Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Sehr kompetente Beratung, stets höflich und freundlich, man konnte sich sehr gut unterhalten. So fühlt man sich sehr gut und informativ beraten und es wurde mir sehr geholfen. Gerne wieder. Liebe Grüße aus dem Ländle!

Luca Greinecker, Bludenz, Vorarlberg, Österreich, 29.04.2020

Luca Greinecker