Zuletzt aktualisiert: 06.05.2026
Infografik: Drohnenbetreiber und Fernpilot sind zwei unterschiedliche Rollen: Der Betreiber ist für Registrierung und Versicherung verantwortlich, der Fernpilot steuert die Drohne und muss den gerätebezogenen Versicherungsnachweis inklusive Seriennummer beim konkreten Betrieb mitführen.
Infografik als OCR-PDF herunterladen: Drohnenbetreiber vs. Fernpilot – Unterschied, Versicherung und Nachweise in Österreich
Hier findest Du allerlei Fragen und Antworten zum Thema Drohnenversicherung in Österreich. Natürlich ist diese Sammlung niemals vollständig. Deshalb überarbeitet das Air&More Team diese Aufstellung laufend, um für Dich am Ball zu bleiben.

“Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist (…)
Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis (…) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.“
(Quelle: Österreichisches Luftfahrtgesetz § 24j Abs. 3 u. 4)
Häufige Verwechslung: Drohnenbetreiber vs. Pilot (= Fernpilot)
Die häufigste Verwechslung: In Österreich wird der Betreiber registriert, nicht die einzelne Drohne. Beim konkreten Betrieb muss der Versicherungsnachweis aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben; Versicherungsunterlagen werden dort nicht vorgelegt.
Betreiber und Fernpilot sind unterschiedliche Rollen.
Wer die unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot im Detail verstehen möchte, findet hier den direkten Vergleich von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.
Weiterführende Gesetzestexte und Quellen zu dieser Logik:
- Faktencheck: Muss die Drohnenversicherung in Österreich gerätebezogen sein?
- Polizzennummer: Welche Polizzennummer darf ich bei der Registrierung angeben?
- Rechtsnormen: Warum ist die Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität?
- Gutachten: Alle Gutachten zur Pflichtversicherung in Österreich.

GUTACHTEN ÖSTERREICH: Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung mit Gefährdungshaftung gemäß § 148 Abs. 1 LFG versichert nicht den Piloten oder Betreiber als Person, sondern das konkrete unbemannte Luftfahrzeugsystem (UAS) als Gefahrengegenstand. Deshalb stehen neben 750.000 SZR pro UAS auch die spezifischen Gerätedaten der Drohne (Hersteller/Modell, Seriennummer und Gewicht) in der Polizze der Drohnen Haftpflichtversicherung. Drohnenbetreiber sind gemäß § 24j Abs. 3 LFG selbst dafür verantwortlich, wenn sie sich bei der behördlichen Registrierung für Drohnenbetreiber bei der Austro Control mit einer nicht-ordnungsgemäßen Versicherung anmelden. Mehr dazu in den Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.
Wichtiger Haftungs- und Nachweishinweis für Drohnenbetreiber und Fernpiloten
Für Drohnen registrierungspflichtiger Betreiber ist in Österreich nicht irgendeine Haftpflichtversicherung ausreichend. Der Betreiber ist gemäß § 24j Abs. 3 LFG selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Bei der Registrierung in Österreich ist zwar die Nummer der Versicherungspolizze (jedoch nicht das Versicherungsinstitut bei Austro Control) anzugeben, Unterlagen zur Versicherung werden dort aber nicht vorgelegt. Gerade deshalb muss der verantwortliche Betreiber selbst prüfen, ob der Versicherungsnachweis den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.
- Beim Betrieb müssen laut § 24j Abs. 4 LFG der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.
- Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten – insbesondere die individuelle Seriennummer –, kann schon streitig werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war.
- Das öffentlich zugängliche luftrechtliche Gutachten von RA Mag. Joachim J. Janezic weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufsichtsorgane den Versicherungsschutz nicht sinnvoll prüfen können, wenn aus dem Nachweis nicht hervorgeht, welches konkrete UAS gedeckt ist.
- Bei mehreren Drohnen oder mehreren Versicherern kann zusätzlich unklar werden, an welchen Versicherer sich Geschädigte wegen des konkreten UAS überhaupt wenden müssen, was auch wieder das Direkte Klagerecht gemäß § 166 LFG erschwert.
- Fehlen eindeutige Gerätedaten in der Polizze bzw. im Versicherungsnachweis, kann die eigene Versicherung im Schadensfall ihre Zuständigkeit bestreiten.
