Experten warnen: Drohnengeschädigte gehen leer aus! (1)

Bisher war durch das österreichischen Drohnen-Bewilligungsverfahren ein lückenloser Versicherungsschutz für Schäden durch bewilligungspflichtige Flugdrohnen gewährleistet. Doch mit Inkrafttreten der neuen EU Drohnenverordnung können nun Drohnengeschädigte im Ernstfall leer ausgehen – sogar bei Millionenschäden. Betroffen sind auch Drohnen bis 25 kg Abfluggewicht. Experten sehen den Drohnenmarkt in Gefahr.

Ein erholsamer Radausflug sollte es werden. Doch geendet hat dieser in der Klinik. „Wegen Drohne: Mountainbikerin überschlug sich”, titelt die Headline von Ende Mai 2020. Schließlich kam eine 46-Jährige in Oberösterreich folgenschwer zu Sturz. Der Grund: Vollbremsung nach Behinderung durch eine Drohne. Die Radfahrerin erlitt Verletzungen unbestimmten Grades (Öberösterreichische Nachrichten, 2020).

Vor ein paar Jahren waren sie noch neu und exotisch, doch nun gehören surrende Kameradrohnen quasi schon zum Stadtbild. War es früher noch die Digicam, so ist jetzt die „Flycam“ überall mit dabei – und wie man sieht, auch am Radweg. Fakt ist: Die sogenannten „Fliegenden Augen” entwickeln sich zusehends zum Must-have, nicht nur in Österreich. Diesem Milliardenmarkt Rechnung tragend wird per 31.12.2020 auch die neue EU Drohnenverordnung in Kraft treten.

Im Zuge dieser soll es dann endlich auch zu einer Harmonisierung der bisher sehr unterschiedlichen nationalen Drohnengesetzgebungen innerhalb der EU kommen. Ein begrüßenswertes Vorhaben, mit dem die EU zugleich auch für mehr Sicherheit im Umgang mit unbemannten Luftfahrzeugen sorgen möchte.

Doch ambitionierte und gut gemeinte Vorhaben bergen gerne auch ihre Tücken, und jene liegen bekanntlich im Detail. Dies bestätigt ein jüngst erschienenes Rechtsgutachten eines Luftrecht-Experten aus Graz, demnach die Österreichische Luftfahrtbehörde (Austro Control) in Zukunft keine Prüfung der verpflichtenden Drohnen-Haftpflichtversicherung mehr vornehmen kann. Drohnen Experten verstehen dies als eine massive Deregulierung, die in Folge zunehmender Sach- und Personenschäden zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der österreichischen Drohnenbranche insgesamt führen kann.

 

Bis 2020: Drohnen-Bewilligung nur mit aufrechter Drohnen-Versicherung (2)

Dabei war Österreich mit seinem bisherigen Drohnenregulativ für ganz Europa Vorbild. Denn seit dem Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle per 01.01.2014 erhielten Drohnen, sprich unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) nur unter ganz bestimmten Kriterien eine Betriebsbewilligung der Austro Control. Neben spezifischen technischen Voraussetzungen war insbesondere auch der schriftliche Nachweis eines aufrechten Versicherungsschutzes eine Voraussetzung zur Erteilung eines Drohnenbewilligungsbescheides. So überprüfte die die Austro Control im Zuge jedes einzelnen Bewilligungsverfahrens das Vorhandensein einer gesetzeskonformen Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ). Analog zur Zulassung eines KFZ war so auch im uLFZ Bereich sichergestellt, dass keine Drohne ohne entsprechende Versicherung bewilligt wurde. Sprich eine „Nummerntafel”, in diesem Fall die sogenannte „Ordnungszahl” erhielt für seine Drohne nur, wer für sein konkretes unbemanntes Luftfahrzeug auch die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdeckung vorweisen konnte. Der sogenannte „risikobasierte Ansatz“ der Austro Control regulierte dabei den Betrieb von Flugdrohnen hierzulande und stellte zugleich auch den Schadensersatz nach Drohnenunfällen sicher.

Exkurs: Hier gibt’s noch mehr Infos zum sogenannten Risikobasierten Ansatz bei Drohnen.

