Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Bin ewig schon Mitglied im Modellsport Verein, habe mir nun aber meine eigene Police für meine Drohne organisiert, weil das in Österreich Rechtsnorm ist. Merci für die LFG Gutachten … euer Stocky


STOCKY