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert wird, ist die Seriennummer im Versicherungsnachweis aus praktischer Sicht ein Must-have.
Muss Moritz als Fernpilot eine eigene Drohnenversicherung abschließen?
Nicht zwingend, wenn Moritz nur die Drohne von Max fliegt und Max weiterhin Betreiber ist. Moritz muss aber die erforderlichen Nachweise mitführen und vorlegen können. Dazu gehört ein Versicherungsnachweis, der das konkret eingesetzte UAS nachvollziehbar abdeckt.
Was ist der Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Fernpilot?
Der Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Drohnen betreibt oder betreiben will. Der Fernpilot ist die Person, die die Drohne tatsächlich steuert. Betreiber und Fernpilot können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.
Was kann bei einer Kontrolle problematisch werden?
Problematisch wird es, wenn Registrierungsbestätigung, Betreiberregistrierungsnummer, Fernpilot, Versicherungsnachweis und konkrete Drohne nicht klar zusammenpassen. Eine allgemeine Vereins- oder Mitgliedsbestätigung kann im Einzelfall zu wenig sein, wenn daraus nicht erkennbar ist, dass genau die geflogene Drohne versichert ist.
Was sollte Max tun, bevor er seine Drohne an Moritz verleiht?
Max sollte prüfen, ob seine Drohne ordnungsgemäß versichert ist, ob der Versicherungsnachweis die konkrete DJI Air 3S eindeutig ausweist und ob Moritz alle erforderlichen Unterlagen mitführt. Dazu gehören insbesondere Registrierungsbestätigung, Versicherungsnachweis und der für den Betrieb erforderliche Kompetenznachweis.
Primärquellen und Rechtsgrundlagen
- § 24j Abs. 3 LFG – Polizzennummer und Betreiberverantwortung
- § 24j Abs. 4 LFG – Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung
- § 148 Abs. 1 LFG – Drittschadenshaftung
- § 164 Abs. 1 LFG – Haftpflichtversicherung
- § 169 LFG – Strafbestimmungen
- Austro Control Dronespace – Allgemeine Informationen zur Betreiberregistrierung
Weiterführende Einordnung
- Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich
- Drohnenversicherung in Österreich: gerätebezogen oder personenbezogen?
- Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
- Übersicht: Falsche Drohnenversicherung in Österreich – Praxisbeispiele & Risiken
Berufsrechtlicher Hintergrund
- § 27 Abs. 1 MaklerG – überwiegende Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
- § 28 Z 3 MaklerG – Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes nach den Umständen des Einzelfalls
- § 32 MaklerG – zwingende Bestimmungen zugunsten des Versicherungskunden
- § 1 Abs. 1 Standesregeln für Versicherungsvermittlung – ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden
Praxisfazit
Wer eine Drohne in Österreich betreibt oder an andere Fernpiloten überlässt, sollte nicht nur auf eine erfolgreiche Registrierung achten. Entscheidend ist, dass die Versicherungspolizze und der mitgeführte Versicherungsnachweis zur konkret eingesetzten Drohne passen.
Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele, bei denen es gefährlich wird
Zuletzt aktualisiert am 17.05.2026
In diesem Beitrag sammeln wir typische Praxisfälle, in denen Drohnenbetreiber trotz erfolgreicher Registrierung bei der Austro Control keinen ausreichend eindeutigen oder rechtssicheren Versicherungsnachweis für das konkret betriebene UAS vorlegen können.
Transparenz und Methodik: Diese Praxisbeispiele werden von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler für AIR&MORE erstellt. AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mit Schwerpunkt Drohnen, UAS, Modellflug, Luftfahrt und Flugsport. Wenn Kundinnen oder Kunden über AIR&MORE eine Drohnenversicherung abschließen, kann AIR&MORE dafür vom Versicherer vergütet werden.
Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag von Versicherungsmaklern, die Interessen ihrer Versicherungskunden überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb prüfen wir Drohnenversicherungen besonders streng auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten, gesetzliche Mindestanforderungen und nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.
Die dargestellten Fälle sind anonymisiert, teilweise verdichtet und dienen der Veranschaulichung typischer Problemkonstellationen. Wir unterscheiden dabei zwischen Primärquellen wie Gesetzestexten, Austro-Control-Informationen und behördlichen Unterlagen sowie weiterführenden eigenen Einordnungen, Gutachten und Praxisanalysen.
Berufsrechtlicher Hintergrund
Versicherungsmakler haben nach österreichischem Recht eine besondere Stellung: Sie müssen trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden wahren. Zu ihren Pflichten gehört insbesondere die Aufklärung und Beratung über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes.
