Alle Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich
In Österreich ist der Abschluss einer Drohnen Versicherung gesetzlich verpflichtend. Laut Austro Control muss man als Drohnen Betreiber wörtlich „eine Versicherung abgeschlossen haben, die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht.“ Was das genau bedeutet, wurde bereits in vier unabhängigen rechtlichen Begutachtungen überprüft. Zudem gibt es auch zu Gruppenversicherungen von Vereinen ein entscheidendes EuGH-Urteil. Dabei kommen juristische Experten verschiedener Rechtsgebiete zu folgenden Ergebnissen:
- Für Drohnen bzw. UAS (Unmanned Aircraft Systems) besteht in Österreich eine gesetzlich verankerte Versicherungspflicht.
- Wie bei Luftfahrzeugen üblich ist diese Versicherungspflicht gerätebezogen ausgestaltet.
- Deshalb muss das unbemannte Luftfahrzeug, sprich, die jeweilige Drohne als Risikogegenstand mit spezifischen Gerätedaten (Modell, Abfluggewicht, Seriennummer) aus der Versicherungspolizze hervorgehen.
- Außerdem muss der behördlich registrierte Drohnenbetreiber mit dem Polizzeninhaber identisch sein. Deshalb erfüllen Gruppenversicherungen bzw. Sammelpolizzen (von Vereinen) nicht die gesetzlichen Erfordernisse des Pflichtversicherungregimes bei Drohnen.
- Werben Vereine mit Gruppenversicherungen um Mitglieder, so gelten sie als gewinnorientierte Versicherungsvermittler und müssen sich allen damit einhergehenden gewerberechtlichen Vorgaben unterwerfen.
1. Luftrecht: Rechtsgutachten zur Drohnen Pflicht Versicherung von RA Joachim J. Janezic, 2021
Rechtsanwalt Joachim J. Janezic, MEng gilt als „ausgewiesener Experte im Bereich des österreichischen, europäischen und internationalen Luftfahrtrechts“ und wird aufgrund seines Fachwissens von zahlreichen Organisationen konsultiert. Zu seinen Spezialgebieten in der Luftfahrt zählen vor allem die Felder „Haftung und Versicherung“. Der Autor etlicher Publikationen ist darüberhinaus Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht (Institute for Austrian and International Aviation Law) und kennt als Experte für Aviation Safety und Accident Research auch die technische Seite der bemannten und unbemannten Luftfahrt. In seinem weiter oben zu sehenden Vortrag, auf Einladung der Österreichischen Wirtschaftskammer (WKO) vom 02.10.2023, geht es neben der verpflichtendnen Drohnen Versicherung auch um die Themen Drohnen und Datenschutz, Privatsphäre, Zivilrecht und Gewerberecht.
Bezüglich der im Luffahrtgesetz verankerten Versicherungspflichten für UAS warnt RA Janezic explizit vor personenbezogenen Pauschaldeckungen bei Drohnen Versicherungen wie sie beispielsweise in Sammelpolizzen von Modellflug-Clubs zu finden sind. Denn so entsteht laut Janezic ein „System“, das dazu führt, dass
- weder der Verein als Versicherungsnehmer
- noch die Versicherung selbst,
- geschweige denn die zuständige Behörde (Austro Control) wissen,
welche Drohnen überhaupt konkret versichert sind. Und dies immerhin angesichts eines mit dem KFZ-Wesen vergleichbaren Pflichtversicherungsregimes. Schlussendlich wird durch derartige Pauschaldeckungen ohne spezifische Gerätedaten der zu versichernden Drohnen nicht nur
- das direkte Klagerecht (§ 166 LFG) unterminiert,
- sondern auch der gesetzlich verankerte erhöhte Geschädigtenschutz selbst lückenhaft.
Nicht von ungefähr ortet der Luftrechtsexperte RA Joachim J. Janezic hier eine „versicherungsaufsichtsrechtliche Bombe“! Dazu passend finden Sie hier noch weiterführende Informationen zum Thema Drohnen versichern im Modellflug-Club.
