Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Hallo Air&More Team, mein Name ist Oliver Glück und mein Wohnsitz liegt in Salzburg Land im schönen Tennengau, nochmals dankeschön fur Ihre erklassige Beratung, Sie haben mir sehr geholfen. Dank erstmal, bis demnaechst, LG aus Salzburg, Oliver Glück.

Oliver Glück, A-5424 Bad Vigaub, Österreich, 03.11.2020

Oliver Glück