- § 27 Abs. 1 MaklerG – überwiegende Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
- § 28 Z 3 MaklerG – Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes nach den Umständen des Einzelfalls
- § 32 MaklerG – zwingende Bestimmungen zugunsten des Versicherungskunden
- § 1 Abs. 1 Standesregeln für Versicherungsvermittlung – ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden
Inhalt
Ausgangspunkt: Austro Control erfasst nur die Polizzennummer der Drohnenversicherung, überprüft sie aber nicht inhaltlich

Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
Die Präsentation der Austro Control und des BMK für den Österreichern Versicherungsverband (VVO) unterstreicht zusätzlich die Regelungen im österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG). Denn laut § 24j Abs. 3 LFG hat ausschließlich der verantwortliche Drohnenbetreiber für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz seiner Drohnen zu sorgen. Nur der Betreiber ist für die Überprüfung seiner Drohnenversicherung auf deren Gesetzeskonformität verantwortlich, sonst niemand. Bei der verpflichtenden Registrierung gibt der Betreiber lediglich seine (hoffentlich) LFG-konforme „Polizzennummer“ bekannt, weitere Angaben zu seiner Drohnenversicherung oder ein Dateiupload erfolgen nicht:
„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Quelle: § 24j Abs. 3 LFG
Merksatz: Bei der Registrierung als Drohnenbetreiber überprüft die Austro Control die Drohnenversicherung nicht inhaltlich. Diese Prüfpflicht obliegt gemäß § 24j Abs. 3 LFG ausschließlich dem verantwortlichen Drohnenbetreiber.
Drohnenbetreiber bestätigen ihre Eigenverantwortung bei der Überprüfung der Drohnenversicherung
Der verantwortliche Drohnenbetreiber bestätigt seine Eigenverantwortlichkeit für die gesetzeskonforme Drohnenversicherung dann auch auf seiner amtssignierten Registrierungsbestätigung für Drohnenbetreiber von der Austro Control:
„Der Betreiber bestätigt, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben (…) für den Betrieb eine Versicherung abgeschlossen zu haben, welche den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes entspricht.“

Beispiele: Probleme mit fehlender Drohnen-Seriennummer
Die folgenden realistischen Fallkonstellationen illustrieren, warum die gesetzlich verankerte Gefährdungshaftung für Drohnen gemäß § 148 Abs. 1 LFG in Österreich eine Identifizierbarkeit der Drohne in der Polizze bzw. im Versicherungsnachweis bedingt. Diese Identifizierbarkeit wird typischerweise über Modell/Hersteller, Abfluggewicht und Seriennummer sichergestellt.
Begriffsklärung: Umgangssprachlich wird vieles als „Drohnenversicherung“ bezeichnet. Für das österreichische Pflichtversicherungsregime ist aber entscheidend, ob die konkret betriebene Drohne als Risikogegenstand nachvollziehbar versichert ist. Eine bloß personenbezogene Betreiber- oder Fernpiloten-Haftpflichtdeckung ohne Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer ist nach unserer Rechtsansicht und nach Rechtsansicht weiterer Experten und Institutionen keine vollwertige gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Fall 1: Registrierung erfolgreich – Versicherungsnachweis ohne Seriennummer bei Kontrolle nicht eindeutig
Kurzfassung: Max registriert sich bei der Austro Control als Drohnenbetreiber und verwendet dafür die Polizzennummer einer Vereins- bzw. Modellsportversicherung. Später leiht er seine DJI Air 3S an Moritz, der zwar einen Kompetenznachweis für Fernpiloten besitzt, bei einer Kontrolle aber nur eine allgemeine Versicherungsbestätigung ohne konkrete Gerätedaten vorlegen kann. Die Drohne ist zwar mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, doch der Versicherungsnachweis enthält weder Hersteller, Modell, MTOM noch die individuelle Drohnen-Seriennummer.
Kernaussage: Die Drohnen-Seriennummer ist in Österreich für einen eindeutigen, kontrolltauglichen und schadentauglichen Versicherungsnachweis ein praktisches Must-have. Sie verbindet die Polizze mit dem konkret geflogenen UAS.
| Typischer Fehler | Die erfolgreiche Betreiberregistrierung wird mit einer inhaltlichen Prüfung der Drohnenversicherung verwechselt. |
| Problem | Der Versicherungsnachweis enthält keine eindeutigen Gerätedaten zur konkret geflogenen Drohne. |
| Risiko | Bei einer Kontrolle oder nach einem Schaden kann unklar bleiben, ob genau dieses UAS vom Versicherungsvertrag umfasst ist. |
| Sichere Lösung | Gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Versicherungsnehmer, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer. |
Warum dieser Fall wichtig ist: In Österreich wird bei der Austro Control der Betreiber registriert, nicht jede einzelne Drohne. Deshalb reicht es im Kontroll- und Schadenfall nicht immer aus, irgendeine Versicherungsbestätigung mitzuführen. Der Versicherungsnachweis sollte nachvollziehbar zeigen, dass gerade die konkret eingesetzte Drohne versichert ist.
- Betreiber: Max
- Fernpilot: Moritz
- Drohne: DJI Air 3S
- Schwachpunkt: Versicherungsnachweis ohne Drohnen-Seriennummer
- Rechtsbezug: § 24j Abs. 3 und Abs. 4 LFG
Fall 2: Drohnenversicherung ohne Seriennummer – Beweisproblem im Schadenfall
Kurzfassung: Hubert besitzt mehrere eigene Drohnen und testet zusätzlich regelmäßig Drohnen von Freunden. Für seine eigenen Geräte verwendet er eine pauschale Mehrdrohnenversicherung ohne Geräteaufstellung und ohne individuelle Drohnen-Seriennummern. Als seine DJI Mini 3 Pro später ein parkendes Auto beschädigt, fragt der Versicherer nach, ob genau diese Drohne tatsächlich zu Huberts eigenem versicherten Betreiberbestand gehörte.