Gerade deshalb sollte eine Drohnenversicherung in Österreich das konkret eingesetzte UAS eindeutig erfassen – typischerweise über Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste. Nur so bleibt im Schadensfall und bei Kontrollen nachvollziehbar, welchem Versicherer das konkret eingesetzte UAS eindeutig zugeordnet ist. Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich und in den versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnen in Österreich.
Drohnen Versicherung Fragen und Antworten:
Hier findest Du die wichtigsten Fragen und Antworten zur Drohnenversicherung in Österreich. Weiterführende Quellen und Vertiefungen sind bei den jeweiligen Antworten direkt verlinkt.
Muss ich in Österreich jede einzelne Drohne registrieren?
Nein. Solange eine Drohne nur in der Offenen (Open) Kategorie eingesetzt wird, wird in Österreich nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert. Die Betreiber-Registrierungsnummer dient der Identifizierung des Betreibers und wird auf allen verwendeten Drohnen angebracht. Während die Registrierungspflicht den Betreiber einer Drohne trifft, muss der Pilot (auch Fernpilot genannt) den erforderlichen Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) erbringen. (Quelle: Österreich.gv.at)
Ist eine Drohnenversicherung Pflicht?
Ja. Für den Betrieb einer Drohne in Österreich ist laut Austro Control grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung nach den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes erforderlich. Die Deckungssumme muss mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen. Bei UAS mit Registrierungspflicht für deren Betreiber ist bei der Registrierung außerdem die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist gemäß § 24j Abs. 3 LFG selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Gemeint ist damit nicht irgendeine private Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung, sondern laut oesterreich.gv.at eine gesetzeskonforme Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuge. In Österreich muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Praktisch sollte laut ÖAMTC die Polizze oder ein Anhang / eine Flottenliste die Drohne mit Hersteller/Modell, Seriennummer und Gewicht nachvollziehbar erfassen.
Wenn von einer „Drohnenversicherung“ gesprochen wird, ist damit daher üblicherweise die verpflichtende Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gemeint. Mehr dazu: Warum eine private Haftpflichtversicherung für Drohnen nicht reicht und Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.

Wann muss man eine Drohne versichern?
Spätestens bevor man sich als Drohnenbetreiber registriert und jedenfalls bevor man eine Drohne betreibt, muss eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung bestehen. Voraussetzung für die Registrierung ist laut Dronespace (Austro Control) eine Versicherung, die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht. Bei der Registrierung ist gemäß § 24j Abs. 3 außerdem die „Nummer der Versicherungspolizze„ anzugeben.
Für den Betrieb muss laut Dronespace (Austro Control) die Deckung mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen. Eine herkömmliche private Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung genügt dafür nicht.
Gelten für Drohnen in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für bemannte Luftfahrzeuge?
Ja. Auch Austro Control / Dronespace hält für Österreich ausdrücklich fest: „Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“ Bei der Registrierung ist außerdem die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Für die Praxis bedeutet das: Die verpflichtende Drohnen-Haftpflichtversicherung darf nicht bloß unscharf personenbezogen verstanden werden, sondern der Versicherungsnachweis muss so ausgestaltet sein, dass er zum konkret eingesetzten UAS passt.
Muss die Drohnenversicherung in Österreich dem konkret eingesetzten UAS zuordenbar sein?
Ja. § 24j Abs. 3 LFG verlangt, dass jedes vom Betreiber betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Weil zugleich nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert wird, muss im konkreten Betrieb aus dem Versicherungsnachweis nachvollziehbar sein, welches UAS versichert ist. Für die Praxis heißt das: Der Nachweis sollte zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen und diese eindeutig erkennen lassen. Mehr Gesetze und Quellen dazu im Faktencheck: Muss die Drohnenversicherung in Österreich gerätebezogen sein?
Warum können fehlende Gerätedaten in der Polizze für Drohnenbetreiber und Drohnenpiloten gefährlich werden?
In Österreich ist der Betreiber selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Gleichzeitig müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen. Geschädigte können ihren Schadenersatzanspruch nach § 166 LFG außerdem direkt gegen den Versicherer geltend machen.
Fehlen in der Polizze oder im Versicherungsnachweis eindeutige Gerätedaten, insbesondere die Seriennummer, kann schon die Grundfrage streitig werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Versicherungsvertrag erfasst war. Dann entstehen zusätzliche Nachweis- und Deckungsprobleme. Das öffentlich zugängliche luftrechtliche Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich von RA Mag. Joachim J. Janezic, MEng., Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht, weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufsichtsorgane den geforderten Versicherungsschutz nicht sinnvoll prüfen können, wenn aus dem Nachweis nicht hervorgeht, welches konkrete UAS gedeckt ist. Das Gutachten nennt außerdem ausdrücklich den Fall, dass Betreiber mehrere UAS bei verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert haben: Dann wäre nicht klar, an welchen Versicherer sich der Geschädigte wegen des konkreten UAS überhaupt wenden soll.
