Checklisten: Drohnen fliegen

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Checkliste Drohnen Dokumente in der Open Kategorie

Wer eine Drohne in Betrieb nimmt muss die hier genannten Dokumente bei jedem Start mitführen. Schließlich hat laut Luftfahrtgesetz § 24j  der Betreiber oder der verantwortliche Pilot auch „den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.“

 

Modell, Seriennummer, Gewicht!

"Ja, eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren. Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht."

Versicherungsaufsichtsrechtliche Bombe!

"Wer käme wohl auf die Idee, alle seine Kfz pauschal ohne Fahrzeugdaten über eine (!) Vereins-Sammelpolizze zu versichern?"

Keine Drohnenversicherung über Vereine!

„Auch muss der Versicherungsnehmer (VN) mit dem registrierten Drohnen Betreiber übereinstimmen, weshalb Sammelpolizzen von Vereinen unzulässig sind.“

Vorsicht bei Sammelpolizzen!

„Eine Versicherung, die lediglich auf die Person des Drohnenpiloten oder des Betreibers ohne die Angabe spezifischer Daten der genutzten Drohne abzielt, erfüllt nicht die rechtlichen Vorgaben.“

Sammel-Versicherung vom Modellflug-Club genügt nicht!

„Eine reine Modellflugversicherung über den Modellfliegerklub reicht hier nicht mehr aus. Auch wenn das Gerät nur privat genutzt wird“.

Rein personenbezogene Versicherung unzulässig!

"Nein, eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!"

Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer!

„Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die jeweiligen Drohnen (...) mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“

Versicherungspflicht ist gerätebezogen!


„Die Versicherungspflicht erstreckt sich (...) auf das UAS, ist daher gerätebezogen."
"Versicherungsnehmer ist der Betreiber des UAS."

Modell, Gewicht, Seriennummer!

"Der Abschluss einer gerätebezogenen Haftpflichtversicherung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist gesetzlich vorgeschrieben.“

Keine Kurzzeitversicherungen bei Drohnen!

„Kurzzeitversicherungen, die pro Tag oder gar pro Flug abgeschlossen werden können, erfüllen nicht das österreichische Luftfahrtgesetz und reichen gegenüber der Austro Control nicht aus.“

Checkliste Drohnen Haftpflichtversicherung: Pflicht-Bestandteile

Laut dem Dronespace Team der Austro Control muss man als Drohnen Betreiber wörtlich eine Drohnen Versicherung abschliessen, „die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht.“ Die Drohnen Haftpflichtversicherung unterliegt somit dem Pflichtversicherungswesen. Als Oberstes Prinzip gilt dabei immer der Schutz des Geschädigten, der unabhängig vom konkreten Verschulden des Drohnen Betreibers (UAS Operator) entschädigt werden muss. Deshalb muss laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und Experten aus Luftrecht und Versicherungsrecht eine Drohnen Haftpflichtversicherung folgende Pflichtbausteine enthalten:

 

  • Spezifische Gerätedaten der Drohne
  • Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gemäß Luftfahrtgesetz
    • für unbemannte Luftfahrzeug-Systeme bzw. UAS
  • Versicherungssumme gemäß Luftfahrtgesetz
    • mindestens € 1 Mio. für Personen. u, Sachschäden
    • 750.00 Sonderziehungsrechte (SZR)
  • Haftungsart
    • Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
  • Versicherungsnehmer
    • Der Polizzeninhaber muss mit dem registrierten Drohnen Betreiber identisch sein
    • Mindestalter 18 Jahre
  • Örtlicher Geltungsbereich
    • EU-weite Versicherungsdeckung

Checkliste Drohnen Haftpflichtversicherung: Empfohlene Bausteine

Folgende Bausteine in der verpflichtenden Drohnen Haftpflichtversicherung sind zwar nicht im österreichischen Luftfahrtgesetz verankert. Da Drohnen aber Kameras mit sich führen und im Luftraum verkehren, sind folgende Zusatzbausteine dennoch sehr sinnvoll:

