Vergleich Drohnenbetreiber und Drohnenpilot

Vergleich Drohnenbetreiber und Drohnenpilot

Infografik zum Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot in Österreich

Infografik: In Österreich wird der Betreiber registriert. Betreiber und Fernpilot können auseinanderfallen; der Betreiber bleibt trotzdem für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

 

Kurz erklärt: Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot

In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. In Österreich wird grundsätzlich der Betreiber registriert, während der Fernpilot die Drohne tatsächlich steuert. Beide Rollen können ident sein, müssen es aber nicht. Gerade deshalb ist wichtig zu verstehen, dass der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich bleibt, auch wenn jemand anderer die Drohne fliegen lässt bzw. „pilotiert“. Zudem kursieren verschiedene Bezeichnungen für die Rolle des tatsächlichen Steuerers bzw. „Drohnenpiloten“, auf die wir auch eingehen werden. Dabei erheben wir mit dieser FAQ-Sammlung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten weitere Fragen zu den unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auftauchen, könnt Ihr diese gerne an uns richten.

 

Wer ist der Drohnenbetreiber?

Der Drohnenbetreiber ist die natürliche oder juristische Person, die ein UAS betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. In Österreich ist der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

Wie alt muss der Drohnenbetreiber sein?

Wenn der Drohnenbetreiber eine natürliche Person ist, muss er in Österreich grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Betreiber können aber auch juristische Personen sein. Quelle: osterreich.gv.at

Muss sich der Drohnenbetreiber registrieren?

Nicht automatisch. Der Drohnenbetreiber muss sich laut EU-Drohnenverordnung registrieren,

a) wenn er in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreibt:

  1. ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
  2. ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes unbemanntes Luftfahrzeug.

b) wenn er in der „speziellen“ Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreibt. Quelle: eur-lex.europa.eu

Da die allermeisten Drohnen über Kameras verfügen, die personenbezogene Daten erfassen können, besteht beim Großteil handelsüblichen Drohnen eine Registrierungspflicht für den Drohnenbetreiber.

 

Muss der Drohnenbetreiber die Drohnenversicherung abschließen?

Ja, bei UAS mit Pflicht zur Betreiberregistrierung ist gemäß § 24j Absatz 3 LFG in Österreich ausschließlich der Drohnenbetreiber – und nicht der Fernpilot –  dafür verantwortlich, dass für jedes betriebene UAS eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung besteht. Gemäß § 164 Absatz 1 LFG muss auch der Halter (= in der Praxis der Betreiber) eines Luftfahrzeugs die Haftpflichtversicherung abschließen.

Ist der Drohnenbetreiber für die Drohnenversicherung verantwortlich?

Ja. Der Drohnenbetreiber ist für Abschluss, Aufrechterhaltung und gesetzeskonforme Ausgestaltung des Versicherungsschutzes verantwortlich.

Kann der Drohnenbetreiber auch der Drohnenpilot sein?
Ja, der Drohnenbetreiber kann auch der Drohnenpilot sein, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne selbst steuert.
Kann der Drohnenbetreiber jemand anderer als der Drohnenpilot sein?
Ja, der Drohnenbetreiber kann eine andere Person als der Drohnenpilot sein, zum Beispiel ein Unternehmen als Drohnenbetreiber und ein Mitarbeiter als Drohnenpilot der Drohne. EASA-Grafik zu den Verantwortlichkeiten von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot EASA zu Drohnenbetreiber und -piloten: „Der Drohnenbetreiber muss über den richtigen Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.Quelle: EASA – „Drohnenbetreiber und -piloten“ Gerade weil Drohnenbetreiber und Fernpilot unterschiedliche Rollen sein können, muss der Versicherungsnachweis in Österreich beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.
Muss der Drohnenpilot die Drohnenversicherung abschließen?

Nein, der Drohnenpilot muss die Drohnenversicherung nicht abschließen. Die Drohnenversicherung wird gemäß § 24j Absatz 3 LFG immer vom Drohnenbetreiber für das konkret eingesetzte UAS abgeschlossen.

Wie alt muss der Drohnenpilot sein?

Für das Lenken von Drohnen ab 250 g und für die Erlangung des Drohnenführerscheins beträgt das Mindestalter in Österreich grundsätzlich 16 Jahre. Für bestimmte Ausnahmen, etwa Spielzeugdrohnen, gelten Sonderregeln.

Was macht der Drohnenpilot?
Der Drohnenpilot steuert die Drohne und ist für den sicheren Betrieb der Drohne verantwortlich. Der Drohnenpilot beurteilt Umgebung und Wetter, vermeidet Gefahren, überprüft die technische Sicherheit der Drohne und bewertet Risiken beim Einsatz der Drohne.
Ist ein Drohnenpilot dasselbe wie ein Fernpilot oder verantwortlicher Pilot?

Im Kern ja – die Begriffe stammen nur aus unterschiedlichen Ebenen. Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 spricht vom Fernpiloten. Die EASA erklärt dazu ausdrücklich, dass ein Drohnenpilot auch ein Fernpilot ist, also die Person, die die Drohne tatsächlich fliegen lässt. Das österreichische Luftfahrtgesetz verwendet in § 24j Abs. 4 LFG den Ausdruck verantwortlicher Pilot, wenn es um das Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung beim Betrieb geht. Für die Praxis heißt das: Drohnenpilot, Fernpilot und verantwortlicher Pilot bezeichnen jeweils die steuernde natürliche Person im konkreten Einsatz. Davon zu unterscheiden ist der Drohnenbetreiber: Er kann auch eine juristische Person sein und bleibt für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

Muss der Drohnenbetreiber den Drohnenführerschein machen?