 

Ab 2021: Keine Prüfung der Versicherung bei Drohnen-Registrierung Neu (3)

Doch bald könnten Drohnengeschädigte, wie die Radfahrerin aus Oberösterreich, buchstäblich durch die Finger schauen! Denn spätestens ab 31.12.2020 soll die neue „Drohnen-Registrierung” das bisherige Bewilligungsverfahren in Österreich ersetzen. Wobei sich in der sogenannten „OPEN” Kategorie, diese betrifft den Großteil aller Drohnen und reicht immerhin bis zu einem Abfluggewicht von 25 Kilogramm, lediglich die Drohnenbetreiber als Person registrieren müssen. Diese Registrierung wird dann über die Einrichtung eines reinen Onlineverfahrens erleichtert und kann ohne lange Behördenwege über die Bühne gehen.

So weit so gut. Wäre hier nicht der Umstand, dass im Zuge dieser Vereinfachung zwar auf die gesetzliche Versicherungspflicht für Drohnen hingewiesen wird, dabei aber keinerlei Prüfung der Versicherungspolizze mehr erfolgen soll. Der Drohnen Betreiber soll lediglich eine „Nummer der Versicherungspolizze“ (Austro Control, 2020) angegeben. Ob diese dann wirklich auch den speziellen gesetzlichen Vorgaben für unbemannte Luftfahrzeuge entspricht, ob diese eine Gefährdungshaftung miteinschließt, ob die entsprechende Prämie bezahlt wurde oder ob überhaupt eine Polizze und damit eine Deckung existiert usw. Diese und weitere Faktoren liegen ab dann vollends in der Verantwortung des Drohnenbetreibers. Sprich, jener könnte nach erfolgter Onlineregistrierung mit einem aufrechten Drohnenkennzeichen (Betreibernummer) herumfliegen, dies aber tatsächlich ohne aufrechten Versicherungsschutz tun. Sollte ein Drohnenbetreiber hier unwissentlich oder gar aus Sparsamkeit und damit wissentlich die gesetzliche Versicherungspflicht verletzen, so gäbe es auch bei Personenschäden keine Versicherungsleistung gegenüber Drohnenopfern oder deren Angehörigen!

 

Verzicht auf Versicherungsprüfung in der Luftfahrt unüblich (4)

Hierbei sei angemerkt, dass das oben geschilderte Szenario in der Luftfahrt so bisher nicht Usus war. Denn gerade in der motorisierten Luftfahrt gab und gibt es bekanntlich strenge Kontrollen, welche natürlich auch die geltenden Versicherungspflichten umfassen. Warum es nun bei der unbemannten motorisierten Luftfahrt zu keinen diesbezüglichen Kontrollen mehr kommen soll, wirft gerade beim Drohnenflug berechtigte Fragen auf. Denn egal ob bemannter Rettungshubschrauber oder unbemannte Drohne, nicht selten verkehren beide im selben Luftraum. Schließlich sind Flugdrohnen ja schon lange nicht mehr nur auf Modellflugplätzen unterwegs, sondern quer durchs Land, was auch die stetig steigende Zahl von Drohnensichtungen durch Helikopterpiloten erklärt. Und folgt man der Neuen EU Drohnenverordnung so dürfen ab 31.12.2020 auch handelsübliche Quadrocopter (vier Rotoren) bis 900 Gramm explizit „nah am Menschen” (Austro Control, 2020) geflogen werden! Damit steigt natürlich auch das Risiko von Personenschäden bei Aufprall, durch Ablenkung oder durch rotierende Rotorblätter. Ein Umstand, der mit dem bevorstehenden Verzicht auf eine Versicherungsprüfung risikotechnisch nur schwer nachvollziehbar ist.

Drohnen Kategorie Open dronespace

Drohnen: Rechtliche Rahmenbedingungen ab 31.12.2020 (dronespace.at, 2020)

Drohnengeschädigte sind dem Gutdünken von Laien ausgeliefert (5)

Ob nun beim kleinen Sachschaden in Nachbars Garten oder bei einem Unglück am Radweg, bis hin zur Misere nach einem Aufprall am Kopf: Die finanzielle Existenz von Drohnengeschädigten läge ab Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung (31.12.2020) vollends in der Hand der stetig steigenden Zahl von Drohnenkäufern. Und diese sind in der Regel Versicherungslaien. Gibt hier jemand nach seinem Gutdünken eine falsche Polizze an oder verschwitzt man mal, die Prämie zu bezahlen, dann haftet der Drohnenbetreiber mit seinem Privatvermögen. Nur wird dieses z. B. im Falle eines Drohnenabsturzes auf einer befahrenen Straße wohl kaum ausreichen. Was bleibt ist womöglich ein Millionenloch, und das – nach Privatkonkurs des Betreibers – vor allem bei den Unfallopfern.