Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Experte für Luftrecht zur Drohnenversicherung

Aufgrund der zum Teil sehr ernüchternden Erfahrungen mit Anbietern sogenannter Drohnen Versicherungen hat der der renommierte Luftrechtsexperte und Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht RA Mag. jur. Joachim J. Janezic, MEng ein wegweisendes Gutachten erstellt. Der Grazer Jurist und Experte für Accident Research und Aviation Safety konnte dabei schwarz auf weiss darlegen, daß eine gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung in Österreich immer streng gerätebezogen sein muss. Sprich, in der Polizze der UAS Versicherung muss immer eine konkrete Drohne (mit Gerätedaten wie Modell, Seriennummer, Gewicht) als versichertes Objekt gedeckt sein. Bloß personenbezogene Versicherungen, in denen nur der Drohnenpilot oder der Drohnenbetreiber versichert sind (und kein konkretes Gerät) entsprechen nicht dem Österreichischen Luftfahrtgesetz!

Auf airandmore.at findest Du übrigens einen zusammenfassenden Bericht zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen in Österreich sowie eine Checkliste für die Pflicht-Bestandteile jeder Drohnen Versicherung. Hier findest Du die Quelle zur Stellungnahme der österreichischen Wirtschaftskammer sowie alle Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich.