Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Lieber AIR&MORE Berater Hannes
Ich werde Euch zu 100% weiterempfehlen, weil Du mir auch bei Anliegen die nicht euch betreffen, sehr weiter geholfen hast.
Ich geb Euch 5*
LG: Ferdinand

Ferdinand Krottenthaler
Rad und Wandergruppe