Nein, der Drohnenbetreiber selbst muss keinen Drohnenführerschein machen, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne nicht selbst als Drohnenpilot steuert.

Muss der Drohnenpilot den Drohnenführerschein machen?

Nicht immer. Der Drohnenpilot muss den Drohnenführerschein bzw. den erforderlichen Kompetenznachweis dann machen, wenn die eingesetzte Drohne oder die jeweilige Kategorie / Unterkategorie das verlangt – in der Open Category regelmäßig ab 250 g.

Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis mitführen?

Ja. Beim Betrieb müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen vorlegen.

Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis vorzeigen?

Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot den aufrechten Versicherungsnachweis der Drohnenversicherung bei einer Kontrolle durch Behörden vorzeigen.

Muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers mitführen?

Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers beim Betrieb der Drohne mitführen.

Wer sind die Aufsichtsorgane?

Mit Aufsichtsorganen sind insbesondere die zuständigen Organe der Austro Control und die zuständigen Sicherheits- bzw. Behördenorgane gemeint.

Muss der Drohnenbetreiber Unterlagen übergeben?

Wenn Betreiber und Pilot nicht identisch sind und der verantwortliche Pilot die Unterlagen mitführen muss, ist es in der Praxis natürlich notwendig, dass der Betreiber Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung zur Verfügung stellt. Das ergibt sich logisch aus § 24j Absatz 4 LFG, steht dort aber nicht wörtlich als „Übergabepflicht“.

Was muss im Versicherungsnachweis enthalten sein?

Gemäß § 24j Absatz 4 LFG haben der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen. Da die Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auseinanderfallen können, sollte der Versicherungsnachweis so ausgestaltet sein, dass beim konkreten Betrieb eindeutig nachvollziehbar ist, welches UAS versichert ist. In Österreich wird diese Zuordenbarkeit typischerweise über Versicherer, Polizzennummer und die Gerätedaten inklusive Seriennummer des konkret eingesetzten UAS hergestellt.

Ist eine Drohne ein unbemanntes Luftfahrzeug?
Ja, die Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug und unterliegt dem Luftfahrtgesetz sowie der Aufsicht durch die Austro Control.
DJI Avata 360 Versicherung Österreich: Registrierung, Seriennummer & Polizzennummer

DJI Avata 360 Versicherung Österreich: Registrierung, Seriennummer & Polizzennummer

Stand: April 2026. Die DJI Avata 360 ist neu am Markt und für viele FPV- und 360°-Fans besonders spannend. Für Österreich ist aber nicht nur die Technik wichtig, sondern vor allem die richtige Einordnung bei Registrierung, Drohnenführerschein, Polizzennummer und Versicherungsnachweis.

Die ausführliche Detailseite mit Checklisten, Seriennummer-Hinweisen, Gerätewechsel und rechtlicher Einordnung findest Du hier: DJI Avata 360: Versicherung, Registrierung, Seriennummer.

Kurzantwort: Was braucht man für die DJI Avata 360 in Österreich?

Ja, die DJI Avata 360 muss in Österreich versichert werden und deren Betreiber müssen sich registrieren. Laut DJI wiegt sie ca. 455 g und ist als C1-Drohne eingestuft. Außerdem ist sie eine Kameradrohne. Damit ist sie keine klassische Mini-Drohne unter 250 g.

Für Drohnenbetreiber in Österreich bedeutet das in der Praxis: Vor dem Betrieb brauchst Du eine Betreiberregistrierung bei Austro Control / Dronespace, eine echte Polizzennummer einer gesetzeskonformen Drohnen-Haftpflichtversicherung. Die jeweiligen Drohnenpiloten (Fernpiloten), die eine Avata 360 steuern, brauchen zumindest den A1/A3-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein).

Wichtig: Der Versicherungsnachweis sollte der konkret eingesetzten DJI Avata 360 eindeutig zuordenbar sein. Bei einer Serien-Drohne heißt das in der Praxis: Hersteller, Modell, Gewicht bzw. MTOM und individuelle Seriennummer müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

DJI Avata 360 Versicherung Registrieren Seriennummer Österreich

DJI Avata 360: Warum diese Drohne versicherungsrechtlich besonders interessant ist

Die DJI Avata 360 ist keine gewöhnliche Kameradrohne. Sie verbindet FPV-Fluggefühl mit 360°-Aufnahmen. Während klassische Drohnen einen bestimmten Bildausschnitt filmen, kann die DJI Avata 360 die gesamte Umgebung aufnehmen. Der endgültige Bildausschnitt wird später in der Bearbeitung festgelegt.

Das macht die Drohne für Content Creator, Sportaufnahmen, Reisevideos und Social Media sehr interessant. Gleichzeitig bleibt sie rechtlich ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem mit Kamera (UAS). Für die Versicherung ist daher nicht entscheidend, ob die Drohne privat, kreativ oder gewerblich eingesetzt wird, sondern ob das konkrete UAS gesetzeskonform versichert und beim Betrieb nachweisbar ist.

