Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Folgend die Ergebnisse des telefonischen Gesprächs bezugnehmend auf die Verwendung der DJI Mavic Mini bis 30m Flughöhe und <= 79 Joule Bewegungsenergie: 1. Frage - OK 2. Frage - generelles Flugverbot in unmittelbarer Nähe des Flughafens (keine exaktes Abstandsmaß bekannt). 3. Frage - Ok, unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden 4. Frage - Anmeldung der Drohne bei Austrocontrol ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EU Verordnung (geplant ab 1.1.2021) 5. Frage - Ok, unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden Mit freundlichen Grüßen, Reinhard Seidel Ing. Reinhard Seidel, Linz, Österreich, 12.05.2020

Ing. Reinhard Seidel
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