Gerade im privaten Bereich kann das besonders heikel sein: Kaufbelege, Leih- oder Mietunterlagen, Seriennummern, Fotos oder Logfiles für genau das schädigende Gerät sind in der Praxis nicht immer sofort greifbar. Das gilt erst recht bei geliehenen, selbst gebauten, später ausgetauschten oder mehreren gleichzeitig vorhandenen Drohnen. Für Betreiber kann das zu erheblichen Haftungs- und Deckungsrisiken führen; für verantwortliche Piloten zu zusätzlichen Problemen bei Kontrollen, weil sie den passenden Nachweis im konkreten Betrieb vorlegen können müssen. Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.
Deshalb sollte eine Drohnenversicherung in Österreich das konkret eingesetzte UAS eindeutig erfassen – typischerweise über Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste. Nur so bleibt im Schadensfall und bei Kontrollen nachvollziehbar, welches konkret eingesetzte UAS tatsächlich versichert ist. Hier mehr zu den versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnen in Österreich.
Wer ist wofür bei Drohnen verantwortlich: Betreiber oder Fernpilot?
Der Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die das UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt (siehe Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Der Betreiber ist laut § 24j Abs. 3 LFG für die ordnungsgemäße Versicherung der Drohne verantwortlich. Dies gilt laut EASA „auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.“
Der Fernpilot ist die natürliche Person, die die Drohne tatsächlich steuert. Deshalb ist die Registrierung betreiberbezogen, während der Pilot den erforderlichen Lehrgang und Nachweis braucht. § 24j Abs. 4 LFG knüpft daran an und verlangt, dass Betreiber oder verantwortlicher Pilot Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung beim Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen.
Hier mehr zu den Begriffen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot bzw. Fernpilot.
Welche Polizzennummer muss ich bei der Drohnen-Registrierung eingeben?
Einzugeben ist die Nummer der Versicherungspolizze. Die FMA erklärt, dass eine Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen vom Versicherer unterzeichneten Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln. Praktisch sollten Sie daher die Nummer verwenden, die auf einer echten Polizze, Versicherungspolizze oder einem Versicherungsschein steht. Mehr Gesetze und Quellen zum Thema Polizzennummer finden Interessierte in folgendem Beitrag: Welche Polizzennummer darf ich bei der Registrierung angeben?
Bedeutet die bei der Registrierung angegebene Polizzennummer, dass die Austro Control meine Polizze geprüft hat?
Nein. Bei der Registrierung muss zwar gemäß § 24j Absatz 3 LFG der verantwortliche Drohnenbetreiber die Nummer der Versicherungspolizze angeben, laut Austro Control und oesterreich.gv.at sind aber Unterlagen zur Versicherung nicht vorzulegen. Deshalb ist die Registrierung bei der Austro Control keine behördliche Bestätigung, dass die zugrunde liegende Polizze in Österreich rechtskonform ist. Gerade deshalb muss der verantwortliche Betreiber selbst vor der Registrierung prüfen, ob die Versicherung den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.
Mehr Gesetze und Quellen finden Interessierte im Beitrag zu den versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich: Warum ist die Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität?
Austro Control & BMK (08.10.2020): „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“. Einzelne Geräte bzw. Seriennummern dürfen bei der Registrierung nicht abgefragt werden; eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden; in der Open-Kategorie ist ohne Bewilligungsverfahren keine behördliche Versicherungsprüfung möglich.
Welche Unterlagen muss ich bei einer Kontrolle mitführen?
Bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs müssen der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung und die Registrierungsbestätigung gemäß § 24j Abs. 4 LFG vom Drohnenbetreiber oder dem Fernpiloten mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Wenn die eindeutige UAS-Zuordnung nicht direkt auf der Polizze, sondern über einen Anhang oder eine Flottenliste erfolgt, sollte auch dieser Anhang mitgeführt werden.
Wenn Sie selbst die Drohne steuern, sollten Sie außerdem den jeweils erforderlichen Kenntnisnachweis bzw. Fernpiloten-Nachweis gemäß § 24j Abs. 7 LFG dabeihaben.
Hier eine Checkliste über die mitzuführenden Drohnen Dokumente.
