Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Sehr schneller Rückruf,

freundlicher und kompetenter Kontakt. Ich habe alle Informationen, soweit es welche gibt erhalten. SUPER Danke.

Manfred, A-3430 Tulln, Österreich, 04.12.2020

Manfred