Kernaussage: Die Drohnen-Seriennummer ist nicht nur für Kontrollen wichtig. Im Schadenfall kann sie der entscheidende Vorher-Nachweis sein, dass die schadenverursachende Drohne bereits vor dem Schaden der Versicherungspolizze zugeordnet war.
- Typischer Fehler: Pauschale Mehrdrohnenversicherung ohne dokumentierte Gerätedaten.
- Problem: Eigene Drohnen und fremde Testdrohnen lassen sich im Schadenfall schwer abgrenzen.
- Risiko: Verzögerte Schadenregulierung, Rückfragen des Versicherers und mögliches Deckungs- bzw. Beweisproblem.
- Zusatzrisiko: Auch der Geschädigtenschutz nach § 158c VersVG hilft nur verlässlich, wenn die schadenverursachende Drohne der versicherten Gefahr zugeordnet werden kann.
- Sichere Lösung: Gerätebezogener Nachweis oder bestätigte Geräteaufstellung mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Seriennummer.
Zum vollständigen Fallbeispiel: Drohnenversicherung ohne Seriennummer – Beweisproblem im Schadenfall
Fall 3: Drohnenversicherung ohne Seriennummer – direktes Klagerecht läuft ins Leere
Kurzfassung: Kathi kauft privat eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic mit rund 895 g Abfluggewicht und versichert sie über eine pauschale Drohnenversicherung ohne Gerätedaten. Als ihr Sohn Lorenz mit dieser Drohne das Auto des Nachbarn Herrn Mair beschädigt, möchte Herr Mair direkt gegen die Versicherung vorgehen. Auf der Drohne ist zwar Kathis Betreiberregistrierungsnummer angebracht, der Versicherungsnachweis enthält aber weder Modell noch MTOM noch individuelle Drohnen-Seriennummer.
Kernaussage: Die Betreibernummer zeigt, wer als Betreiberin registriert ist. Sie beweist aber nicht, welche konkrete Drohne bei welcher Versicherung versichert ist. Für das direkte Klagerecht nach § 166 LFG braucht der Geschädigte die eindeutige Zuordnung der schadenverursachenden Drohne zur Polizze.
- Typischer Fehler: Pauschale Drohnenversicherung ohne Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer im Versicherungsnachweis.
- Problem: Die Betreiberregistrierungsnummer ersetzt keine gerätebezogene Versicherungszuordnung.
- Risiko: Die Betreibernummer zeigt nur die Betreiberin, nicht die versicherte Drohne. Ohne Seriennummer kann das direkte Klagerecht nach § 166 LFG faktisch ins Leere laufen.
- Rechtsbezug: § 166 LFG, § 24j Abs. 4 LFG und der besondere Geschädigtenschutz im Pflichtversicherungsregime.
- Sichere Lösung: Versicherungsnachweis mit Betreiberin, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer.
Vergleich Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
Infografik: In Österreich wird der Betreiber registriert. Betreiber und Fernpilot können auseinanderfallen; der Betreiber bleibt trotzdem für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Kurz erklärt: Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. In Österreich wird grundsätzlich der Betreiber registriert, während der Fernpilot die Drohne tatsächlich steuert. Beide Rollen können ident sein, müssen es aber nicht. Gerade deshalb ist wichtig zu verstehen, dass der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich bleibt, auch wenn jemand anderer die Drohne fliegen lässt bzw. „pilotiert“. Zudem kursieren verschiedene Bezeichnungen für die Rolle des tatsächlichen Steuerers bzw. „Drohnenpiloten“, auf die wir auch eingehen werden. Dabei erheben wir mit dieser FAQ-Sammlung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten weitere Fragen zu den unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auftauchen, könnt Ihr diese gerne an uns richten.
Wer ist der Drohnenbetreiber?
Der Drohnenbetreiber ist die natürliche oder juristische Person, die ein UAS betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. In Österreich ist der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Wie alt muss der Drohnenbetreiber sein?
Wenn der Drohnenbetreiber eine natürliche Person ist, muss er in Österreich grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Betreiber können aber auch juristische Personen sein. Quelle: osterreich.gv.at
Muss sich der Drohnenbetreiber registrieren?
Nicht automatisch. Der Drohnenbetreiber muss sich laut EU-Drohnenverordnung registrieren,
a) wenn er in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreibt:
- ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
- ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes unbemanntes Luftfahrzeug.
b) wenn er in der „speziellen“ Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreibt. Quelle: eur-lex.europa.eu
Da die allermeisten Drohnen über Kameras verfügen, die personenbezogene Daten erfassen können, besteht beim Großteil handelsüblichen Drohnen eine Registrierungspflicht für den Drohnenbetreiber.
Muss der Drohnenbetreiber die Drohnenversicherung abschließen?
Ja, bei UAS mit Pflicht zur Betreiberregistrierung ist gemäß § 24j Absatz 3 LFG in Österreich ausschließlich der Drohnenbetreiber – und nicht der Fernpilot – dafür verantwortlich, dass für jedes betriebene UAS eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung besteht. Gemäß § 164 Absatz 1 LFG muss auch der Halter (= in der Praxis der Betreiber) eines Luftfahrzeugs die Haftpflichtversicherung abschließen.