Fazit Gutachten Luftrecht: Gerätebezogne Versicherung bei Drohnen Pflicht
Die klaren Worte in Joachim J. Janezics Vortrag basieren auf einer umfangreichen Begutachtung zur verpflichtenden Drohnen Haftpflicht Versicherung. Diese hat RA Janezic bereits im Jahr 2021 vorgenommen und gilt seitdem als wegweisend für die Branche. Im weiter unten verlinken PDF finden Sie das gesamte Gutachten zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen als Download. Dabei schließt der führende Luftrechtsexperte Österreichs mit folgendem Fazit:
„Die Versicherungspflicht erstreckt sich ausweislich des Wortlautes des § 24j LFG (aber auch in systematischer Betrachtung) auf das UAS, ist daher gerätebezogen. Versicherungsnehmer ist der Betreiber des UAS“
2. Versicherungsrecht: Gutachten der Kanzlei Dr. Roland Weinrauch zur gerätebezogenen Versicherungspflicht für Drohnen, 2023
Die renommierte Weinrauch Rechtsanwälte GmbH gilt als eine der führenden Kanzleien in den Bereichen Versicherungsrecht sowie Versicherungsvertriebsrecht in Österreich. Ihr Gründer, Dr. Roland Weinrauch, publiziert neben seinem Lehrauftrag an der Donauuniversität Krems auch regelmäßig zu diesen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen. Dabei hat sich die Kanzlei Weinrauch insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung von Versicherungen und deren Vermittlern in Österreich etabliert. Dr. Roland Weinrauch kann diesbezüglich auf zahlreiche Buch Veröffentlichungen, Buchbeiträge und wissenschaftliche Fachartikel verweisen.
Unabhängig vom weiter oben beschriebenen luftrechtlichen Gutachten (Janezic, 2021) hat das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH seinerseits die Versicherungspflichten für Drohnen aus einer versicherungsrechtlichen Perspektive geprüft. Im Fokus dieser 2023 publizierten Begutachtung stand dabei die Klärung folgender Fragestellung:
„Müssen die individuellen Gerätedaten eines UAS dem Haftpflichtversicherer bekannt sein und in der Polizze bzw. dem Versicherungsnachweis dokumentiert werden?“
Dabei kamen die Experten für Versicherungsrecht, analog zur weiter oben genannten luftrechtlichen Begutachtung, zum selben Ergebnis. Hier aus dem Original Wortlaut der Begutachtung durch die Kanzlei Weinrauch:
„Zusammengefasst kommen wir sohin zum Ergebnis, dass, ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen (…) Pauschalabdeckungen für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich (…) ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten des jeweiligen UAS und ohne konkrete Zuordnung des UAS zur bzw. in der Versicherungspolizze, nicht der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechen. Dies wäre u.E. nur dann der Fall, wenn das jeweilige Gefahrengut (die jeweilige Drohne) unter Versicherungsschutz steht, was gleichbedeutend damit ist, dass eine geräte- und nicht nur betreiberbezogene Erfassung stattzufinden hat.“
Erhöhter Geschädigtenschutz nicht gewährleistet!
Als Begründung verweisen RA Patrick Huttmann und das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH (wie auch RA Janezic, 2021) unter anderem auch auf das in § 166 LFG verankerte direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer. Um dieses direkte Klagerecht sicherzustellen, muss der Geschädigte wissen, „über welche konkrete Haftpflichtversicherung der Unfallgegner hinsichtlich des konkreten schadenverursachenden betriebenen UAS verfügt, damit er die Ansprüche entsprechend geltend machen kann.“ Zudem ist es auch für die Exekutive und Aufsichtsorgane notwendig, dass eine entsprechende Überprüfungs- bzw. Kontrollmöglichkeit gegeben ist.
Sofern eine Haftpflichtversicherung lediglich auf den Betreiber lautet, ohne dass sich der Versicherungsschutz auf eine konkret zugeordnete Drohne selbst bezieht, kann dies laut dem Gutachten der Kanzlei Weinrauch zum Besipiel „dazu führen, dass der Versicherungsschutz für den Geschädigten selbst nicht mehr vollständig gewährleistet ist.“ So könnte im Schadensfall ein investigatives Rechercheverfahren gegenüber der Versicherung notwendig werden, um überhaupt herauszufinden, ob das konkrete schadensverursachende UAS auch tatsächlich der Halterschaft des versicherten Betreibers zuzurechnen ist. Diese und weitere Lücken stehen in Widerspruch zum gesetzlichen verankerten Pflichtversicherungsregime und dem damit gewährleisteten erhöhten Geschädigtenschutz, wonach laut § 158c VerVG der Versicherer seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten zu leisten hat.