Laut DJI hat die Avata 360 ein Startgewicht von ca. 455 g (MTOM), eine EU-Klassenkennzeichnung C1, 8K-360°-Video, 120-MP-360°-Fotos und eine maximale Flugzeit von ca. 23 Minuten. Gerade wegen des Gewichts über 250 g und der eingebauten Kamera ist die rechtliche Einordnung in Österreich eindeutig relevant.

DJI Avata 360: Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte mitversichern?

Bei der DJI Avata 360 sollten Betreiber nicht nur Registrierung, Polizzennummer und Seriennummer prüfen. Wegen der 360°-Kameras ist auch der Versicherungsschutz bei unbeabsichtigten Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten besonders wichtig.

Der Grund: Die DJI Avata 360 nimmt im 360°-Modus nicht nur einen engen Bildausschnitt auf, sondern kann die gesamte Umgebung erfassen. Dadurch können auch Personen, Nachbargrundstücke, Hotelanlagen, Badebereiche, Gärten, Terrassen oder andere private Bereiche aufgenommen werden, die der Pilot beim Flug gar nicht bewusst als Motiv gewählt hat.

Wichtig für Drohnenbetreiber: Verletzungen der Privatsphäre oder Persönlichkeitsrechte sind in einer herkömmlichen Drohnen-Haftpflichtversicherung nicht automatisch gedeckt. Auch eine Deckung für sogenannte reine Vermögensschäden reicht dafür in Österreich nicht zwingend aus. Solche Ansprüche können nämlich immaterielle Schäden betreffen und müssen in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich mitversichert sein.

Für die DJI Avata 360 bedeutet das: Betreiber sollten nicht nur kontrollieren, ob die Drohne mit Hersteller, Modell, Gewicht/MTOM und Seriennummer im Versicherungsnachweis steht. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob unbeabsichtigte Verletzungen von Privatsphäre, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Datenschutzrechten oder Urheberrechten ausdrücklich mitversichert sind.

Besonders relevant ist das bei 360°-Aufnahmen, weil der endgültige Bildausschnitt oft erst nach dem Flug gewählt wird. Im Rohmaterial können daher mehr Informationen enthalten sein, als später im fertigen Video sichtbar werden. Genau hier können Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre versicherungstechnisch wichtig werden.

Mehr dazu erklären wir ausführlich hier: Drohnen, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte: Wann zahlt die Versicherung?

Registrierung: In Österreich wird der Betreiber registriert, nicht jede einzelne Drohne

Ein häufiger Denkfehler bei Drohnen ist die Verwechslung von Betreiberregistrierung und Drohnenversicherung. Bei der Austro Control wird in Österreich grundsätzlich der Drohnenbetreiber registriert. Das kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Die Registrierung einzelner Drohnen ist in der offenen Kategorie nicht das zentrale System.

Die Betreiberregistrierung ersetzt aber nicht den Versicherungsnachweis für das konkret eingesetzte UAS. Genau deshalb ist es wichtig, dass die Drohne im Versicherungsnachweis eindeutig identifizierbar ist.

Merksatz: Registrierung = Wer betreibt die Drohne? Versicherung = Welches konkrete UAS ist versichert?

Für die DJI Avata 360 bedeutet das: Die Registrierungsnummer des Betreibers gehört auf die Drohne. Die Versicherung sollte aber zusätzlich zeigen, dass genau diese DJI Avata 360 mit ihrer konkreten Seriennummer versichert ist.

Austro Control / Dronespace zur Pflichtversicherung von Drohnen

Auch Austro Control / Dronespace ordnet Drohnen in Österreich klar in den luftfahrtrechtlichen Versicherungskontext ein:

„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“

Austro Control / Dronespace Online-Kurs

Austro Control Dronespace Zitat: Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für bemannte Luftfahrzeuge
Screenshot aus dem Austro Control / Dronespace Online-Kurs: Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für bemannte Luftfahrzeuge.

Merksatz für die DJI Avata 360: Austro Control erklärt, dass für unbemannte Luftfahrzeuge dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für bemannte Luftfahrzeuge gelten. In Verbindung mit der BMK-/Austro-Control-Unterscheidung zwischen Registrierung des Betreibers und Versicherung des Gerätes spricht das klar dafür, dass der Versicherungsnachweis die konkret eingesetzte DJI Avata 360 eindeutig identifizieren sollte.

Warum die Seriennummer der DJI Avata 360 in den Versicherungsnachweis gehört

Bei einer Kontrolle muss laut § 24j Absatz 4 LFG der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Fernpilot (= Fernpilot) den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung vorlegen können. Wenn im Versicherungsnachweis nur der Name einer Person steht, aber keine konkrete Drohne angeführt ist, kann es schwierig werden zu beweisen, dass genau die gerade geflogene DJI Avata 360 tatsächlich versichert ist.

Besonders wichtig wird das, wenn Betreiber und Fernpilot nicht dieselbe Person sind, wie auch von EASA und Austro Control beschrieben. Ein Unternehmen, Verein oder Auftraggeber kann Betreiber sein, während eine andere natürliche Person die Drohne tatsächlich steuert. In diesem Fall sollte der Fernpilot nicht nur irgendeine Versicherungsbestätigung mitführen, sondern den Nachweis für genau diese eingesetzte DJI Avata 360.