Ist der Drohnenbetreiber für die Drohnenversicherung verantwortlich?
Ja. Der Drohnenbetreiber ist für Abschluss, Aufrechterhaltung und gesetzeskonforme Ausgestaltung des Versicherungsschutzes verantwortlich.
Kann der Drohnenbetreiber auch der Drohnenpilot sein?
Kann der Drohnenbetreiber jemand anderer als der Drohnenpilot sein?

Quelle: EASA – „Drohnenbetreiber und -piloten“
Gerade weil Drohnenbetreiber und Fernpilot unterschiedliche Rollen sein können, muss der Versicherungsnachweis in Österreich beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.
Muss der Drohnenpilot die Drohnenversicherung abschließen?
Nein, der Drohnenpilot muss die Drohnenversicherung nicht abschließen. Die Drohnenversicherung wird gemäß § 24j Absatz 3 LFG immer vom Drohnenbetreiber für das konkret eingesetzte UAS abgeschlossen.
Wie alt muss der Drohnenpilot sein?
Für das Lenken von Drohnen ab 250 g und für die Erlangung des Drohnenführerscheins beträgt das Mindestalter in Österreich grundsätzlich 16 Jahre. Für bestimmte Ausnahmen, etwa Spielzeugdrohnen, gelten Sonderregeln.
Was macht der Drohnenpilot?
Ist ein Drohnenpilot dasselbe wie ein Fernpilot oder verantwortlicher Pilot?
Im Kern ja – die Begriffe stammen nur aus unterschiedlichen Ebenen. Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 spricht vom Fernpiloten. Die EASA erklärt dazu ausdrücklich, dass ein Drohnenpilot auch ein Fernpilot ist, also die Person, die die Drohne tatsächlich fliegen lässt. Das österreichische Luftfahrtgesetz verwendet in § 24j Abs. 4 LFG den Ausdruck verantwortlicher Pilot, wenn es um das Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung beim Betrieb geht. Für die Praxis heißt das: Drohnenpilot, Fernpilot und verantwortlicher Pilot bezeichnen jeweils die steuernde natürliche Person im konkreten Einsatz. Davon zu unterscheiden ist der Drohnenbetreiber: Er kann auch eine juristische Person sein und bleibt für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Muss der Drohnenbetreiber den Drohnenführerschein machen?
Nein, der Drohnenbetreiber selbst muss keinen Drohnenführerschein machen, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne nicht selbst als Drohnenpilot steuert.
Muss der Drohnenpilot den Drohnenführerschein machen?
Nicht immer. Der Drohnenpilot muss den Drohnenführerschein bzw. den erforderlichen Kompetenznachweis dann machen, wenn die eingesetzte Drohne oder die jeweilige Kategorie / Unterkategorie das verlangt – in der Open Category regelmäßig ab 250 g.
Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis mitführen?
Ja. Beim Betrieb müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen vorlegen.
Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis vorzeigen?
Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot den aufrechten Versicherungsnachweis der Drohnenversicherung bei einer Kontrolle durch Behörden vorzeigen.
Muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers mitführen?
Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers beim Betrieb der Drohne mitführen.
Wer sind die Aufsichtsorgane?
Mit Aufsichtsorganen sind insbesondere die zuständigen Organe der Austro Control und die zuständigen Sicherheits- bzw. Behördenorgane gemeint.
Muss der Drohnenbetreiber Unterlagen übergeben?
Wenn Betreiber und Pilot nicht identisch sind und der verantwortliche Pilot die Unterlagen mitführen muss, ist es in der Praxis natürlich notwendig, dass der Betreiber Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung zur Verfügung stellt. Das ergibt sich logisch aus § 24j Absatz 4 LFG, steht dort aber nicht wörtlich als „Übergabepflicht“.
Was muss im Versicherungsnachweis enthalten sein?
Gemäß § 24j Absatz 4 LFG haben der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen. Da die Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auseinanderfallen können, sollte der Versicherungsnachweis so ausgestaltet sein, dass beim konkreten Betrieb eindeutig nachvollziehbar ist, welches UAS versichert ist. In Österreich wird diese Zuordenbarkeit typischerweise über Versicherer, Polizzennummer und die Gerätedaten inklusive Seriennummer des konkret eingesetzten UAS hergestellt.
Ist eine Drohne ein unbemanntes Luftfahrzeug?
DJI Avata 360 Versicherung Österreich: Registrierung, Seriennummer & Polizzennummer
Stand: April 2026. Die DJI Avata 360 ist neu am Markt und für viele FPV- und 360°-Fans besonders spannend. Für Österreich ist aber nicht nur die Technik wichtig, sondern vor allem die richtige Einordnung bei Registrierung, Drohnenführerschein, Polizzennummer und Versicherungsnachweis.
Die ausführliche Detailseite mit Checklisten, Seriennummer-Hinweisen, Gerätewechsel und rechtlicher Einordnung findest Du hier: DJI Avata 360: Versicherung, Registrierung, Seriennummer.
Kurzantwort: Was braucht man für die DJI Avata 360 in Österreich?