Versicherungsaufsichtsrecht und unzureichende Product Governance
Das Team der Kanzlei Weinrauch negiert überdies auch, dass eine „Versicherung ohne Kenntnis der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Drohnen ihr Risiko bewerten oder einen entsprechenden Versicherungsschutz mit ausreichender Versicherungssumme aufstellen kann“. So könnten beispielsweise bei einer rein personenbezogenen Versicherung einzelne Halter auch ganze Drohnen-Schwärme betreiben, ohne dass die Versicherung von diesem risikoerhöhenden Umstand Kenntnis hat. Dieses systemische Problem mit der personenbezogenen Versicherung wirkt sich natürlich auch auf die Bewertung des gesamten Versicherungsbestandes aus. Schließlich hat der Versicherer nach § 168 LFG dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung mit ausreichender Versicherungssumme auszustellen. Wenn aber ein Versicherer selbst nicht weiß, welche Anzahl und welches Ausmaß an Drohnen tatsächlich bei ihm versichert sind, dann ist laut Kanzlei Weinrauch „nicht gesichert, dass der Versicherer seiner Bescheinigungspflicht überhaupt ordentlich nachkommen kann.“
Aus diesen und weiteren Gründen folgert das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH, dass bei einer bloß personenbezogenen Versicherungen der Drohnen Betreiber, der jeweilige Versicherer seine in § 129 VAG verankerten Pflichten zur Product Governance nicht erfüllen kann. Schließlich müssen alle Versicherer ihre Versicherungsprodukte regelmäßig überprüfen und evaluieren. Ebenso ist bei lediglich personenbezogenen Versicherungen für Drohnen Betreiber, ohne Erfassung der Gerätedaten, auch „nicht mehr lückenlos gewährleistet, dass vollständige Produktinformationen im Sinne von § 133 VAG vorliegen.“ Wie schon der Experte für Luftrecht RA Janezic (Janezic, 2021) erkennt somit auch die Kanzlei Weinrauch hier ein beträchtliches versicherungsaufsichtsrechtliches Problem.
Fazit Gutachten Versicherungsrecht: Drohnen Versicherung nur mit Modell, Gewicht und Seriennummer
Im weiter unten verlinken PDF finden Sie das gesamte Versicherungsrechtliche Gutachten zur gerätebezogenen
Versicherungspflicht für Drohnen der offenen Kategorie in Österreich zum Download. In diesem kommt das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH zu folgendem Schlussbefund:
„Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es sohin notwendig, dass die jeweiligen Drohnen in der Versicherungspolizze und im Versicherungsnachweis mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“
3. Kuratorium für Verkehrssicherheit: Stellungnahme zur richtigen Drohnen Versicherung, 2023
Mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) nahm sich im Jahr 2023 ein weiteres juristisches Schwergewicht der Gesetzgebung um die Drohnen Pflicht Versicherung an. Dabei ist hervorzuheben, dass das KFV schon lange erkannt hat, dass sich „Verkehr“ nicht mehr rein auf Straßen, sondern vermehrt auch mit in der Luft abspielt. Und gerade bei den unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) sind es nicht mehr rein die Professionisten, sondern vermehrt auch auch Herr und Frau Ottonormal, die mit ihren Drohnen abheben – oder durch den vermehrten Einsatz von Drohnen selbst indirekt betroffen sind. Dieser Entwicklung Rechnung tragend veröffentlichte das Kuratorium für Verkehrssicherheit bereits im Jahr 2019 die erste wissenschaftliche Drohnen Studie für Österreich. Kurz darauf folgten auch Buch Publikationen zum Thema Drohnen sowie Gastbeiträge zur Drohnen Gesetzgebung, ein eigener Drohnen Podcast sowie auch eine eigene Informationsseite zur richtigen oder falschen Drohnenversicherung. Dass das KFV hierzulande die erste Institution ist, die aufschlussreiche Drohnen Crash Tests durchführte und auf das hohe Verletzungsrisiko durch Drohnen sowie auf mögliche Drohnen Unfälle generell hinwies, sei hier nur am Rande erwähnt.