Welche Bestandteile hat eine Drohnen-Pflichtversicherung in Österreich?
Eine gesetzeskonforme Drohnen-Pflichtversicherung in Österreich sollte jedenfalls diese Punkte erfüllen:
- Sie muss laut Dronespace (Austro Control) den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes (LFG) entsprechen.
- Die Deckung muss mindestens 750.000 SZR betragen.
- Es muss sich um einen echten Versicherungsschein / eine Polizze handeln.
FMA: „Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Polizze genannt.“ Ein Versicherungsschein wird gemäß § 3 VersVG vom Versicherer unterzeichnet. - Aussteller des Versicherungsscheins ist gemäß § 3 VersVG der Versicherer; ein Vermittler kann ihn gemäß § 45 Abs. 1 VersVG zwar übermitteln, ist aber nicht selbst der Aussteller.
- Der Betreiber ist laut § 24j Abs. 3 für die Versicherung verantwortlich. Gemäß § 164 Abs. 1 LFG muss der Halter (Betreiber) die Versicherung abschließen. Deshalb sollte laut ÖAMTC der Drohnenbetreiber selbst Versicherungsnehmer und damit Polizzeninhaber sein und nicht bloß eine mitversicherte Person in einer Versicherung für fremde Rechnung (z. B. in einer Sammelpolizze eines Vereins).
- Der gemäß § 24j Abs. 4 LFG vom Betreiber oder dem verantwortlichen Piloten mitzuführende Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
- Praktisch sollte die Drohne laut ÖAMTC über Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein.
Eine bloße private Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung genügt laut oesterreich.gv.at bei Drohnen nicht. Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich sowie im Beitrag zur gesetzeskonformen Polizzennummer für die Registrierung als Drohnenbetreiber.
Welche Versicherungssumme braucht man bei Drohnen?
Die gesetzliche Mindestdeckung einer gesetzeskonformen Haftpflichtversicherung für Drohnen mit MTOM von weniger als 500 kg beträgt gemäß § 151 Abs. 1 LFG in Österreich 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR). Diese Versicherungssumme muss für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stehen.
Ob darüber hinaus eine höhere Deckung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einsatz ab. Gerade bei Personenschäden, Folgekosten und Regressforderungen kann eine höhere Versicherungssumme im Einzelfall sinnvoll sein. Hier mehr Infos zur Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungssumme für Drohnen.
Wie kann man mehrere Drohnen versichern?
Mehrere Drohnen können natürlich versichert werden. Entscheidend ist aber, dass der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar bleibt. Das kann entweder über separate Polizzen oder über eine klare Erfassung aller Geräte in einer Polizze samt Anhang / Flottenliste geschehen.
Wichtig ist nicht die Zahl der Geräte, sondern dass bei einer Kontrolle gemäß § 24j Abs. 4 LFG und im Schadensfall über den Versicherungsnachweis klar nachvollziehbar ist, welche konkrete Drohne versichert ist. Laut ÖAMTC muss eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung immer auch die spezifischen Gerätedaten der Drohne, wie etwa Hersteller/Modell, Seriennummer und Gewicht inkludieren.
Weitere Infos im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung sowie in den gesammelten Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich.
Sind bei Drohnen-Versicherungen auch Wechselkennzeichen möglich?
Nein, jedenfalls nicht im Sinn eines einzigen frei austauschbaren Versicherungsnachweises für beliebige Drohnen. In Österreich erhält der Betreiber zwar nur eine Registrierungsnummer, und diese ist auf allen von ihm verwendeten Drohnen anzubringen, wofür laut oesterreich.gv.at ein händisches Beschriften in Eigenregie genügt. Diese universelle Betreibernummer ersetzt aber keinen gerätebezogenen Versicherungsnachweis. Der Betreiber ist laut § 24j Abs. 3 LFG selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist, und bei Kontrollen müssen laut § 24j Abs. 4 LFG die Registrierungsbestätigung und der Versicherungsnachweis für den konkreten Betrieb vom Betreiber oder dem Fernpiloten vorgelegt werden können.
Für die Praxis heißt das: Mehrere Drohnen können natürlich versichert werden, aber der Versicherungsnachweis muss so ausgestaltet sein, dass das konkret eingesetzte UAS eindeutig zuordenbar ist. Typischerweise geschieht das über Hersteller/Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste. Eine Art pauschales „Wechselkennzeichen“ ohne klare Zuordnung zum tatsächlich eingesetzten UAS reicht daher nicht aus. (Quelle: www.oeamtc.at/fahrtechnik)
Reicht bei einer Drohnen-Flottenversicherung eine Klausel, dass jeweils nur eine Drohne gleichzeitig in der Luft sein darf?