Ja, die DJI Avata 360 muss in Österreich versichert werden und deren Betreiber müssen sich registrieren. Laut DJI wiegt sie ca. 455 g und ist als C1-Drohne eingestuft. Außerdem ist sie eine Kameradrohne. Damit ist sie keine klassische Mini-Drohne unter 250 g.
Für Drohnenbetreiber in Österreich bedeutet das in der Praxis: Vor dem Betrieb brauchst Du eine Betreiberregistrierung bei Austro Control / Dronespace, eine echte Polizzennummer einer gesetzeskonformen Drohnen-Haftpflichtversicherung. Die jeweiligen Drohnenpiloten (Fernpiloten), die eine Avata 360 steuern, brauchen zumindest den A1/A3-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein).
Wichtig: Der Versicherungsnachweis sollte der konkret eingesetzten DJI Avata 360 eindeutig zuordenbar sein. Bei einer Serien-Drohne heißt das in der Praxis: Hersteller, Modell, Gewicht bzw. MTOM und individuelle Seriennummer müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

DJI Avata 360: Warum diese Drohne versicherungsrechtlich besonders interessant ist
Die DJI Avata 360 ist keine gewöhnliche Kameradrohne. Sie verbindet FPV-Fluggefühl mit 360°-Aufnahmen. Während klassische Drohnen einen bestimmten Bildausschnitt filmen, kann die DJI Avata 360 die gesamte Umgebung aufnehmen. Der endgültige Bildausschnitt wird später in der Bearbeitung festgelegt.
Das macht die Drohne für Content Creator, Sportaufnahmen, Reisevideos und Social Media sehr interessant. Gleichzeitig bleibt sie rechtlich ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem mit Kamera (UAS). Für die Versicherung ist daher nicht entscheidend, ob die Drohne privat, kreativ oder gewerblich eingesetzt wird, sondern ob das konkrete UAS gesetzeskonform versichert und beim Betrieb nachweisbar ist.
Laut DJI hat die Avata 360 ein Startgewicht von ca. 455 g (MTOM), eine EU-Klassenkennzeichnung C1, 8K-360°-Video, 120-MP-360°-Fotos und eine maximale Flugzeit von ca. 23 Minuten. Gerade wegen des Gewichts über 250 g und der eingebauten Kamera ist die rechtliche Einordnung in Österreich eindeutig relevant.
DJI Avata 360: Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte mitversichern?
Bei der DJI Avata 360 sollten Betreiber nicht nur Registrierung, Polizzennummer und Seriennummer prüfen. Wegen der 360°-Kameras ist auch der Versicherungsschutz bei unbeabsichtigten Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten besonders wichtig.
Der Grund: Die DJI Avata 360 nimmt im 360°-Modus nicht nur einen engen Bildausschnitt auf, sondern kann die gesamte Umgebung erfassen. Dadurch können auch Personen, Nachbargrundstücke, Hotelanlagen, Badebereiche, Gärten, Terrassen oder andere private Bereiche aufgenommen werden, die der Pilot beim Flug gar nicht bewusst als Motiv gewählt hat.
Wichtig für Drohnenbetreiber: Verletzungen der Privatsphäre oder Persönlichkeitsrechte sind in einer herkömmlichen Drohnen-Haftpflichtversicherung nicht automatisch gedeckt. Auch eine Deckung für sogenannte reine Vermögensschäden reicht dafür in Österreich nicht zwingend aus. Solche Ansprüche können nämlich immaterielle Schäden betreffen und müssen in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich mitversichert sein.
Für die DJI Avata 360 bedeutet das: Betreiber sollten nicht nur kontrollieren, ob die Drohne mit Hersteller, Modell, Gewicht/MTOM und Seriennummer im Versicherungsnachweis steht. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob unbeabsichtigte Verletzungen von Privatsphäre, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Datenschutzrechten oder Urheberrechten ausdrücklich mitversichert sind.
Besonders relevant ist das bei 360°-Aufnahmen, weil der endgültige Bildausschnitt oft erst nach dem Flug gewählt wird. Im Rohmaterial können daher mehr Informationen enthalten sein, als später im fertigen Video sichtbar werden. Genau hier können Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre versicherungstechnisch wichtig werden.
Mehr dazu erklären wir ausführlich hier: Drohnen, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte: Wann zahlt die Versicherung?
Registrierung: In Österreich wird der Betreiber registriert, nicht jede einzelne Drohne
Ein häufiger Denkfehler bei Drohnen ist die Verwechslung von Betreiberregistrierung und Drohnenversicherung. Bei der Austro Control wird in Österreich grundsätzlich der Drohnenbetreiber registriert. Das kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Die Registrierung einzelner Drohnen ist in der offenen Kategorie nicht das zentrale System.
Die Betreiberregistrierung ersetzt aber nicht den Versicherungsnachweis für das konkret eingesetzte UAS. Genau deshalb ist es wichtig, dass die Drohne im Versicherungsnachweis eindeutig identifizierbar ist.
Merksatz: Registrierung = Wer betreibt die Drohne? Versicherung = Welches konkrete UAS ist versichert?