Auch im Schadensfall ist die Seriennummer wichtig. Wenn mehrere Drohnen vorhanden sind oder eine Drohne ersetzt wurde, muss nachvollziehbar sein, welches konkrete Gerät den Schaden verursacht hat und welche Polizze dieses Gerät erfasst. Ohne eindeutige Gerätezuordnung kann der Nachweis gegenüber Versicherung, Geschädigten oder Behörden deutlich schwieriger werden.

Checkliste: Was sollte im Versicherungsnachweis stehen?

Für eine DJI Avata 360 sollte der Versicherungsnachweis zumindest folgende Angaben nachvollziehbar enthalten:

  • Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer,
  • Versicherungsnehmer bzw. verantwortlicher Drohnenbetreiber,
  • Hersteller: DJI,
  • Modell: DJI Avata 360,
  • Gewicht bzw. MTOM der Drohne,
  • individuelle Seriennummer der konkret versicherten DJI Avata 360,
  • Versicherungssumme, in Österreich mindestens 750.000 SZR,
  • Versicherungszeitraum bzw. Nachweis der aufrechten Deckung.

Weitere Hintergründe zur gerätebezogenen Drohnenversicherung findest Du im Faktencheck: Drohnenversicherung in Österreich: gerätebezogen oder personenbezogen?

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen haben wir hier gesammelt: versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnen in Österreich.

Zusatzprüfung bei der DJI Avata 360:

Wegen der 360°-Kameras sollten Betreiber zusätzlich prüfen, ob ihre Drohnenversicherung auch immaterielle Schäden aus unbeabsichtigter Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten umfasst. Eine allgemeine Deckung für reine Vermögensschäden ist dafür nicht automatisch ausreichend.

Polizzennummer: Warum eine Angebotsnummer nicht reicht

Bei der Registrierung bei Austro Control / Dronespace ist laut § 24j Absatz 3 LFG die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Eine Angebotsnummer, Antragsnummer, Kundennummer oder interne Bestätigungsnummer ist nicht dasselbe wie eine echte Polizzennummer.

Die Polizzennummer ist deshalb wichtig, weil sie auf eine tatsächlich bestehende Versicherungspolizze verweist. Erst diese Polizze bzw. der verbindliche Versicherungsnachweis sollte zeigen, welche konkrete Drohne versichert ist.

Mehr dazu erklären wir hier: Polizzennummer für die Drohnenregistrierung.

C1, A1/A3 und FPV: Was Betreiber der DJI Avata 360 beachten sollten

Die DJI Avata 360 ist laut DJI eine C1-Drohne. C1-Drohnen können in der offenen Kategorie grundsätzlich in A1 betrieben werden. Menschenansammlungen dürfen aber nicht überflogen werden. Überflüge unbeteiligter Personen sollten nicht geplant werden und sind, falls sie unerwartet vorkommen, möglichst kurz zu halten.

Weil die DJI Avata 360 über 250 g wiegt, braucht der Pilot in Österreich zumindest den A1/A3-Kompetenznachweis. Wer mit FPV-Brille fliegt und die Drohne selbst nicht direkt sieht, sollte zusätzlich einen geeigneten UA Observer bzw. Spotter einsetzen, damit der Betrieb in direkter Sichtverbindung zur Drohne abgesichert bleibt.

Hier mehr Informationen zum Thema Drohnenführerschein in Österreich sowie zu den Drohnenführerschein Prüfungsfragen.

Fazit: DJI Avata 360 nur mit eindeutigem Versicherungsnachweis fliegen

Die DJI Avata 360 ist technisch spannend, aber rechtlich keine Kleinigkeit. Sie wiegt ca. 455 g, ist eine Kameradrohne, trägt laut DJI die EU-Klassenkennzeichnung C1 und muss in Österreich vor dem Betrieb korrekt in das bestehende System aus Betreiberregistrierung, Drohnenführerschein und Pflichtversicherung eingeordnet werden.

Der wichtigste Punkt für Betreiber und Fernpiloten lautet: Der Versicherungsnachweis muss der konkret eingesetzten Drohne eindeutig zuordenbar sein. Bei der DJI Avata 360 sollte daher die individuelle Seriennummer in der Polizze, im Versicherungsnachweis oder in einem verbindlichen Anhang bzw. einer Flottenliste stehen.