Nein, jedenfalls nicht verlässlich. In Österreich wird zwar der Betreiber registriert, der Betreiber ist aber selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Außerdem müssen beim Betrieb Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Eine bloße Klausel, dass jeweils nur eine Drohne gleichzeitig in der Luft sein darf, löst diese Anforderungen nicht automatisch. (Quellen: § 24j LFG Absatz 3 und Absatz 4)
Hinzu kommt: Der rechtliche Begriff des Betriebs ist weiter als bloß „in der Luft sein“. Ein Luftfahrzeug ist nach der Rechtsprechung (OGH 2 Ob 47/08p) bereits dann in Betrieb, wenn die Propeller zum Starten in Bewegung gesetzt werden. Deshalb kann es schon bei Start- und Wechselvorgängen zu Deckungs- und Nachweisproblemen kommen. Besonders riskant wird es, wenn die Polizze das konkret eingesetzte UAS nicht eindeutig mit Gerätedaten erfasst. Dann kann im Schadensfall streitig werden, ob gerade die schadensverursachende Drohne überhaupt vom Vertrag umfasst war. Schließlich kann die Versicherung gar nicht überprüfen, wie viele Geräte wirklich zeitgleich in der Luft waren, wenn sie nicht einmal die weiteren Geräte inklusive Seriennummer der Drohnen des Betreibers kennt.
Für Österreich ist eine solche „Ein-Drohne-zur-Zeit“-Klausel daher jedenfalls kein sicherer Ersatz für einen klar gerätebezogenen Versicherungsnachweis. Maßgeblich bleibt, dass der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar ist.
Muss man einen Drohnen-Wechsel der Versicherung melden?
Ja. Wenn sich das konkret eingesetzte UAS ändert, muss auch der Versicherungsnachweis wieder zur tatsächlich verwendeten Drohne passen. Werden in der Polizze oder in einem Anhang Hersteller/Modell, Seriennummer und Gewicht der Drohne geführt, müssen diese Angaben bei einem Gerätewechsel entsprechend angepasst werden.
Für die Praxis heißt das: Wenn Sie Ihre Drohne tauschen, umtauschen oder dauerhaft durch ein anderes Gerät ersetzen, sollten Sie die Versicherung informieren, damit die Zuordnung zum richtigen UAS wieder stimmt.
Weitere Infos im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung. Hier das Formular für den Drohnen-Gerätewechsel.
Welche Arten von Drohnen Versicherungen gibt es?
Drohnen sind sogenannte unbemannte Luftfahrzeuge, weshalb man jene auch mit „uLFZ“ abkürzt. Gemäß der EU Drohnenverordnung gilt auch die Abkürzung „UAS“ für (Unmanned Aircraft System). Analog zu Kraftfahrzeugen gibt es deshalb auch hier 3 unterschiedliche Versicherungen für Drohnen:
1. Die Drohnen Haftpflichtversicherung,
2. die Drohnen Kasko Versicherung
3. sowie die Drohnen Rechtsschutz Versicherung.
Was kostet eine Drohnenversicherung?
Die Kosten einer Drohnenversicherung hängen vor allem davon ab,
- ob die Nutzung privat oder gewerblich ist,
- wie viele Geräte versichert werden,
- welche Deckungssumme gewählt wird,
- ob Zusatzbausteine wie Kasko, Rechtsschutz oder Vermögensschäden eingeschlossen sind.
Betreffend die Haftpflicht hier der Vergleich von Drohnenversicherungen für Österreich. Hier der Drohnen-Versicherung-Vergleich Österreich für verschiedene Drohnen Versicherungssparten.
Warum empfehlen viele Anbieter bei Drohnen höhere Versicherungssummen?
Gerade bei Personenschäden können mögliche Gerichts-, Verfahrens- und Gutachterkosten schon beträchtliche Forderungen gegenüber Haftpflichtversicherungen verursachen. Rechnet man dann potentielle Kosten für Intensivmedizin und Reha-Maßnahmen hinzu, landet man schnell bei Hunderttausenden von Euro. Schließlich sollte man auch Forderungen von Sozialversicherungsträgern mit einrechnen. Über die körperliche Wiederherstellung hinaus können dann auch Kosten für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und in den Arbeitsprozess anfallen. Gelingt dem Geschädigten jedoch kein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben, kann es zu lebenslangen Rentenforderungen kommen. Da die Mindestversicherungssumme von 750.000 SZR bzw. umgerechnet ca. 1 Million Euro in Härtefällen mitunter nicht ausreicht, empfehlen viele Anbieter von Drohnenversicherungen höhere Versicherungssummen.