Für die DJI Avata 360 bedeutet das: Die Registrierungsnummer des Betreibers gehört auf die Drohne. Die Versicherung sollte aber zusätzlich zeigen, dass genau diese DJI Avata 360 mit ihrer konkreten Seriennummer versichert ist.
Austro Control / Dronespace zur Pflichtversicherung von Drohnen
Auch Austro Control / Dronespace ordnet Drohnen in Österreich klar in den luftfahrtrechtlichen Versicherungskontext ein:
„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“

Merksatz für die DJI Avata 360: Austro Control erklärt, dass für unbemannte Luftfahrzeuge dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für bemannte Luftfahrzeuge gelten. In Verbindung mit der BMK-/Austro-Control-Unterscheidung zwischen Registrierung des Betreibers und Versicherung des Gerätes spricht das klar dafür, dass der Versicherungsnachweis die konkret eingesetzte DJI Avata 360 eindeutig identifizieren sollte.
Warum die Seriennummer der DJI Avata 360 in den Versicherungsnachweis gehört
Bei einer Kontrolle muss laut § 24j Absatz 4 LFG der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Fernpilot (= Fernpilot) den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung vorlegen können. Wenn im Versicherungsnachweis nur der Name einer Person steht, aber keine konkrete Drohne angeführt ist, kann es schwierig werden zu beweisen, dass genau die gerade geflogene DJI Avata 360 tatsächlich versichert ist.
Besonders wichtig wird das, wenn Betreiber und Fernpilot nicht dieselbe Person sind, wie auch von EASA und Austro Control beschrieben. Ein Unternehmen, Verein oder Auftraggeber kann Betreiber sein, während eine andere natürliche Person die Drohne tatsächlich steuert. In diesem Fall sollte der Fernpilot nicht nur irgendeine Versicherungsbestätigung mitführen, sondern den Nachweis für genau diese eingesetzte DJI Avata 360.
Auch im Schadensfall ist die Seriennummer wichtig. Wenn mehrere Drohnen vorhanden sind oder eine Drohne ersetzt wurde, muss nachvollziehbar sein, welches konkrete Gerät den Schaden verursacht hat und welche Polizze dieses Gerät erfasst. Ohne eindeutige Gerätezuordnung kann der Nachweis gegenüber Versicherung, Geschädigten oder Behörden deutlich schwieriger werden.
Checkliste: Was sollte im Versicherungsnachweis stehen?
Für eine DJI Avata 360 sollte der Versicherungsnachweis zumindest folgende Angaben nachvollziehbar enthalten:
- Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer,
- Versicherungsnehmer bzw. verantwortlicher Drohnenbetreiber,
- Hersteller: DJI,
- Modell: DJI Avata 360,
- Gewicht bzw. MTOM der Drohne,
- individuelle Seriennummer der konkret versicherten DJI Avata 360,
- Versicherungssumme, in Österreich mindestens 750.000 SZR,
- Versicherungszeitraum bzw. Nachweis der aufrechten Deckung.
Weitere Hintergründe zur gerätebezogenen Drohnenversicherung findest Du im Faktencheck: Drohnenversicherung in Österreich: gerätebezogen oder personenbezogen?
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen haben wir hier gesammelt: versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnen in Österreich.
Zusatzprüfung bei der DJI Avata 360:
Polizzennummer: Warum eine Angebotsnummer nicht reicht
Bei der Registrierung bei Austro Control / Dronespace ist laut § 24j Absatz 3 LFG die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Eine Angebotsnummer, Antragsnummer, Kundennummer oder interne Bestätigungsnummer ist nicht dasselbe wie eine echte Polizzennummer.
Die Polizzennummer ist deshalb wichtig, weil sie auf eine tatsächlich bestehende Versicherungspolizze verweist. Erst diese Polizze bzw. der verbindliche Versicherungsnachweis sollte zeigen, welche konkrete Drohne versichert ist.
Mehr dazu erklären wir hier: Polizzennummer für die Drohnenregistrierung.
C1, A1/A3 und FPV: Was Betreiber der DJI Avata 360 beachten sollten
Die DJI Avata 360 ist laut DJI eine C1-Drohne. C1-Drohnen können in der offenen Kategorie grundsätzlich in A1 betrieben werden. Menschenansammlungen dürfen aber nicht überflogen werden. Überflüge unbeteiligter Personen sollten nicht geplant werden und sind, falls sie unerwartet vorkommen, möglichst kurz zu halten.
Weil die DJI Avata 360 über 250 g wiegt, braucht der Pilot in Österreich zumindest den A1/A3-Kompetenznachweis. Wer mit FPV-Brille fliegt und die Drohne selbst nicht direkt sieht, sollte zusätzlich einen geeigneten UA Observer bzw. Spotter einsetzen, damit der Betrieb in direkter Sichtverbindung zur Drohne abgesichert bleibt.
Hier mehr Informationen zum Thema Drohnenführerschein in Österreich sowie zu den Drohnenführerschein Prüfungsfragen.
Fazit: DJI Avata 360 nur mit eindeutigem Versicherungsnachweis fliegen
Die DJI Avata 360 ist technisch spannend, aber rechtlich keine Kleinigkeit. Sie wiegt ca. 455 g, ist eine Kameradrohne, trägt laut DJI die EU-Klassenkennzeichnung C1 und muss in Österreich vor dem Betrieb korrekt in das bestehende System aus Betreiberregistrierung, Drohnenführerschein und Pflichtversicherung eingeordnet werden.
