Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Ich habe am letzten Tag vor dem Urlaubsflug festgestellt, dass ich keine Bestätigung über die Drohnen-Haftpflichtversicherung besitze, das im Urlaubsland bei der Einreise mit großer Wahrscheinlichkeit verlangt wird. So wandte ich mich an Air&More und dort schloss man sich umgehend mit der Versicherung kurz, um mir dieses offizielle deutsch/englische Dokument tatsächlich innerhalb eines Tages, also noch rechtzeitig vor dem Abflug, zuzuschicken! Das nennt man Service vom Feinsten! Herzlichen Dank!

Gerald Grahammer