Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Auf eine E-mail Anfrage wurde ich von Hannes zeitnah kontaktiert mit der Bitte um telefonische Abstimmung zu meinen Fragen.
Ich möchte mich nochmals herzlich für das überaus freundliche Gespräche und sehr kompetente Beratung bedanken!

Jürgen