FAQ zur DJI Avata 360 Versicherung

Muss man die DJI Avata 360 in Österreich registrieren?
Ja. Die DJI Avata 360 wiegt laut DJI ca. 455 g und ist eine Kameradrohne. Betreiber müssen sich daher vor dem Betrieb in Österreich bei Austro Control / Dronespace registrieren.
Braucht man für die DJI Avata 360 eine Drohnenversicherung?
Ja. Für die DJI Avata 360 ist in Österreich eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung für Drohnen erforderlich. Eine normale Haushaltsversicherung oder private Haftpflichtversicherung reicht für registrierungspflichtige Drohnen in der Regel nicht aus.
Muss die Seriennummer der DJI Avata 360 im Versicherungsnachweis stehen?
Der Versicherungsnachweis muss der konkret eingesetzten Drohne eindeutig zuordenbar sein. Bei einer Serien-Drohne wie der DJI Avata 360 erfolgt diese Zuordnung in der Praxis über Hersteller, Modell, Gewicht bzw. MTOM und individuelle Seriennummer.
Reicht eine personenbezogene Drohnenversicherung ohne Seriennummer?
Eine rein personenbezogene Bestätigung ohne konkrete Gerätedaten ist problematisch, wenn daraus nicht hervorgeht, welches UAS beim konkreten Betrieb versichert ist. Bei der DJI Avata 360 sollte der Nachweis daher die konkrete Drohne mit Seriennummer identifizieren.
Sind Privatsphären-Verletzungen durch die DJI Avata 360 automatisch versichert?
Nein, nicht automatisch. Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten können in Österreich immaterielle Schäden sein. Diese sind in herkömmlichen Drohnen-Haftpflichtversicherungen nicht immer gedeckt und müssen ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen mitversichert sein.
Warum ist das Risiko bei der DJI Avata 360 höher?
Die DJI Avata 360 kann im 360°-Modus die gesamte Umgebung erfassen. Dadurch können auch Personen, Privatbereiche oder Grundstücke aufgenommen werden, die der Pilot beim Flug nicht bewusst als Motiv gewählt hat. Betreiber sollten deshalb prüfen, ob ihre Versicherung auch unbeabsichtigte Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten deckt.
Muss jede DJI Avata 360 eine eigene Polizzennummer haben?
Nicht zwingend. Auch eine Flottenpolizze kann möglich sein. Entscheidend ist, dass jede versicherte Drohne im Versicherungsnachweis oder in einem verbindlichen Anhang eindeutig identifizierbar ist.
Was muss ich einem anderen Fernpiloten mitgeben?
Wenn ein anderer Fernpilot die DJI Avata 360 fliegt, sollte er die Registrierungsbestätigung des Betreibers und den Versicherungsnachweis für genau diese Drohne mitführen können. Der Nachweis sollte die eingesetzte DJI Avata 360 eindeutig identifizieren.

Drohnen-Haftpflichtversicherung in Österreich

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Drohnen unterliegen in Österreich einer strengen Versicherungspflicht. Als unbemannte Luftfahrzeuge
benötigen sie eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Für Luftfahrzeuge und damit auch für Drohnen von registrierungspflichtigen Betreibern gilt in Österreich eine Gefährdungshaftung (§ 148 LFG) mit direktem Klagerecht (§ 166 LFG).

Wichtig ist dabei: Die sogenannte Drohnen Registrierung ist betreiberbezogen, dh. es ist formal eine Drohnen Betreiber Registrierung. Der Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Praktisch heißt das: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht der Drohne sollten direkt in der Polizze oder in einem Anhang bzw. einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein. Herkömmliche private Haftpflichtversicherungen entsprechen diesen Anforderungen für eine Drohnen Haftpflichtversicherung nicht.

Unsere Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich:

Drohnenversicherung für Österreich hier beantragen >>>

Wirtschaftskammer Fachgruppe der Versicherungsmakler: Drohnen Gerätedaten sind Pflicht

Die Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg informiert:

„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne
(Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten. Denn es besteht die Pflicht zu einer
gerätebezogenen Drohnen-Haftpflichtversicherung.“

„Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den
einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!“

Die Fachgruppe der Wirtschaftskammer warnt vor falschen Drohnen Versicherungen:

„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.
Denn Drohnenbesitzer:innen haften selbst in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung
nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“

Hinweis zur gesetzeskonformen Drohnenversicherung mit Modell, Seriennummer und Gewicht


Quelle: Die Salzburger Versicherungsmakler – Drohnenversicherung
https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung

Gesetzlich wichtig: § 24j Luftfahrtgesetz

Das österreichische Luftfahrtgesetz stellt für registrierungspflichtige Drohnen Betreiber unter anderem klar:

  • § 24j Abs. 3 LFG: Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.
  • § 24j Abs. 3 LFG: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
  • § 24j Abs. 4 LFG: Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

Diese Regeln zeigen klar: Im Ernstfall darf nicht bloß irgendeine Person „versichert“ sein. Der Versicherungsnachweis muss zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen. Das passt auch zur EU-Logik des Art. 14 VO (EU) 2019/947, der im Registrierungssystem ausdrücklich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“ vorsieht.

„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“


Quelle: Dronespace / Austro Control – Online-Kurs Sicherheit, Datenschutz und Versicherung

Auch EASA und Austro Control unterscheiden klar zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot: Drohnen Betreiber können natürliche oder juristische Personen sein; Fernpilot:innen sind die tatsächlich steuernden natürlichen Personen. Gerade deshalb darf sich der Versicherungsnachweis nicht bloß auf eine Person beziehen, sondern muss dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.

BMK und Austro Control Folie 11: Registrierung des Betreibers versus Versicherung des Gerätes; einzelne Geräte und Seriennummern dürfen bei der Registrierung nicht abgefragt werden, eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden und in der Open-Kategorie ist keine Überprüfung der Versicherung möglich

Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation für den Österreichischen Versicherungsverband (VVO), „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
PDF-Auszug: https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf

Gerätedaten von Drohnen sind nicht nur Formalität

Auch der ÖAMTC weist für Österreich darauf hin, dass bei Drohnenversicherungen konkret Modell, Abfluggewicht und Seriennummer in der Polizze stehen müssen und dass der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein muss.

„Auch muss der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein, weshalb Sammelversicherungen über Vereine bei Drohnen unzulässig sind.“

Warnhinweis: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war. Das kann zu zusätzlichen Beweis- und Deckungsrisiken führen – auch für Drohnen Betreiber selbst.

Woran erkennt man eine echte Polizzennummer?

