Infografik zum Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot in Österreich

Infografik: In Österreich wird der Betreiber registriert. Betreiber und Fernpilot können auseinanderfallen; der Betreiber bleibt trotzdem für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

 

Kurz erklärt: Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot

In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. In Österreich wird grundsätzlich der Betreiber registriert, während der Fernpilot die Drohne tatsächlich steuert. Beide Rollen können ident sein, müssen es aber nicht. Gerade deshalb ist wichtig zu verstehen, dass der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich bleibt, auch wenn jemand anderer die Drohne fliegen lässt bzw. „pilotiert“. Zudem kursieren verschiedene Bezeichnungen für die Rolle des tatsächlichen Steuerers bzw. „Drohnenpiloten“, auf die wir auch eingehen werden. Dabei erheben wir mit dieser FAQ-Sammlung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten weitere Fragen zu den unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auftauchen, könnt Ihr diese gerne an uns richten.

 

Wer ist der Drohnenbetreiber?

Der Drohnenbetreiber ist die natürliche oder juristische Person, die ein UAS betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. In Österreich ist der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

Wie alt muss der Drohnenbetreiber sein?

Wenn der Drohnenbetreiber eine natürliche Person ist, muss er in Österreich grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Betreiber können aber auch juristische Personen sein. Quelle: osterreich.gv.at

Muss sich der Drohnenbetreiber registrieren?

Nicht automatisch. Der Drohnenbetreiber muss sich laut EU-Drohnenverordnung registrieren,

a) wenn er in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreibt:

  1. ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
  2. ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes unbemanntes Luftfahrzeug.

b) wenn er in der „speziellen“ Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreibt. Quelle: eur-lex.europa.eu

Da die allermeisten Drohnen über Kameras verfügen, die personenbezogene Daten erfassen können, besteht beim Großteil handelsüblichen Drohnen eine Registrierungspflicht für den Drohnenbetreiber.

 

Muss der Drohnenbetreiber die Drohnenversicherung abschließen?

Ja, bei UAS mit Pflicht zur Betreiberregistrierung ist gemäß § 24j Absatz 3 LFG in Österreich ausschließlich der Drohnenbetreiber – und nicht der Fernpilot –  dafür verantwortlich, dass für jedes betriebene UAS eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung besteht. Gemäß § 164 Absatz 1 LFG muss auch der Halter (= in der Praxis der Betreiber) eines Luftfahrzeugs die Haftpflichtversicherung abschließen.

Ist der Drohnenbetreiber für die Drohnenversicherung verantwortlich?

Ja. Der Drohnenbetreiber ist für Abschluss, Aufrechterhaltung und gesetzeskonforme Ausgestaltung des Versicherungsschutzes verantwortlich.

Kann der Drohnenbetreiber auch der Drohnenpilot sein?
Ja, der Drohnenbetreiber kann auch der Drohnenpilot sein, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne selbst steuert.
Kann der Drohnenbetreiber jemand anderer als der Drohnenpilot sein?
Ja, der Drohnenbetreiber kann eine andere Person als der Drohnenpilot sein, zum Beispiel ein Unternehmen als Drohnenbetreiber und ein Mitarbeiter als Drohnenpilot der Drohne.

EASA-Grafik zu den Verantwortlichkeiten von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot EASA zu Drohnenbetreiber und -piloten: „Der Drohnenbetreiber muss über den richtigen Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.
Quelle: EASA – „Drohnenbetreiber und -piloten“

Gerade weil Drohnenbetreiber und Fernpilot unterschiedliche Rollen sein können, muss der Versicherungsnachweis in Österreich beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.

Muss der Drohnenpilot die Drohnenversicherung abschließen?

Nein, der Drohnenpilot muss die Drohnenversicherung nicht abschließen. Die Drohnenversicherung wird gemäß § 24j Absatz 3 LFG immer vom Drohnenbetreiber für das konkret eingesetzte UAS abgeschlossen.

Wie alt muss der Drohnenpilot sein?

Für das Lenken von Drohnen ab 250 g und für die Erlangung des Drohnenführerscheins beträgt das Mindestalter in Österreich grundsätzlich 16 Jahre. Für bestimmte Ausnahmen, etwa Spielzeugdrohnen, gelten Sonderregeln.

Was macht der Drohnenpilot?
Der Drohnenpilot steuert die Drohne und ist für den sicheren Betrieb der Drohne verantwortlich. Der Drohnenpilot beurteilt Umgebung und Wetter, vermeidet Gefahren, überprüft die technische Sicherheit der Drohne und bewertet Risiken beim Einsatz der Drohne.
Ist ein Drohnenpilot dasselbe wie ein Fernpilot oder verantwortlicher Pilot?

Im Kern ja – die Begriffe stammen nur aus unterschiedlichen Ebenen. Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 spricht vom Fernpiloten. Die EASA erklärt dazu ausdrücklich, dass ein Drohnenpilot auch ein Fernpilot ist, also die Person, die die Drohne tatsächlich fliegen lässt. Das österreichische Luftfahrtgesetz verwendet in § 24j Abs. 4 LFG den Ausdruck verantwortlicher Pilot, wenn es um das Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung beim Betrieb geht. Für die Praxis heißt das: Drohnenpilot, Fernpilot und verantwortlicher Pilot bezeichnen jeweils die steuernde natürliche Person im konkreten Einsatz. Davon zu unterscheiden ist der Drohnenbetreiber: Er kann auch eine juristische Person sein und bleibt für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.

Muss der Drohnenbetreiber den Drohnenführerschein machen?

Nein, der Drohnenbetreiber selbst muss keinen Drohnenführerschein machen, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne nicht selbst als Drohnenpilot steuert.

Muss der Drohnenpilot den Drohnenführerschein machen?

Nicht immer. Der Drohnenpilot muss den Drohnenführerschein bzw. den erforderlichen Kompetenznachweis dann machen, wenn die eingesetzte Drohne oder die jeweilige Kategorie / Unterkategorie das verlangt – in der Open Category regelmäßig ab 250 g.

Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis mitführen?

Ja. Beim Betrieb müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen vorlegen.

Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis vorzeigen?

Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot den aufrechten Versicherungsnachweis der Drohnenversicherung bei einer Kontrolle durch Behörden vorzeigen.

Muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers mitführen?

Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers beim Betrieb der Drohne mitführen.

Wer sind die Aufsichtsorgane?

Mit Aufsichtsorganen sind insbesondere die zuständigen Organe der Austro Control und die zuständigen Sicherheits- bzw. Behördenorgane gemeint.

Muss der Drohnenbetreiber Unterlagen übergeben?

Wenn Betreiber und Pilot nicht identisch sind und der verantwortliche Pilot die Unterlagen mitführen muss, ist es in der Praxis natürlich notwendig, dass der Betreiber Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung zur Verfügung stellt. Das ergibt sich logisch aus § 24j Absatz 4 LFG, steht dort aber nicht wörtlich als „Übergabepflicht“.

Was muss im Versicherungsnachweis enthalten sein?

Gemäß § 24j Absatz 4 LFG haben der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen. Da die Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auseinanderfallen können, sollte der Versicherungsnachweis so ausgestaltet sein, dass beim konkreten Betrieb eindeutig nachvollziehbar ist, welches UAS versichert ist. In Österreich wird diese Zuordenbarkeit typischerweise über Versicherer, Polizzennummer und die Gerätedaten inklusive Seriennummer des konkret eingesetzten UAS hergestellt.

Ist eine Drohne ein unbemanntes Luftfahrzeug?
Ja, die Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug und unterliegt dem Luftfahrtgesetz sowie der Aufsicht durch die Austro Control.