Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Nochmals vielen herzlichen Dank für das nette und sehr lehrreiche Gespräch heute Vormittag. Deine Informationen haben mir sehr geholfen und einige Dinge klargestellt. Auch das Video zur Bewilligung ist hervorragend. Bitte macht weiter so. Liebe Grüße!

Peter Vogel, Österreich, 13.06.2020

Peter Vogel