Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Mit fundiertem Wissen und stetiger Freundlichkeit wurde mir bisher bei jeglicher, offenen Frage sofort weitergeholfen!
Danke euch, lg Rainer
Rainer Frick Filmproduktion, Wien, 21.01.2021

Rainer Frick
Filmproduktion