Der wichtigste Punkt für Betreiber und Fernpiloten lautet: Der Versicherungsnachweis muss der konkret eingesetzten Drohne eindeutig zuordenbar sein. Bei der DJI Avata 360 sollte daher die individuelle Seriennummer in der Polizze, im Versicherungsnachweis oder in einem verbindlichen Anhang bzw. einer Flottenliste stehen.
Quellen und weiterführende Informationen
FAQ zur DJI Avata 360 Versicherung
Muss man die DJI Avata 360 in Österreich registrieren?
Braucht man für die DJI Avata 360 eine Drohnenversicherung?
Muss die Seriennummer der DJI Avata 360 im Versicherungsnachweis stehen?
Reicht eine personenbezogene Drohnenversicherung ohne Seriennummer?
Sind Privatsphären-Verletzungen durch die DJI Avata 360 automatisch versichert?
Warum ist das Risiko bei der DJI Avata 360 höher?
Muss jede DJI Avata 360 eine eigene Polizzennummer haben?
Was muss ich einem anderen Fernpiloten mitgeben?
Drohnen-Haftpflichtversicherung in Österreich
Drohnen unterliegen in Österreich einer strengen Versicherungspflicht. Als unbemannte Luftfahrzeuge
benötigen sie eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Für Luftfahrzeuge und damit auch für Drohnen von registrierungspflichtigen Betreibern gilt in Österreich eine Gefährdungshaftung (§ 148 LFG) mit direktem Klagerecht (§ 166 LFG).
Wichtig ist dabei: Die sogenannte Drohnen Registrierung ist betreiberbezogen, dh. es ist formal eine Drohnen Betreiber Registrierung. Der Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Praktisch heißt das: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht der Drohne sollten direkt in der Polizze oder in einem Anhang bzw. einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein. Herkömmliche private Haftpflichtversicherungen entsprechen diesen Anforderungen für eine Drohnen Haftpflichtversicherung nicht.
Unsere Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich:
Drohnenversicherung für Österreich hier beantragen >>>
Wirtschaftskammer Fachgruppe der Versicherungsmakler: Drohnen Gerätedaten sind Pflicht
Die Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg informiert:
„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne
(Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten. Denn es besteht die Pflicht zu einer
gerätebezogenen Drohnen-Haftpflichtversicherung.“
„Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den
einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!“
Die Fachgruppe der Wirtschaftskammer warnt vor falschen Drohnen Versicherungen:
„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.
Denn Drohnenbesitzer:innen haften selbst in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung
nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“
Quelle: Die Salzburger Versicherungsmakler – Drohnenversicherung
https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung
Gesetzlich wichtig: § 24j Luftfahrtgesetz
Das österreichische Luftfahrtgesetz stellt für registrierungspflichtige Drohnen Betreiber unter anderem klar:
- § 24j Abs. 3 LFG: Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.
- § 24j Abs. 3 LFG: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
- § 24j Abs. 4 LFG: Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Diese Regeln zeigen klar: Im Ernstfall darf nicht bloß irgendeine Person „versichert“ sein. Der Versicherungsnachweis muss zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen. Das passt auch zur EU-Logik des Art. 14 VO (EU) 2019/947, der im Registrierungssystem ausdrücklich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“ vorsieht.
„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“
Quelle: Dronespace / Austro Control – Online-Kurs Sicherheit, Datenschutz und Versicherung
Auch EASA und Austro Control unterscheiden klar zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot: Drohnen Betreiber können natürliche oder juristische Personen sein; Fernpilot:innen sind die tatsächlich steuernden natürlichen Personen. Gerade deshalb darf sich der Versicherungsnachweis nicht bloß auf eine Person beziehen, sondern muss dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation für den Österreichischen Versicherungsverband (VVO), „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
PDF-Auszug: https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf
Gerätedaten von Drohnen sind nicht nur Formalität
Auch der ÖAMTC weist für Österreich darauf hin, dass bei Drohnenversicherungen konkret Modell, Abfluggewicht und Seriennummer in der Polizze stehen müssen und dass der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein muss.
„Auch muss der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein, weshalb Sammelversicherungen über Vereine bei Drohnen unzulässig sind.“
Warnhinweis: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war. Das kann zu zusätzlichen Beweis- und Deckungsrisiken führen – auch für Drohnen Betreiber selbst.
Woran erkennt man eine echte Polizzennummer?
Eine echte Polizzennummer erkennen Sie typischerweise daran, dass sie auf einer Urkunde steht, die ausdrücklich als „Polizze“, „Versicherungspolizze“ oder „Versicherungsschein“ bezeichnet ist. Die Finanzmarktaufsicht erklärt dazu, dass die Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen solchen Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln.
- Die Nummer steht auf einer echten Polizze / Versicherungspolizze / einem Versicherungsschein.
- Dieser Versicherungsschein ist vom Versicherer ausgestellt und vom Versicherer unterzeichnet; ein Vermittler oder Makler kann ihn zwar übermitteln, ist aber nicht selbst der Aussteller des Versicherungsscheins.
