Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Service durch Air&More war schnell und äußerst hilfreich. Innerhalb kurzer Zeit, haben sie uns nicht nur beigebracht, was für Versicherungsmöglichkeiten wir hatten, sondern auch, was wir machen müßten, um unsere Drohne rechtmäßig anzumelden und unter welchen Bedingungen wir sie fliegen könnten.

Adam Clark, Uni Graz, A-8010 Graz, Österreich, 16.11.2020

Adam Clark
Uni Graz