Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Da sich der ÖAMTC mittlerweile schon länger mit Drohnen und deren Gefährdungspotential auseinandersetzt, erachten wir eine entsprechende Versicherungspflicht (wie sie derzeit besteht) für sinnvoll. Der Schutz Unbeteiligter sollte auf jeden Fall im Vordergrund stehen, und im „worst case“ zumindest eine entsprechende Entschädigung gewährleistet sein. Die Versicherungsbestätigung für das Gerät selbst sollte daher in Zukunft auch im Rahmen der Registrierung nach neuem EU-Regulativ kontrolliert werden.

Benjamin Hetzendorfer
ÖAMTC