Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Keine Empfehlung für Kurzzeitversicherungen

Ganz ähnlich sind die Erfahrungen mit Kurzzeit Versicherungen für Drohnen. Diese versichern Drohnen zum Teil nur tageweise oder gar nur exakt für die Zeit einen Fluges. ABER: Als Drohnen Betreiber (UAS Operator) muss man sich bei der Austro Control online registrieren (Drohnen Registrierung). Und diese behördliche Registrierung gilt immerhin für die Dauer von insgesamt drei Jahren. Im Zuge dieser Registrierung fragt die Austro Control dann auch nach der Polizzennummer einer gesetzeskonformenDrohnen Haftpflichtversicherung. Die Luftfahrtbehörde geht also davon aus, dass eine entsprechende Versicherung im Hintergrund bereits aktiv ist und auch aktiv bleibt, denn ansonsten würde diese behördliche Registrierung ungültig werden. Und last but not least wird diese Polizzenummer dann auch in der amtssignierten Drohnen-Betreiber-Registrierungsbestätigung für mindestens 3 Jahre festgehalten.

Fazit: Kurzzeitversicherungen für Drohnen erfüllen nicht die Erfordernisse der Austro Control!

Aufgrund dieser und ähnlicher Erfahrungen findest Du auf airandmore.at noch einen ausführlicheren Beitrag zum Thema Drohnen Kurzzeitversicherung.