Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Fliegerärztlicher SV d. Österreichischen Aeroclub, Ausbildungsleiter d. Österreichischen Gesellschaft für Luftfahrtmedizin

Ich schließe mich der Expertenmeinung an, dass der Drohnenmarkt in Gefahr ist und möchte zudem betonen, dass so rasch wie möglich auch Tauglichkeitsuntersuchungen (zum Sehvermögen, etc.) für alle Drohnenbediener durchgeführt werden sollten. Denn mehrmals wird der Begriff des „Drohnenpiloten“ verwendet, was bedeuten würde, dass gerade für diese Kategorie von Piloten ein sogenanntes Medical Certificate verpflichtend verlangt werden sollte. Schließlich teilen sich Drohnen und bemannte Luftfahrzeuge oft denselben Luftraum.

Oberstarzt Dr. Bernhard Schober,