Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>
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Drohne

Unter Drohnen werden ursprünglich männliche Bienen, Wespen und Hornissen verstanden. „Drone“ kommt aus dem Niederdeutschen und verwandelte sich zu „dröhnen“. Der Begriff „Drohne“ wird heute sowohl in der Biologie als auch in der Technik verwendet, wobei er früher negativ mit militärischen Tötungseinsätzen konnotiert war. Im technischen Kontext sind Drohnen unbemannte Luftfahrzeug-Systme (UAS, Unmanned Aircraft Systems), die einer Fernsteuerung (Controller) unterliegen. Kopter, Quadrokopter oder Multikopter sind andere Begriffe für Drohnen, wobei die jeweilige Bezeichnung Aufschluss über die Anzahl der eingebauten Rotoren bzw. Propeller gibt. Drohnen unterliegen als unbemannte Luftfahrzeuge dem Luftfahrtgesetz und damit einer strengen Versicherungspflicht. Sprich, Drohnen brauchen Luftfahrt Haftpflichtversicherungen, wobei die individuellen Gerätedaten des Kopters (Modell, Seriennummer, Gewicht) in der Versicherungspolice festgehalten sein müssen.

Hier gibt es mehr Informationen zu Unmanned Aircraft System (UAS).

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