Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Lieber Hannes & Team! Danke für eure rasche und kompetente Beratung und den lockeren, freundlichen, umkomplizierten Umgangston! Man fühlt sich einfach gut und motiviert bei euch! Das ist sehr viel Wert in Zeiten der Elektronik und des automatisierten Webs! Bleibt genau so! :-)“

Robert Wildling