Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Sehr kompetente, sehr freundliche Beratung übers Telefon und ein wirklich schönes Gespräch. Alles Liebe,
Angie.

Angelika Marangoni-Resch, A-3500 Krems an der Donau, Österreich, 19.11.2020

Angelika Marangoni-Resch