Eine echte Polizzennummer erkennen Sie typischerweise daran, dass sie auf einer Urkunde steht, die ausdrücklich als „Polizze“, „Versicherungspolizze“ oder „Versicherungsschein“ bezeichnet ist. Die Finanzmarktaufsicht erklärt dazu, dass die Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen solchen Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln.

  • Die Nummer steht auf einer echten Polizze / Versicherungspolizze / einem Versicherungsschein.
  • Dieser Versicherungsschein ist vom Versicherer ausgestellt und vom Versicherer unterzeichnet; ein Vermittler oder Makler kann ihn zwar übermitteln, ist aber nicht selbst der Aussteller des Versicherungsscheins.
  • Es handelt sich um Ihre individuelle Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer.
  • Es ist keine bloße Angebots-, Antrags-, Kunden-, Zahlungs- oder Vertragsnummer.
  • Sie selbst sind als Versicherungsnehmer angeführt, Sie sind Polizzeninhaber.
  • Ihre Drohnen ist im Vertrag oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig zuordenbar.
  • Wenn Sie zunächst nur eine vorläufige Bestätigung erhalten, muss später auch die Original-Polizze bzw. der Versicherungsschein mit derselben Polizzennummer folgen.

Wichtiger Hinweis für Drohnenbetreiber

Bei der Registrierung als Drohnen Betreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen. Gerade deshalb ist der Drohnenbetreiber selbst dafür verantwortlich, vor der Registrierung zu prüfen, ob die Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.

Für Geschädigte wichtig: Nach § 166 LFG besteht ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer. Gerade deshalb ist eine klare Zuordenbarkeit des konkret eingesetzten UAS im Versicherungsnachweis besonders wichtig.

Zusätzlich: Bei Beendigung oder Unterbrechung des Versicherungsschutzes bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Austro Control (§ 167 LFG).

Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich

Bei unserem Partner AIR&MORE finden Sie eine gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung für Österreich mit echter Polizzennummer und klarer Gerätezuordnung. Wir empfehlen die Drohnenversicherung von AIR&MORE aufgrund der langjährigen Erfahrung und der guten Praxiserfahrungen vieler Drohnenpiloten.

Ablauf: Versicherung – Polizzennummer – Registrierung – Drohnenführerschein

  • Schritt 1: Gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung beantragen.
  • Schritt 2: Echte Polizzennummer für Ihre Drohne direkt per E-Mail erhalten.
  • Schritt 3: Mit dieser Polizzennummer als Drohnen Betreiber bei der Austro Control registrieren.
  • Schritt 4: Falls erforderlich, den verpflichtenden Drohnenführerschein absolvieren.

Nach Abschluss der Versicherung erhalten Sie von AIR&MORE eine Anleitung für die weiteren Schritte.

Ablauf von Drohnenversicherung, Polizzennummer, Registrierung und Drohnenführerschein


Quellen:
§ 24j Abs. 3 und 4 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24j/NOR40236149
§ 148 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P148/NOR40078306
§ 166 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P166/NOR40078324
§ 167 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P167/NOR40078325
§ 3 VersVG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P3/NOR40138447
Art. 14 VO (EU) 2019/947 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0947-20250501
FMA Glossar „Polizze“ – https://www.fma.gv.at/glossar/polizze/
Registrierung der Drohnenbetreiber – https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber
Dronespace / Voraussetzungen – https://dronespace.at/registrierung/voraussetzungen
Dronespace / Sicherheit, Datenschutz und Versicherung – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherheit-datenschutz-und-versicherung/
Dronespace / Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeit – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherer-betrieb-und-verantwortlichkeit/
EASA – Drone operators & pilots – https://www.easa.europa.eu/de/light/topics/drone-operators-pilots
ÖAMTC Fernpilot A2 Vorbereitung – https://www.oeamtc.at/fahrtechnik/trendsport/fernpilot-a2-vorbereitung-45235613
Die Salzburger Versicherungsmakler – https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung
BMK & Austro Control – Folie 11 „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“ – https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf

Drohnenversicherung in Österreich: Gerätebezogen oder personenbezogen? (FAKTENCHECK)

Drohnenversicherung in Österreich: Gerätebezogen oder personenbezogen? (FAKTENCHECK)

Stand / Letzte Aktualisierung: 29.03.2026
Autoren / verantwortlich für den Inhalt: Mag. H. Fischler & D. Niederkofler (Geschäftsführer, AIR&MORE OG)

Thema: Drohnenversicherung in Österreich – muss sie gerätebezogen sein oder reicht eine rein personenbezogene Polizze?

Im Internet wird immer wieder behauptet, dass Drohnen in Österreich nicht gerätebezogen versichert sein müssten und dass eine rein personenbezogene Haftpflichtversicherung (ohne konkrete Gerätedaten) “genauso” gesetzeskonform sei. Diese Schlussfolgerung entsteht oft aus einer Verwechslung von Betreiber-Registrierung (personenbezogen) und Pflichtversicherung (Gefahrenobjekt-bezogen).

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Drohnen: Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Österreich. Welche Anforderungen muss eine Versicherungspolizze erfüllen?

Drohnen: Versicherungsspezifische Rechtsnormen für Österreich. Welche Anforderungen muss eine Versicherungspolizze erfüllen?

