Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Es war ein sehr informelles, kompetentes und angenehmes Gespräch.

Thomas Peinbauer, 4151 Öpping, Österreich, 04.05.2020

Thomas Peinbauer