Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Sehr gute fachmänische Beratung. Sehr gutes Fachwissen. Absolut sympathisch und sehr professionell. Gerne wieder. Danke für das nette Gespräch!

David Berthold, A-3463 Starnwörth, Österreich, 25.03.2020

David Berthold