Stand / Letzte Aktualisierung: 10.03.2026
Autoren / verantwortlich für den Inhalt: Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler
Geschäftsführer AIR&MORE OG

Kurzantwort (Österreich): Was sind „versicherungsspezifische Rechtsnormen“ – und warum sind sie bei Drohnenversicherungen entscheidend?

Hauptfrage dieser Seite: Warum ist die Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung, dass eine Drohnenversicherung in Österreich rechtskonform ist? read more…

Ö1: Drohnenabwehr in Österreich

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Drohnenabwehr in Österreich

Hier ist das vollständige Transkript des Beitrags aus dem Ö1 Mittagsjournal vom 12. Februar 2026, basierend auf den vorliegenden Quellen:

Moderator

Das vergangene Jahr war vielfach von Drohnenvorfällen geprägt. EU-weit haben Drohnensichtungen Flughäfen lahmgelegt – Brüssel, München, Berlin, Kopenhagen oder Oslo, um nur einige zu nennen. Das hat die Diskussion über eine Drohnenabwehr befeuert, in der EU, aber auch in den Nationalstaaten. In Deutschland wurde Mitte Dezember ein neues Drohnenabwehrzentrum eröffnet, um die bis dahin zersplitterte Drohnenerkennung und Abwehr zu bündeln. In Österreich wird an einer nationalen Drohnenabwehrstrategie gearbeitet. Veronika Mauler berichtet.

Veronika Mauler

Mehrere Akteure arbeiten an der gesamtstaatlichen Drohnenschutzstrategie. Neben dem Innen- und dem Verteidigungsministerium auch das Verkehrsministerium und Vertreter aus der Wirtschaft, sagt Bernhard Treibenreif, der Leiter der zuständigen Direktion für Spezialeinheiten (DSE) im Innenministerium.

Bernhard Treibenreif

Ein Vorschlag aus dieser Arbeitsgruppe wird sein, dass wir alle Drohnen meldepflichtig machen. Das heißt, derzeit haben wir die Unterscheidung nach Gewichtsklassen, und hinkünftig überlegen wir, ob wir uns ein gesamtes Drohnen-Luftbild zulegen wollen. Und dann müssten alle Drohnenbetreiber ihren Drohnenflug anmelden.

Veronika Mauler

Der Staatssekretär im Innenministerium, Jörg Leichtfried von der SPÖ, sagt dazu:

Jörg Leichtfried

Es würde aus meiner Sicht schon Sinn machen, mit den Gewichtsgrenzen hinunterzugehen bei der Registrierung. Und registrierte Drohnen sind ja Drohnen, die dann auch technisch nicht in der Lage sein können, in Flugverbotszonen einzufliegen. Das heißt, es wäre schon ein großer Fortschritt.

Veronika Mauler

Bei der Drohnenabwehr müsse man das Rad nicht neu erfinden. Verteidigungsministerin Claudia Tanner von der ÖVP sagt:

Claudia Tanner

Wir haben von der Kompetenz, glaube ich, und auch das kann sich durchaus europaweit sehen lassen, Zuständigkeiten sehr genau auch geregelt, aber all das muss zum einen mal geübt, trainiert werden, die Abläufe auch besprochen werden.

Veronika Mauler

Ein Großereignis, das sich dafür gut eignet, ist der Song Contest. Es sei Usus, dass bei jeder Großveranstaltung Drohnenabwehrmaßnahmen gesetzt werden, sagt Bernhard Treibenreif.

Bernhard Treibenreif

Jetzt schauen wir auch im Verbund mit den Betreibern kritischer Infrastruktur, dass wir auch die Wirtschaft vermehrt reinholen, um auch hier gewisse Hotspots zu definieren, die wir dann wahrscheinlich automationsunterstützt schützen werden.

Veronika Mauler

Die zuständige Stelle im Bereich der Sicherheitsbehörden sei die Direktion für Spezialeinheiten. Man müsse diese Stelle also nicht neu gründen wie in Deutschland. Ab wann das Bundesheer im Rahmen eines Assistenzeinsatzes hinzugezogen wird, diese Schnittstelle werde jetzt noch genau definiert. Und ich bin jetzt mit dem Drohnenexperten Oberst Markus Reisner vom Bundesheer verbunden. Willkommen im Mittagsjournal.

Oberst Markus Reisner

Grüß Gott. Herzlichen Dank für die Einladung.

Moderator

Herr Oberst, mit den politischen Stellungnahmen, die wir da gerade gehört haben, sollte man den Eindruck bekommen, alles wunderbar bei der Drohnenabwehr in Österreich. Aber Hand aufs Herz: Ist das so?

Oberst Markus Reisner

Ja, ich muss sogar wirklich sehr positiv erwähnen – und das sage ich Ihnen als Experte, der sich damit befasst –, dass wir wirklich schon vorausschauende Entscheidungen vor einigen Jahren getroffen haben, die uns jetzt absolut zugute kommen und uns herausstechen lassen in Europa. Zum Beispiel im konkreten Fall des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat sich die Ressortführung, also die Frau Minister, schon vor Jahren darüber informiert und hat dann die Maßnahmen getroffen, die jetzt gerade eintreffen und die uns in die Lage versetzen, in sehr kurzer Zeit Fähigkeiten zu haben, die in Europa ihresgleichen suchen.

