Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Tolle freundliche Beratung inkl. Fachwissen, super Kundenservice. Kommentare sind verständlich für den Laien erklärt. Hilfsbereit bei diversen zusätzlichen Fragen. Danke nochmal Hermann.

Hermann Prokschi, A-4224 Wartberg ob der Aist, Österreich, 04.05.2020

Hermann Prokschi