Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Meine Anfrage, die ich auf der Webseite von Air&More aufgegeben habe wurde am nächsten Tag gleich telefonisch beantwortet. Die Auskunft war ehrlich uns präzise! Vielen Dank!

Ing. Thomas Spitzer, AE., Gartengestaltung Spitzer, Mozartstraße 41, A-3382 Loosdorf, Österreich, 14.04.2020

Ing. Thomas Spitzer, AE.
Gartengestaltung Spitzer