Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Hallo Air&More Team, vielen Dank für euren Rückruf der mich sehr positiv überrascht hat. Danke auch für die Ausführungen am Telefon und, dass ihr euch die Zeit dafür genommen habt. Vielen Dank und Grüße, Karli.

Zweideck Karl, Österreich, 25.05.2020

Zweideck Karl