Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Lieber Hannes, recht herzlichen Dank für die schnelle und sehr gute Beratung, gerne werde ich das Unternehmen weiterempfehlen. Mit freundlichen Grüßen, Restaurator Bernhard Gritsch.

Bernhard Gritsch, A-6460 Imst, Österreich, 19.10.2020

Bernhard Gritsch