Das Kuratorium für Verkehrssicherheit ist somit eine zentrale Institutionen, wenn es darum geht, nicht nur Piloten und Betreiber von Dohmen, sondern auch die durch zunehmende UAS Einsätze betroffene Öffentlichkeit als auch Aufsichtsorgane zu informieren. Was nun die Versicherungspflichten für Drohnen betrifft, veröffentlichte die Rechtsabteilung des KFV die Ergebnisse ihrer eingehenden Prüfung auf der Webseite des Kuratoriums in Form eines Frage-Antwort Katalogs:
Hier die klare Antwort auf die Frage, ob man Drohnen auch in der Haushaltsversicherung versichern kann:
„Nein, die reguläre Haushaltsversicherung reicht für den Einsatz registrierungspflichtiger Drohnen nicht aus. Eine spezielle Luftfahrtversicherung muss abgeschlossen werden.“
Darauffolgend die Antwort auf die Frage, ob die Polizze einer Drohnenversicherung die spezifischen Gerätedaten des UAS beinhalten muss:
„Ja, eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren.“
Fazit Kuratorium für Verkehrssicherheit: Rein personenbezogene Versicherungen für Drohnen Piloten gesetzlich nicht zulässig!
Da laut Kuratorium Verkehrssicherheit zwingend die individuellen Gerätedaten der Drohne wie Modell, Gewicht (MTOM) und Seriennummer zur Identifikation des Risikogegenstandes in der Polizze stehen müssen, widersprechen rein personenbezogene Versicherungen ohne spezifische Gerätedaten dem Luftfahrtgesetz. Entsprechend eindeutig fällt daher das Fazit des KFV aus:
„Reicht eine personenbezogene Versicherung aus?
Nein, eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!“
Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit: „Drohnenversicherung? Ja, aber richtig ist wichtig“, www.kfv.at/drohnenversicherung-ja-aber-richtig-ist-wichtig/
4. Versicherungsrecht: Gutachten der Kanzlei Dr. Roland Weinrauch zur Unzulässigkeit vom Vereins-Sammelversicherungen für Drohnen, 2024
Eine weitere versicherungsrechtliche Begutachtung (2024) durch die bereits weiter oben genannte Weinrauch Rechtsanwälte GmbH erfolgte vor dem Hintergrund, daß diverse Modellbau Vereine die Modellflugzeuge ihrer Mittglieder pauschal in einer gemeinsamen Vereins-Sammelpolizze versichern. Derartige Polizzen, deren Prämie meist auch gesammelt über den Mitgliedsbeitrag bezahlt wird und in denen man als Mitglied nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der Verein, werden als Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff VersVG) bezeichnet. Die einzelnen Vereinsmitglieder sind hier lediglich Mitversicherte Personen und damit selbst nicht Inhaber der Polizze!
Registrieren sich nun auch unzählige Betreiber von UAS im Zuge der behördlich verpflichtenden Drohnen Registrierung mit immer ein und derselben Polizzennummer (!) einer derartigen Vereins-Sammelversicherung, so kommt es zu einer Divergenz. Schließlich stimmt dann der behördlich registrierte Drohnen Betreiber (UAS Operator) nicht mehr mit dem Polizzeninhaber der auf der amtssignierten Registrierungsbestätigung protokollierten Polizzennummer des Vereins überein. Zugleich hat das bloß mitversicherte Vereinsmitglied auch selbst direkt keine Verfügungsgewalt über den zugrundeliegenden Sammel-Versicherungsvertrag. Denn diese liegt versicherungsrechtlich ausschließlich beim Verein als Versicherungsnehmer.
In Anbetracht der oben beschriebenen Diskrepanz prüften RA Patrick Huttmann und das Team der Kanzlei Weinrauch folgende Fragestellung:
„Muss der behördlich registrierte Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems aus versicherungsrechtlicher Sicht identisch mit dem Versicherungsnehmer der verpflichtenden Haftpflichtversicherung für UAS sein?“
Der Hintergrund dieser Fragestellung basiert auf der oben beschriebenen Problematik, dass die lediglich mitversicherten Vereinsmitglieder respektive Drohnen Betreiber keinerlei Gestaltungsrechte über den Sammelversicherungsvertrag haben und sie selbst nicht Inhaber der Versicherungspolizze sind. Zu klären war nun insbesondere, inwieweit ein bloß mitversichertes Vereinsmitglied von einem drohenden oder gar tatsächlichen Deckungswegfall (z. B. Bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie durch den Verein) überhaupt direkt oder zumindest indirekt Kenntnis erlangt.
