Drohnen Glossar: Fernpilot
Fernpilot
Definition Fernpilot gemäß EASA: „Ein Drohnenpilot (auch „Fernpilot“) ist die Person, die die Drohne fliegen lässt. Dabei muss es sich nicht um den Mieter oder Eigentümer der Drohne handeln.“
Unter Fernpilot versteht man eine natürliche Person, die für den sicheren Flug eines unbemannten Luftfahrzeug-Systems (UAS, Unmanned Aircraft System) verantwortlich ist. Der Fernpilot kann die Drohne entweder manuell steuern oder den automatischen Flug der Drohne überwachen und im Notfall in die Steuerung des UAS eingreifen. Auch bei einem FPV-Flug ist der Fernpilot die tatsächlich steuernde Person. Der Beobachter (Spotter) unterstützt den Fernpiloten und erhält den direkten Sichtkontakt (VLOS) zur Drohne aufrecht, wird dadurch aber nicht automatisch selbst zum Fernpiloten. Für das Lenken von Drohnen ab 250 Gramm MTOM und damit für den Drohnenführerschein gilt laut oesterreich.gv.at in Österreich grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren; für bestimmte Ausnahmen, etwa Spielzeugdrohnen, gelten Sonderregeln. Das englische Synonym für Fernpilot ist der Begriff Remote-Pilot. Oft wird aber ganz einfach die Bezeichnung Drohnenpilot oder Steuerer verwendet.
- Laut oesterreich.gv.at wird in Österreich nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert (solange die Drohnen in der Open-Kategorie betrieben werden).
- Während den Betreiber die Registrierungspflicht trifft und er gemäß § 24j Abs. 3 LFG dafür verantwortlich ist, dass jedes von ihm betriebene UAS ordnungsgemäß versichert ist, muss der Pilot den erforderlichen Kenntnisnachweis erbringen.
- Denn der Fernpilot ist jene Person, die die Drohne tatsächlich steuert.
- Somit können ausschließlich natürliche Personen Fernpiloten sein.
- Der Drohnen-Betreiber ist laut oesterreich.gv.at entweder eine natürliche oder juristische Person. Ist der Betreiber eine natürliche Person, gilt in Österreich grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Der Betreiber ist laut EASA eine Person oder Organisation, die eine oder mehrere UAS besitzt oder mietet.
- Für Drohnenpiloten (Fernpiloten) gilt in Österreich ein Mindestalter von 16 Jahren. Gemäß EU-Drohnenverordnung 2019/947 können einzelne Mitgliedstaaten dieses Alter noch um bis zu vier Jahre senken.
- Die Rolle des Fernpiloten ist somit eine andere als jene des Drohnen-Betreibers.
- Zwar können laut Dronespace (Austro Control) und EASA Drohnen-Betreiber und Fernpiloten identisch sein, dies muss aber nicht sein.
Laut EASA muss der Drohnen-Betreiber über den richtigen Versicherungsschutz verfügen, auch wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt. Fernpiloten sollten laut EASA vor dem Start nach Möglichkeit prüfen, dass Versicherungsschutz besteht. Gemäß § 24j Abs. 4 LFG muss auch der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen. Da aber die Verantwortung über den Abschluss der Versicherung gemäß § 24j Abs. 3 LFG nur den Drohnen-Betreiber betrifft, muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Ansonsten kann der steuernde Drohnenpilot bei Kontrollen nicht nachweisen, dass das gerade eingesetzte UAS tatsächlich vom Versicherungsschutz umfasst ist. In der Praxis wird eine Drohne über ihre Seriennummer identifiziert.
Hier gibt es mehr Informationen zum Thema Drohnenversicherung in Österreich – gerätebezogen sowie hier ein direkter Vergleich von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.
Hier gibt es mehr Informationen zu den Drohnenführerschein Prüfungsfragen und zum Drohnenführerschein. Hier mehr Informationen zu Drohnen unter 250 g.






