Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Nach 10 Stunden die Bestätigung bekommen für die Flugsicherung und dann noch alle meine Fragen beantwortet bei einer kurzen Nachbesprechung am Tel.

Gregor Schratzer, A-6408 Pettnau, Österreich, 28.04.2020

Gregor Schratzer