Hier mehr Infos zur Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungssumme für Drohnen.
Warum sollen auch Ausfallschäden durch Drohnen versichert werden?
Drohnen können nicht nur Sach- oder Personenschäden und daraus abgeleitete Vermögensschäden verursachen, sondern auch reine Vermögensschäden. Dazu zählen etwa Ausfälle, Unterbrechungen oder Folgekosten, obwohl kein klassischer Sachschaden im Vordergrund steht.
Eine Deckung für solche Schäden ist keine Kernfrage der gesetzlichen Pflichtversicherung, kann aber in der Praxis sinnvoll sein – vor allem dann, wenn die Drohne in sensiblen Bereichen, bei Veranstaltungen oder in wirtschaftlich kritischen Umgebungen eingesetzt wird.
Hier mehr zum Thema Drohnen und Vermögensschäden.
Gilt eine Drohnen-Kurzzeitversicherung in Österreich?
Für registrierungspflichtige Drohnenbetreiber in Österreich sind Kurzzeitversicherungen jedenfalls problematisch, weil
- der Drohnenbetreiber gemäß § 24j Abs. 3 LFG bei der Registrierung eine aufrechte Polizzennummer angeben muss,
- und weil der Betreiber selbst dafür verantwortlich bleibt, dass jedes von ihm betriebene UAS ordnungsgemäß versichert ist.
- Zudem gilt eine Registrierung für Drohnenbetreiber bei der Austro Control für die Dauer von 3 Jahren.
- Infolge hält die Austro Control auf der für 3 Jahre gültigen Registrierungsbestätigung explizit die Nummer der „Versicherungspolizze“ des Drohnenbetreibers amtssigniert fest.
Die Probleme bei Kurzzeitversicherungen für Drohnen resultieren aus den oben genannten gesetzlichen und behördlichen Vorgaben:
- Kurzzeitmodelle können problematisch sein, wenn sie keine echten Polizzen bzw. Versicherungsscheine bereitstellen oder wenn der verantwortliche Drohnenbetreiber nicht selbst der Versicherungsnehmer ist.
- Bei Kurzzeitversicherungen aus dem Ausland ist oft nicht nachvollziehbar, ob der Kunde überhaupt eine gültige Polizzennummer für die Registrierung als Drohnenbetreiber gemäß § 24j Abs. 3 LFG bekommt.
- Kurzzeitversicherungen können zu Widersprüchen mit der für 3 Jahre gültigen Betreiberregistrierung führen, wenn die auf der amtssignierten Registrierungsbestätigung angegebene Polizzennummer nicht mehr zu einer aufrechten Deckung passt. Spätestens ab Deckungsende wäre der weitere Betrieb ohne gesetzeskonforme Versicherung unzulässig.
- Kurzzeitversicherer aus dem Ausland kommen sehr wahrscheinlich auch nicht ihrer in § 167 Abs. 2 LFG verankerten Meldepflicht bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Austro Control nach.
Hier mehr Erfahrungen mit Tagesversicherungen bei Drohnen und hier zum Thema Drohnen Kurzzeitversicherung.
Quellen und Vertiefung zur Drohnenversicherung in Österreich
Primärquellen und offizielle Stellen:
- § 24j Abs. 3 und 4 LFG – Betreiberverantwortung, Polizzennummer und Mitführpflicht
- Registrierung der Drohnenbetreiber (oesterreich.gv.at)
- Dronespace / Voraussetzungen für die Registrierung
- Dronespace / Sicherheit, Datenschutz und Versicherung
- EASA – Unterschied zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot
- FMA – Was ist eine Polizze?
Eigene Vertiefungen:
Weitere nützliche Links:
- Übersicht zum Thema Drohnenversicherung Österreich und hier speziell zur Drohnen Haftpflichtversicherung.
- Infos zum Pilot Privacy Shield.
- Hier gibt’s Erfahrungen mit Drohnen Versicherungen.
- Hier findet man Definitionen der Begriffe Drohnenbetreiber und Drohnenpilot bzw. Fernpilot.
- Hier hier ein Vergleich der unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.