Fazit Gutachten zu Vereins-Sammelpolizzen: Dem Pfichtversicherungswesen für Drohnen unzureichend
Diese weitere versicherungsrechtliche Begutachtung durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH ergab, daß keine gesetzlich verankerte Benachrichtigungspflicht vonseiten des Versicherers gegenüber den lediglich mitversicherten Vereinsmitgliedern ableitbar ist. Denn eine gesetzlich verankerte Benachrichtigungspflicht besteht nur zwischen dem Versicherer (Vers.) und seinem Versicherungsnehmer (VN). Erschwerend kommt hinzu, daß auch kein Meldesystem vonseiten des Versichereres zur Luffahrtbehörde Austro Control (ACG) und von dieser weiter zum Drohnen Betreiber und damit zur mitversicherten Person (MVP) existiert. Diese Umstände führen dazu, dass z. B. bei Nichtbezahlung der Prämie keine gesetzliche verankerte Benachrichtigung vonseiten des Versicherers direkt an das mitversicherte Vereinsmitglied erfolgt. Die mitversicherte Person erfährt somit nicht von einem drohenden oder gar tatsächlichen Deckungswegfall. Damit beinhergehend hat der bloß mitversicherte Drohnen Betreiber selbst auch keine Möglichkeit, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, z. B. durch einen Neu-Abschluss einer entsprechenden Drohnen Versicherung bei einem anderen Anbieter. Aus diesen und anderen Gründen kommt das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH zu folgendem Fazit:
„Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommen wir zum Ergebnis, dass eine Sammelpolizze, wie im Beispiel angeführt, nicht den derzeit vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zu Rechtsunsicherheiten führt, die mit dem Wesen der Pflichtversicherung nicht in Einklang zu bringen sind. Solange nicht eine wechselseitige Meldeverpflichtung zwischen Versicherungsnehmer, versicherten Betreibern und der Versicherung hinsichtlich des jeweiligen UAS besteht, hat u.E. der behördlich registrierte Betreiber mit dem Versicherungsnehmer der verpflichteten Haftpflichtversicherung für das jeweilige UAS ident zu sein.“
Hier steht das Gutachten zu Sammelpolizzen bei Drohnenversicherungen der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH (Weinrauch u. Huttmann, 2024) zum Download bereit.
Zusätzlich haben wir uns erlaubt, die Ergebnisse dieser Begutachtung in einer Grafik zu illustrieren:
Hier noch mehr Informationen, warum man Drohnen nicht im Modellflug-Club versichern kann sowie eine Checkliste zur Drohnenversicherung.
5. EuGH Urteil zur Vermittlung von Gruppenversicherungen in Vereinen, 2022
Der EuGH hat in einer am 29. September 2022 veröffentlichten Entscheidung (Rs C‑633/20) festgestellt, dass das Werben um Beitritte zu einer zuvor durch den Anbieter abgeschlossenen Gruppenversicherung unter den Begriff der Versicherungsvermittlung fällt und eben nicht davon ausgenommen ist, wie bis dorthin angenommen. Diese Entscheidung ist insbesondere auch für Sammelpolizzen von Vereinen bedeutsam, deren Modellflug Deckungen auch als Versicherungen für Drohnen beworben werden. Schließlich ist laut EuGH das auch Gewinnen neuer Mitglieder als Vergütung anzusehen und der Vertrieb derartiger Deckungen daher als vergütete Versicherungsvermittlung einzustufen. Vereine, die also mittels Gruppenversicherungen bzw. Deckungen in Sammelpolizzen Mitglieder anwerben, müssen sich somit als Versicherungsvermittler deklarieren und allen damit einhergehenden gesetzlichen und gewerberechtlichen Vorgaben unterwerfen. Dazu gehört insbesondere die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler sowie eine aufrechte Gewerbeberechtig selbst inklusive Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Zu erfüllen sind ferner die Offenlegung der Vermittlungstätigkeit mit Eintragung in das GISA Versicherungsvermittlerregister, jährliche Weiterbildungspflichten und alle weiteren Pflichten gemäß der IDD Vermittlerrichtlinie bzw. EU Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive). Vereine, die über Deckungen in Gruppenversicherungen Mitglieder anwerben, sich jedoch nicht der IDD Versicherungsvertriebsrichtlinie unterwerfen, verstoßen gegen die Gewerbeordnung.
