Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Sehr persönliches, freundliches und informatives, kompetentes Gespräch. Und das trotz der aktuellen Situation, einerseits die Corona-Krise aber auch die noch nicht vollständig fixierte neue EU-Richtlinie kommen hier erschwerend hinzu. DANKE und weiter so! Und xund bleiben!

Norbert Freudenthaler, Foto Freudenthaler, Mutters, Tirol, Österreich, 16.04.2020

Norbert Freudenthaler
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