Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Danke für die umfangreiche und sehr ausführliche Unterstützung bezugnehmend der rechlichen Grundlagen und aktuellen /
kommenden (2020) Bestimmungen. Super fachliche Beratung! Top Service, bitte weiter so…. 🙂

Mario, Tirol, Österreich, 09.04.2020

Mario