Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Die Zahlen der Drohnenzulassungen und die der verkauften Drohnen sprechen Bände. Es ist für mich nur mehr eine Frage der Zeit, bis es nicht nur mehr bei einer oder vielleicht zwei Schlagzeilen im halbjährlichen Abstand bleiben wird, wo eine Beinahe- oder gar echte Kollision mit einer Drohne zu vermelden ist. Ich sehe dies als reale Gefahr. Eine dieser Gefahren, die man vermutlich zu spät erkennt, deren Folgen aber mitunter fatal sein können. Dass nun sogar die Entschädigung durch eine Versicherung nicht mehr 100%ig fix ist, wird diesem wachsenden Risiko im Flugverkehr nicht gerecht!

Jörg Schnell, Pilot
ÖAMTC Christophorus-Notarzthubschrauber