„Für in Österreich gelebte Geschäftsmodelle dieser Art bedarf es einer Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler nach der österreichischen Gewerbeordnung. Dafür ist eine Reihe an Voraussetzungen und Nachweisen zu erbringen. Die betroffenen Unternehmen fallen sodann unter die Aufsicht der Gewerbebehörde.“
Quelle: KPMG Law, www.kpmg-law.at/eugh-gruppenversicherung
Vereinsstatuten: Vergütete Versicherungsvermittlung widerspricht der nicht-gewinnorientierten Gemeinnützigkeit
Laut oben genannten EuGH Urteil ist also der Vertrieb von Gruppenversicherungen über Vereine als vergütete Versicherungsvermittlung einzustufen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass ein Verein mittels einer vorher durch ihn abgeschlossenen Sammel-Versicherung Drohnen Betreiber als Mitglieder anwerben will. Zentral für die Entscheidung des EuGH ist dabei die Bestimmung des Begriffs der Entgeltlichkeit:
„Entgeltlichkeit ist also eine wesentliche Voraussetzung für die vom EuGH getroffene Einstufung. Laut EuGH umfasst der Vergütungsbegriff (…) alle Arten von Provisionen (…) oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nicht finanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.“
Quelle: Dr. Roland Weinrauch, www.asscompact.at/nachrichten/was-bedeutet-das-eugh-urteil-c-633-20-fuer-anbieter-von-gruppenversicherungen
Sohin genügt es bereits, wenn ein Verein durch das Angebot einer Gruppenversicherung neue Mitglieder gewinnen will und deshalb einen nicht finanziellen Vorteil generiert. Denn auch dieser nicht finanzielle Vorteil wird laut EuGH als Entgeltlichkeit eingestuft. Hat nun ein Verein eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Gemeinnützigkeit in seinen Statuten verankert, so widerspricht schon das Bewerben einer Vereins- beziehungsweise Gruppenversicherung den selbst gesetzten Statuten!
Im folgenden KPMG Artikel finden Sie noch mehr Informationen zum EuGH-Urteil zur Gruppenversicherung.
Weiterführende Literatur
Quelle: Private Drohnen werden immer beliebter – doch worauf muss man rechtlich achten?, derstandard.at, 12. November 2023
„Zur prinzipiellen Frage, ob der Betreiber oder die jeweilige Drohne versichert sein muss, gibt es inzwischen mehrere Rechtsgutachten, die eine in der Luftfahrt übliche gerätebezogene Versicherungspflicht bestätigen.“
Zudem krtitisieren Luftfahrtrechts- und Versicherungsrechtsexperten diverse Sammelpolizzen von Modellsport-Vereinen, in welchen tausende Drohnenbetreiber sich ledigleich personenbezogen und ohne spezifische Luftfahrzeug-Daten (!) über den Mitgliedsbeitrag mit-versichern, „ohne selbst Versicherungsnehmer und damit Polizzeninhaber zu sein.“ Dies führt infolge dazu, dass „Tausende Drohnenbetreiber ein und dieselbe Polizzennummer z. B. eines Modellsportvereins bei der behördlichen Registrierung angeben.“ Im Endeffekt wird „durch derartige Praktiken nicht nur das direkte Klagerecht (§ 166 LFG) unterminiert, sondern auch der Geschädigtenschutz selbst lückenhaft.“ Experten orten hier deshalb nicht nur „gefährliche Lücken bei der Deckung“, sondern darüber hinaus auch eine
„versicherungsaufsichtsrechtliche Bombe“.
Schließlich ist für Juristen aus Luftrecht und Versicherungsrecht das Pflichtversicherungswesen für unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) mit jenem aus dem Kfz Bereich vergleichbar.
„Und wer käme wohl auf die Idee,
alle seine Kfz pauschal ohne Fahrzeugdaten über eine (!) Vereins-Sammelpolizze zu versichern?“
Hier der ganze Fachbeitrag zu Drohnen in Österreich versichern, Asscompact Magazin – das Fachmagazin für Risiko- und Kapitalmanagement, Feber 2024. Und hier der Asscompact Fachartikel zum Thema Drohnenregistrierung und Drohnenversicherung in Österreich vom April 2024.