Moderator

Drohnenabwehr ist mit dem Ukrainekrieg in der Öffentlichkeit vor allem ein militärisches Thema. Heute haben wir viel über zivile Drohnenabwehr gehört, also durch die Sicherheitsbehörden. Haben die schon die Mittel in der Hand, beispielsweise rund um den Song Contest, der im Mai in Wien stattfindet, eine mögliche Drohnengefahr abzuwenden, abzuwehren?

Oberst Markus Reisner

Ja, Sie haben völlig recht. Wenn ich das Wort Drohne ausspreche, dann hat jeder von uns ein anderes Bild im Kopf. Ich habe vielleicht jetzt eine militärische Drohne im Kopf, die aus großer Entfernung abgeflogen werden kann. Wir haben vielleicht jetzt eher die kleineren Drohnen sofort im Augenschein. Wichtig ist zu unterscheiden zwischen drei Bereichen:

Das erste ist das Schaffen des Lagebildes. Hier gibt es also bereits jetzt sehr gute Fähigkeiten auch im Bereich des BMI. Es gibt aber natürlich auch noch verbesserte Fähigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesheeres.

Und dann gibt es natürlich die sogenannten passiven Maßnahmen. Da kommt auch die Privatwirtschaft ins Spiel, die Betreiber von kritischer Infrastruktur oder auch die Veranstalter von Großveranstaltungen.

Bei aktiven Maßnahmen haben wir dann all diese Effekte, die zum Beispiel durch Teile des BMI oder auch das BMLV punktuell eingebracht werden können, und da haben wir schon einiges beieinander.

Moderator

Das heißt eben noch einmal auf die Frage zurückzukommen: Wir haben die Mittel in der Hand, um so zum Beispiel rund um den Song Contest eine mögliche Drohnengefahr abzuwehren?

Oberst Markus Reisner

Richtig. Das Phänomen der Drohnenbedrohung ist ja jetzt kein neues. Es ist einfach nur verstärkt in unseren Blickpunkt eingetreten, weil es aufgrund der hybriden Kriegsführung in Europa zu mehr Vorfällen kam. Aber tatsächlich ist es so, dass die verantwortlichen Stellen schon seit Jahren sich mit diesem Thema befassen und auch Beschaffungsmaßnahmen getroffen haben, die uns bereits in die Lage versetzen, für diese kleinen Drohnen entsprechende Maßnahmen treffen zu können. Was jetzt noch relevant ist, ist eine bessere Vernetzung, ein besserer Austausch, vielleicht auch eine strenge Regeldurchsetzung, was Drohnen und Drohnenregistrierung betrifft.

Moderator

Wann und wie im Fall des Falles das Bundesheer beigezogen wird, haben wir auch gehört. Diese Schnittstelle wird erst definiert. An Schnittstellen kann aber viel an Effizienz und Wirksamkeit verloren gehen. Worauf kommt es denn da an?

Oberst Markus Reisner

Ja, es kommt darauf an, dass wir vor allem mit den entsprechenden Kräften im notwendigen Raum in der entsprechend kurzen Zeit basierend auf einer Information Hilfe zur Verfügung stellen. Und da muss man schon ganz klar sagen, auch von den Rechtsmaterien her: Wir haben mit der Möglichkeit des Assistenzeinsatzes in Österreich ein wirklich sehr wirkungsvolles Instrument, das sich immer wieder bewährt hat, zum Beispiel in der Coronakrise. Basierend auf diesen Erfahrungen der gemeinsamen Zusammenarbeit kann man also auch in Zukunft sehr gut reagieren. Was jetzt noch wichtig ist, ist einerseits die Sensibilisierung, die Fähigkeitsdarstellung, aber auch die Prävention. Und da gehören alle Player an den Tisch, und das passiert ja auch bereits im Rahmen dieser Arbeitsgruppe, die regelmäßig tagt.

Moderator

Werfen wir noch einen Blick auf die militärische Drohnenabwehr. Da gibt es ein großes Beschaffungsprogramm von elektronischen Störsendern über Kamikaze-Drohnen bis zu den sogenannten Skyrangern, die auf Panzern montiert werden. Wie weit ist das Bundesheer mit der Beschaffung? Wie weit ist es für eine wirksame Drohnenabwehr gerüstet?

Oberst Markus Reisner

Genau das ist es, was ich am Beginn erwähnt habe. Durch die vorausschauenden Entscheidungen der Ressortführung ist es uns gelungen, gerade auch dieses Jahr die ersten wirklichen Erfolge darstellen zu können. Wir haben Wirkmittel für den sogenannten Nächstbereich (bis zu 5 km): Da haben wir dieses Jahr das erste Abnahmeschießen mit der 35-mm-Fliegerkanone. Wenn das fertig ist, sind wir einzigartig in Europa. Wir haben den sogenannten Nahbereich (bis zu 15 km): Da haben wir die Lenkwaffe Mistral. Und dann wird überlegt, auch in den mittleren und großen Bereich vorzustoßen, also 50 km und darüber, mit entsprechenden Lenkwaffen. Aber das, was wir jetzt zum Schutz von Großveranstaltungen und dem Bedrohungsbild entsprechend brauchen, ist im Nahbereich sehr gut abgedeckt. Da haben wir wirklich die richtigen Entscheidungen zu einer frühen Zeit getroffen.

Moderator

Sagt der Drohnenexperte Oberst Markus Reisner. Danke, dass Sie sich die Zeit für uns genommen haben.

Oberst Markus Reisner

Herzlichen Dank für Zeit und Vertrauen.

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