Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Mein Feedback zum Gespräch von heute Morgen: Gespräch war sehr gut, Auskunft sehr kompetent.

Herwig Lisec, Thal bei Graz, Österreich, 07.04.2020

Herwig Lisec