 

  • Höhere Deckungssummen (€ 3 Mio. oder höher)
  • Deckung für Vermögensschäden
    • Aus Personen- oder Sachschaden abgeleitete Vermögensschäden
    • Reine Vermögensschäden, die nicht aus einem anderen Schaden resultieren
  • Deckung bei Verletzung von Datenschutz
    • für immaterielle Schäden durch Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Verletzungen der Privatsphäre durch Drohnen
    • für reine Vermögensschäden aus der Verletzung von Namensrechten, Urheberrechten, Markenrechten etc.
  • Tarife ohne Selbstbehalt

Nicht dem Luftfahrtgesetz entsprechende Klauseln in Drohnen Versicherungen

Folgende Klauseln von Drohnen Versicherungen entsprechend laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und Experten aus dem Bereichen Luftrecht und Versicherungsrecht nicht den gesetzlichen Bestimmungen für Österreich:

 

  • Personenbezogene Versicherungen ohne spezifische Gerätedaten
    • Versicherungen ohne Drohnen Hersteller bzw. Modell
    • Versicherungen ohne Drohnen Seriennummer
    • Versicherungen ohne Abfluggewicht (MTOM)
    • geräteunabhängige Versicherungen nur des Drohnen Piloten bzw. Betreibers
  • Drohnen Versicherungen über Haushaltsversicherungen
    • da herkömmliche private Haftpflichtversicherungen ausschließlich bei Verschulden leisten
    • und UAS spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen benötigen.
  • Drohnen Versicherungen über Sammelpolizzen und Mitgliedsbeiträge
    • da der registrierte Drohnenbetreiber selbst auch Versicherungsnehmer und Polizzeninhaber sein muss.
    • Drohnenbetreiber und Versicherungsnehmer auf der Polizze müssen übereinstimmen.
  • Kurzzeitversicherungen für Drohnen
    • Denn für die Drohnenbetreiber-Nummer muss eine (immer) aktive Drohnenversicherung hinterlegt sein.

Modell, Seriennummer, Gewicht!

"Ja, eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren. Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht."

Versicherungsaufsichtsrechtliche Bombe!

"Wer käme wohl auf die Idee, alle seine Kfz pauschal ohne Fahrzeugdaten über eine (!) Vereins-Sammelpolizze zu versichern?"

Keine Drohnenversicherung über Vereine!

„Auch muss der Versicherungsnehmer (VN) mit dem registrierten Drohnen Betreiber übereinstimmen, weshalb Sammelpolizzen von Vereinen unzulässig sind.“

Vorsicht bei Sammelpolizzen!

„Eine Versicherung, die lediglich auf die Person des Drohnenpiloten oder des Betreibers ohne die Angabe spezifischer Daten der genutzten Drohne abzielt, erfüllt nicht die rechtlichen Vorgaben.“

Sammel-Versicherung vom Modellflug-Club genügt nicht!

„Eine reine Modellflugversicherung über den Modellfliegerklub reicht hier nicht mehr aus. Auch wenn das Gerät nur privat genutzt wird“.

Rein personenbezogene Versicherung unzulässig!

"Nein, eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!"

Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer!

„Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die jeweiligen Drohnen (...) mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“

Versicherungspflicht ist gerätebezogen!


„Die Versicherungspflicht erstreckt sich (...) auf das UAS, ist daher gerätebezogen."
"Versicherungsnehmer ist der Betreiber des UAS."

Modell, Gewicht, Seriennummer!

"Der Abschluss einer gerätebezogenen Haftpflichtversicherung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist gesetzlich vorgeschrieben.“

Keine Kurzzeitversicherungen bei Drohnen!

„Kurzzeitversicherungen, die pro Tag oder gar pro Flug abgeschlossen werden können, erfüllen nicht das österreichische Luftfahrtgesetz und reichen gegenüber der Austro Control nicht aus.“