Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Sowohl am Telefon als auch per Mail rasche und kompetente Antworten, dir mir im dichten Paragraphendschungel geholfen haben, die Vorschriften zu verstehen, sodass ich jetzt mit meiner Drohne gesetzeskonform umgehen kann. Gute Arbeit, meine Empfehlung steht!

Martin, Mils bei Hall in Tirol, Österreich, 04.05.2020

Martin