Auch die Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg (WKS) hat die Versicherungspflichten für Drohnen in Österreich geprüft. Dabei kommt die Interessensvertretung der Versicherungsexperten zu folgenden Ergebnissen:
Für die Auswahl der richtigen Drohnenversicherung sind Betreiber laut Wirtschaftskammer „selbst zuständig, denn laut Luftfahrtgesetz sind diese selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für Drohnenversicherungen hält die Fachgruppe der Versicherungsmakler der Wirtschaftskammer folgendes fest:
- Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss gerätebezogen sein und deshalb immer auch „spezifische Gerätedaten der Drohne (Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten“.
- „Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers (…) reicht somit nicht aus!“
- „Kurzzeitversicherungen, die pro Tag oder gar pro Flug abgeschlossen werden können, erfüllen nicht das österreichische Luftfahrtgesetz und reichen gegenüber der Austro Control nicht aus.“
- „Eine reine Modellflugversicherung über den Modellfliegerklub reicht hier nicht mehr aus. Auch wenn das Gerät nur privat genutzt wird“
Dazu passend sprechen die Salzburger Versicherungsmakler und Berater im Versicherungsangelegenheiten auch eine Warnung aus. Denn der „Abschluss einer nicht gesetzeskonformen Drohnenversicherung kann zu ungedeckten Schäden führen und infolgedessen für Beteiligte existenziell bedrohlich werden.“ Diese Gefahr droht insbesondere dann, wenn „Schäden bei Sachen oder Personen entstehen“. In diesem Zusammenhang spricht die Fachgruppe der Versicherungsmakler von Schadenersatzansprüchen, die zu „immensen Vermögensverlusten“ führen können:
„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.“
Schließlich haften Drohnenbetreiber laut Fachgruppe selbst „in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“
Quelle: Drohnenversicherung, Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Salzburger Wirtschaftskammer, www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung
Da der ÖAMTC selbst eine ganze Flotte vom Christophorus Notarzt Helikoptern betreibt, war dieser der erste Club, der sich um die Luftsicherheit rund um den Betrieb von Drohnen in Österreich bemühte. Wegweisend war dabei die Präsentation der ersten Drohnen App für Österreich, die Etablierung österreichweiter Drohnen Kurse und Trainings in allen Bundesländern sowie eine umfangreiche Informationskampagne zum sicheren UAS Betrieb. Ziel des ÖAMTC ist es, die Interessen der unbemannten als auch der bemannten Luftfahrt in Einklang zu bringen. Diesbezüglich arbeitet der ÖAMTC auch mit ausgewiesenen Luftrechtsexperten zusammen und warnt dabei mit folgendem Hinweis:
„Richtig versichert – Vorsicht bei Sammelpolizzen“
„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss detaillierte Angaben zur Drohne wie Modell, Seriennummer und Gewicht umfassen. Der Abschluss einer gerätebezogenen Haftpflichtversicherung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist gesetzlich vorgeschrieben.“
Zusätzlich hält auch der ÖAMTC noch einmal fest:
„Eine Versicherung, die lediglich auf die Person des Drohnenpiloten oder des Betreibers ohne die Angabe spezifischer Daten der genutzten Drohne abzielt, erfüllt nicht die rechtlichen Vorgaben.“
Quelle: Drohnen – Richtig versichert – Vorsicht bei Sammelpolizzen, ÖAMTC Drohnen App News, 18.02.2024,
sowie Drohnen Versicherung – Safety first im Luftraum!, www.oeamtc.at/thema/drohnen/
„Wie für ein Kfz ist auch für ein Luftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (…) Das Luftfahrtgesetz, kurz LFG, bestimmt, dass auch jedes unbemannte Luftfahrzeug versichert sein muss (…) bei jedem Betrieb der Drohne sind Registreierungsbestätigung und Versicherungsnachweis mitzuführen“
„Für Drohnen ist eine den Regelungen des Luftfahrtbetriebs ent-sprechende Luftfahrt-Haftpflichtversicherung erforderlich. Eine übliche private Haftpflichtversicherung würde eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, wie für den Drohnenbetrieb nötig, nicht abdecken“
Buchtipp: Drohnen – vom Kauf bis zum ersten Flug, S. Georgiev u. D. Lehner, Manz Verlag, 2022
Buchtipp: Drohnen und Recht, I. Eisenberger u. K. Lachmayer, Manz Verlag, 2022