Mit DJI Spark ohne Austro Control filmen
Wie muss man in Österreich Drohnen versichern?
Im folgenden Beitrag beschäftigen wir uns damit, wie man Drohnen (UAS) in Österreich wirklich versichern muss. Denn die EU Drohnenverordnung hat zwar z. B. die Drohnen CE-Klassen-Kennzeichnung oder die Drohnen Kategorien harmonisiert, die Versicherungspflichten für Drohnen bleiben aber in nationaler Hand!
Besteht eine Pflicht, Drohnen zu versichern?

GUTACHTEN: In Österreich besteht eine strenge Versicherungspflicht für Drohnen. Dabei muß eine gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung immer die Drohne als Gerät versichern. Deshalb müssen neben 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) – wie bei einer KFZ Versicherung – immer auch die konkreten Gerätedaten des UAS in der Polizze stehen. Üblicherweise identifiziert man ein unbemanntes Luftahrzeug (uLFZ) über Modell, Seriennummer und Gewicht. Falsche „Drohnen Versicherungen“ ohne Gerätedaten entsprechen nicht dem Luftfahrtgesetz! Mehr dazu im Gutachten zu den Pflicht-Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen. Hier noch ein extra Beitrag zu den sehr verschiedenen Erfahrungen mit Drohnen Versicherungen. Und hier alle Tarife und Preise zum Thema Drohnenversicherung sowie der Onlineantrag zur Drohnen Haftpflichtversicherung Österreich >
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Drohne versichern im Modellflug-Club?
Im folgenden Beitrag geht es darum, ob man seine Drohne über einen Modellflug Verein versichern kann. Warum aber gerade Sammelversicherungen bei Drohnen über Vereine nicht dem Luftfahrtgesetz entsprechen, besprechen wir hier.
read more…Meine Drohne ist nur ein Spielzeug für meinen Sohn
…. da brauche ich doch keine extra Versicherung, oder?
Achtung Irrtum!
Ein handelsüblicher Quadrocopter (4-rotorig) dürfte ohne Versicherung bei 1,7 Kilo Startgewicht nur in einer Höhe von 4 bis 5 Metern betrieben werden. Die Gründe hierfür kann man im im österreichischen 
Rechtlich gilt er ab diesem Punkt nicht mehr als unbedenkliches “Kinderspielzeug” und wird somit auch nicht mehr von herkömmlichen privatem Haftpflichtversicherungen gedeckt. Ein Unfall mit potentiellen Personenschäden stellt ein absolutes Existenzrisiko für den Drohnenpiloten dar. Eine eigene Luftfahrt-Hafthaftplicht- (nach § 24f LFG) oder zumindest Modellflug-Haftpflichtversicherung (nach § 24c LFG) ist deshalb Vorschrift.





