Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Piloten, die professionell fliegen, sollten und müssen mehr Rechte eingeräumt werden als reinen Hobbypiloten. Erstens zahlen sie dafür, machen Kurse und Prüfungen und sind daher in Kenntnis über ihre Rechte und Pflichten. Dass es überhaupt möglich sein kann, dass Drohnenpiloten sich unzureichend oder gar nicht versichert registrieren können, grenzt an Wahnsinn. Mit Drohnenflügen und RC Dienstleistungen werden auch in Österreich Jahr für Jahr Millionen umgesetzt. Dabei hängen hier auch immer mehr Jobs dran, mit denen viele ihren Lebensunterhalt bestreiten. Um diese Arbeitsplätze abzusichern, braucht es Rechtssicherheit. Dies insbesondere auch bei der Entschädigung im Schadensfall.

Günther Gold