- Es handelt sich um Ihre individuelle Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer.
- Es ist keine bloße Angebots-, Antrags-, Kunden-, Zahlungs- oder Vertragsnummer.
- Sie selbst sind als Versicherungsnehmer angeführt, Sie sind Polizzeninhaber.
- Ihre Drohnen ist im Vertrag oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig zuordenbar.
- Wenn Sie zunächst nur eine vorläufige Bestätigung erhalten, muss später auch die Original-Polizze bzw. der Versicherungsschein mit derselben Polizzennummer folgen.
Wichtiger Hinweis für Drohnenbetreiber
Bei der Registrierung als Drohnen Betreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen. Gerade deshalb ist der Drohnenbetreiber selbst dafür verantwortlich, vor der Registrierung zu prüfen, ob die Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.
Für Geschädigte wichtig: Nach § 166 LFG besteht ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer. Gerade deshalb ist eine klare Zuordenbarkeit des konkret eingesetzten UAS im Versicherungsnachweis besonders wichtig.
Zusätzlich: Bei Beendigung oder Unterbrechung des Versicherungsschutzes bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Austro Control (§ 167 LFG).
Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich
Bei unserem Partner AIR&MORE finden Sie eine gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung für Österreich mit echter Polizzennummer und klarer Gerätezuordnung. Wir empfehlen die Drohnenversicherung von AIR&MORE aufgrund der langjährigen Erfahrung und der guten Praxiserfahrungen vieler Drohnenpiloten.
Ablauf: Versicherung – Polizzennummer – Registrierung – Drohnenführerschein
- Schritt 1: Gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung beantragen.
- Schritt 2: Echte Polizzennummer für Ihre Drohne direkt per E-Mail erhalten.
- Schritt 3: Mit dieser Polizzennummer als Drohnen Betreiber bei der Austro Control registrieren.
- Schritt 4: Falls erforderlich, den verpflichtenden Drohnenführerschein absolvieren.
Nach Abschluss der Versicherung erhalten Sie von AIR&MORE eine Anleitung für die weiteren Schritte.
Quellen:
§ 24j Abs. 3 und 4 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24j/NOR40236149
§ 148 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P148/NOR40078306
§ 166 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P166/NOR40078324
§ 167 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P167/NOR40078325
§ 3 VersVG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P3/NOR40138447
Art. 14 VO (EU) 2019/947 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0947-20250501
FMA Glossar „Polizze“ – https://www.fma.gv.at/glossar/polizze/
Registrierung der Drohnenbetreiber – https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber
Dronespace / Voraussetzungen – https://dronespace.at/registrierung/voraussetzungen
Dronespace / Sicherheit, Datenschutz und Versicherung – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherheit-datenschutz-und-versicherung/
Dronespace / Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeit – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherer-betrieb-und-verantwortlichkeit/
EASA – Drone operators & pilots – https://www.easa.europa.eu/de/light/topics/drone-operators-pilots
ÖAMTC Fernpilot A2 Vorbereitung – https://www.oeamtc.at/fahrtechnik/trendsport/fernpilot-a2-vorbereitung-45235613
Die Salzburger Versicherungsmakler – https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung
BMK & Austro Control – Folie 11 „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“ – https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf
Drohnenversicherung in Österreich: Gerätebezogen oder personenbezogen? (FAKTENCHECK)
Stand / Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
Autoren / verantwortlich für den Inhalt: Mag. H. Fischler & D. Niederkofler (Geschäftsführer, AIR&MORE OG)
Thema: Drohnenversicherung in Österreich – muss sie gerätebezogen sein oder reicht eine rein personenbezogene Polizze?
Im Internet wird immer wieder behauptet, dass Drohnen in Österreich nicht gerätebezogen versichert sein müssten und dass eine rein personenbezogene Haftpflichtversicherung (ohne konkrete Gerätedaten) “genauso” gesetzeskonform sei. Diese Schlussfolgerung entsteht oft aus einer Verwechslung von Betreiber-Registrierung (personenbezogen) und Pflichtversicherung (Gefahrenobjekt-bezogen).
read more…Drohnen: Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Österreich. Welche Anforderungen muss eine Versicherungspolizze erfüllen?
Stand / Letzte Aktualisierung: 10.03.2026
Autoren / verantwortlich für den Inhalt: Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler
Geschäftsführer AIR&MORE OG
Kurzantwort (Österreich): Was sind „versicherungsspezifische Rechtsnormen“ – und warum sind sie bei Drohnenversicherungen entscheidend?
Hauptfrage dieser Seite: Warum ist die Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung, dass eine Drohnenversicherung in Österreich rechtskonform ist? read more…Drohnen Regeln Österreich 2026: Remote ID, Operator‑ID & mehr Geozonen (Update)
Stand: Feber 2026. EU-weit und in Österreich gibt es konkrete Hinweise aus offiziellen Papieren, dass Drohnen-Regeln verschärft werden könnten – vor allem bei Registrierung/Identifikation, Remote ID und Geozonen (No-Fly-Zones). Viele Punkte sind noch nicht beschlossen; maßgeblich sind am Ende Gesetzestexte, Verordnungen und die Umsetzung durch Behörden.
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