
LODC: Drohnen Flugverbotszone mit 1500m Radius
ÖAMTC St. Michael
Ort: Sankt Michael in Obersteiermark
Bundesland: Steiermark
Höhe über dem Meeresspiegel:1872 FT
Maße: 18 x 15 M
Tragfähigkeit:
Betreiber
Christophorus Flugrettungsverein
Baumgasse 129
1030 Wien
Österreich
Telefonnummer des Betreibers:
Bereich: Flughafen Graz GRZ
Heliport ÖAMTC St. Michael: Drohnen Flugverbot während der Betriebszeit
Für diesen unkontrollierten Flugplatz gilt seit 15. Mai 2025 gemäß der überarbeiteten Luftverkehrsregeln-Verordnung 2014 § 18b LVR ein geografisches UAS-Gebiet der Kategorie 2
jeweils kreisformig mit einem Radius von 1500 mm um den Koordinatenpunkt des jeweiligen Flugplatzbezugspunktes 47 20 09 N 015 00 04 E:
Untergrenze: Erdboden
Obergrenze: obere Staatsgrenze
Dieser Passus aus den Luftverkehrsregeln 2014 § 18 Abs. 5 gilt für den Betrieb aller Drohnen in der Open Kategorie:
“Bei einem Flugplatz ohne Flugplatzzone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (…) innerhalb eines (…) festgelegten Umkreises um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig.”
Drohnen der Open Kategorie: nur außerhalb der Flugplatz Betriebszeiten
Fazit: Drohnen Betreiber müssen sich über die Flugplatz Betriebszeiten informieren.
Ist ein Flugplatz 24 Stunden im Betrieb, gleicht das einem generellen Drohnen Flugverbot innerhalb des genannten Radius. Heliports von Krankenhäusern sind meist 0:00 – 24:00 Uhr in Betrieb, dh rund um die Uhr gilt dort das Flugverbot für Drohnen.
Ausnahmen vom Drohnen Flugverbot
- durch anerkannte Einsatzorganisationen (Polizei, Rettung, Feuerwehr)
- durch Gesundheitsorganisationen (Rotes Kreuz, Bergrettung, Wasserrettung, Rettungsdienste)
- zur Akutversorgung
- und durch Katastrophenschutzbehörden der Länder
oder
-
mit einer Betriebsgenehmigung für die Drohnen Kategorie Specific,
sofern die entsprechende Risikobewertung den Betrieb der Drohne im Umkreis von Flugplätzen abdeckt und dies im entsprechenden Bescheid der Austro Control auch dokumentiert wurde
oder
- mit einem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) sofern die genehmigten Privilegien den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdecken,
oder
- insoweit eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für den “UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen” vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Nützliche Links
Verantwortungsvolle Drohnenpiloten finden hier die Drohnen App der der Austro Control sowie die ÖAMTC Drohnen App.
Drohnenkurse aus und für ganz Österreich gibt’s auf unserer Plattform Drohnenkurs.com
Drohnen Gesetz
Drohnen Flugverbotszonen Übersicht
Drohnen Karten in Europa
Drohnen Flugverbotszonen
Haftungsausschluss
Die hier angeführten Informationen werden ausschließlich als unverbindliche Orientierung für Drohnenpiloten und -betreiber bereitgestellt. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Gemäß den Luftverkehrsregeln 2014 bleibt es in der Verantwortung jedes Drohnenpiloten bzw. -betreibers, sich eigenständig und direkt bei der zuständigen Behörde über alle einschlägigen Luftfahrtüblichen Kundmachungen – insbesondere NOTAMs und das Luftfahrthandbuch Österreich (AIP Austria) – zu informieren.