Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Mir hat das umfassende und nette Infogespräch gefallen. Danke 🙂

Dipl.- Ing. Jürgen Kohlhauser, A-1160 Wien, Österreich, 06.11.2020

Dipl.- Ing. Jürgen Kohlhauser