Drohnen Nachschlagewerk

Betreiber einer Drohne

Definition Drohnen-Betreiber bzw. UAS-Betreiber gemäß VO (EU) 2019/947 Artikel 2
Begriffsbestimmungen:
„Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems (UAS-Betreiber)“ (unmanned aircraft system operator, UAS operator): eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;“

Unter einem Betreiber einer Drohne wird laut oesterreich.gv.at eine natürliche oder juristische Person verstanden, die zumindest eine Drohne (UAS, Unmanned Aircraft System) betreiben möchte oder dies vor hat. Dazu wird vom Drohnen-Betreiber (UAS Operator) verlangt, dass er sich an gesetzliche Auflagen hält und gemäß § 24j Abs. 3 LFG dafür sorgt, daß jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Bei der verpflichtenden behördlichen Registrierung für Drohnen-Betreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben; Unterlagen zur Versicherung sind bei der Austro Control nicht vorzulegen. Diese Polizzennummer wird dann auch in der amtssignierten behördlichen Registrierungsbestätigung für Drohnen-Betreiber festgehalten.

  • In Österreich wird nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert (vorausgesetzt er betreibt seine Drohnen in der Offenen Kategorie).
  • Die Rolle des Drohnen-Betreibers ist zu unterscheiden von der Rolle des Drohnen-Piloten beziehungsweise Fernpiloten.
  • Laut EASA kann ein Drohnen-Betreiber eine natürliche Person oder eine Organisation sein, die eine oder mehrere Drohnen besitzt oder mietet.
  • Da ein Drohnen-Betreiber auch eine juristische Person sein kann, bedeutet Betreiben nicht Fliegen bzw. Steuern.
  • Laut EASA ist für das Fliegen bzw. Steuern einer Drohne der Fernpilot (eine Person) zuständig.
  • Laut Dronespace (Austro Control) können Drohnen-Betreiber und Fernpilot identisch sein, dies muss aber nicht sein.
  • Laut EASA muss der Drohnenbetreiber für den richtigen Versicherungsschutz sorgen. Dies gilt auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.
  • Gemäß § 24j Abs. 4 LFG muss der Betreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis bei jedem Drohnen Einsatz mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.
  • Gerade deshalb muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. In der Praxis wird eine Drohne über ihre Seriennummer identifiziert.


BMK- und Austro-Control-Folie: Registrierung des Betreibers versus Versicherung des Gerätes; bei der Registrierung keine Abfrage einzelner Geräte und keine behördliche Versicherungsprüfung in der Open-Kategorie

Austro Control & BMK zum Drohnen-Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“. Einzelne Geräte bzw. Seriennummern dürfen bei der Registrierung nicht abgefragt werden; eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden; in der Open-Kategorie ist ohne Bewilligungsverfahren keine behördliche Versicherungsprüfung möglich.

Hier gibt es mehr Informationen zum Thema Drohnenversicherung in Österreich – gerätebezogen sowie zur gesetzeskonformen Polizzennummer für Drohnen.

Hier ein direkter Vergleich von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.

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