Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Vor allem jetzt, wo sich jeder auf einfachste Weise eine Drohne kaufen kann und durch das EU-Regulativ sehr günstig zu einer Registrierung kommt, werden mehr Drohnen (vor allem ungesicherte Quadrocopter) in der Luft sein und in Gebieten fliegen, die aktuell eigentlich nicht möglich sind. Dass eine Entschädigung durch die Versicherung dann nicht 100%ig fix ist, ist unverantwortlich gegenüber allen Drohnenbesitzern.

Christian Wimmer