Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Aus unserer Sicht wäre es wichtig, so rasch als möglich Licht ins Dunkel der neuen Verordnung zu bringen. Wir haben vor, sowohl uLFZs der Kategorie OPEN als auch solche der Kategorie SPECIFIC zu betreiben. In beiden Fällen wäre es für uns wünschenswert, sowohl uns als Betreiber und auch dazugehörige Luftfahrzeuge zu registrieren. Wir als Betreiber und Unternehmen, das sich mit der professionellen Dienstleistung beschäftigt würden eine derartige Registrierungspflicht begrüßen, um einen Wildwuchs zu verhindern. Außerdem ist es nötig, den Schutz für Betreiber und Piloten, wie auch für evtl. Geschädigte durch Vorkommnisse sicherzustellen. Versicherungsbestätigungen müssen Pflicht beim Betrieb eines uLFZ bleiben! Dass die Austro Control als Instanz hier ausgehebelt wird, war mir bislang nicht bewusst. Die Zulassungsprozesse der Kategorie OPEN und SPECIFIC sollten vor allem für die gewerbliche Nutzung kontrolliert und in einem sicheren Rahmen durchgeführt werden können.

Dipl.-Ing. Philipp Knopf
Geschäftsführer Skyability GmbH, Eisenstadt