Zuletzt aktualisiert am 06.06.2026
Infografik: In Österreich wird der Betreiber registriert. Betreiber und Fernpilot können auseinanderfallen; der Betreiber bleibt trotzdem für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Kurz erklärt: Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. In Österreich wird grundsätzlich der Betreiber registriert, während der Fernpilot die Drohne tatsächlich steuert. Beide Rollen können ident sein, müssen es aber nicht. Gerade deshalb ist wichtig zu verstehen, dass der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich bleibt, auch wenn jemand anderer die Drohne fliegen lässt bzw. „pilotiert“. Zudem kursieren verschiedene Bezeichnungen für die Rolle des tatsächlichen Steuerers bzw. „Drohnenpiloten“, auf die wir auch eingehen werden. Dabei erheben wir mit dieser FAQ-Sammlung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten weitere Fragen zu den unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auftauchen, könnt Ihr diese gerne an uns richten.
Wer ist der Drohnenbetreiber?
Der Drohnenbetreiber ist die natürliche oder juristische Person, die ein UAS betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. In Österreich ist der Betreiber für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Wie alt muss der Drohnenbetreiber sein?
Wenn der Drohnenbetreiber eine natürliche Person ist, muss er in Österreich grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Betreiber können aber auch juristische Personen sein. Quelle: osterreich.gv.at
Muss sich der Drohnenbetreiber registrieren?
Nicht automatisch. Der Drohnenbetreiber muss sich laut EU-Drohnenverordnung registrieren,
a) wenn er in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreibt:
- ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
- ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes unbemanntes Luftfahrzeug.
b) wenn er in der „speziellen“ Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreibt. Quelle: eur-lex.europa.eu
Da die allermeisten Drohnen über Kameras verfügen, die personenbezogene Daten erfassen können, besteht beim Großteil handelsüblichen Drohnen eine Registrierungspflicht für den Drohnenbetreiber.
Muss der Drohnenbetreiber die Drohnenversicherung abschließen?
Ja, bei UAS mit Pflicht zur Betreiberregistrierung ist gemäß § 24j Absatz 3 LFG in Österreich ausschließlich der Drohnenbetreiber – und nicht der Fernpilot – dafür verantwortlich, dass für jedes betriebene UAS eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung besteht. Gemäß § 164 Absatz 1 LFG muss auch der Halter (= in der Praxis der Betreiber) eines Luftfahrzeugs die Haftpflichtversicherung abschließen.
Ist der Drohnenbetreiber für die Drohnenversicherung verantwortlich?
Ja. Der Drohnenbetreiber ist für Abschluss, Aufrechterhaltung und gesetzeskonforme Ausgestaltung des Versicherungsschutzes verantwortlich.
Kann der Drohnenbetreiber auch der Drohnenpilot sein?
Kann der Drohnenbetreiber jemand anderer als der Drohnenpilot sein?
Ja, der Drohnenbetreiber kann eine andere Person als der Drohnenpilot sein, zum Beispiel ein Unternehmen als Drohnenbetreiber und ein Mitarbeiter als Drohnenpilot der Drohne.

Quelle: EASA – „Drohnenbetreiber und -piloten“
Gerade weil Drohnenbetreiber und Fernpilot unterschiedliche Rollen sein können, muss der Versicherungsnachweis in Österreich beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Eine bloß personenbezogene Betreiber- oder Fernpilotenversicherung ist nach unserer durch Gutachten gestützten Rechtsansicht kein gleichwertiger Ersatz für eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Mehr dazu im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich und in der Spezialanalyse Personenbezogene Drohnenversicherung in Österreich – warum sie nicht reicht.
Muss der Drohnenpilot die Drohnenversicherung abschließen?
Nein, der Drohnenpilot muss die Drohnenversicherung nicht abschließen. Der Drohnenbetreiber ist gemäß § 24j Absatz 3 LFG dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene UAS ordnungsgemäß versichert ist. In der Praxis muss daher der Betreiber die gesetzeskonforme Drohnenversicherung für das konkret eingesetzte UAS abschließen bzw. veranlassen.
Wie alt muss der Drohnenpilot sein?
Für das Lenken von Drohnen ab 250 g und für die Erlangung des Drohnenführerscheins beträgt das Mindestalter in Österreich grundsätzlich 16 Jahre. Für bestimmte Ausnahmen, etwa Spielzeugdrohnen, gelten Sonderregeln.
Was macht der Drohnenpilot?
Ist ein Drohnenpilot dasselbe wie ein Fernpilot oder verantwortlicher Pilot?
Im Kern ja – die Begriffe stammen nur aus unterschiedlichen Ebenen. Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 spricht vom Fernpiloten. Die EASA erklärt dazu ausdrücklich, dass ein Drohnenpilot auch ein Fernpilot ist, also die Person, die die Drohne tatsächlich fliegen lässt. Das österreichische Luftfahrtgesetz verwendet in § 24j Abs. 4 LFG den Ausdruck verantwortlicher Pilot, wenn es um das Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung beim Betrieb geht. Für die Praxis heißt das: Drohnenpilot, Fernpilot und verantwortlicher Pilot bezeichnen jeweils die steuernde natürliche Person im konkreten Einsatz. Davon zu unterscheiden ist der Drohnenbetreiber: Er kann auch eine juristische Person sein und bleibt für Registrierung und richtigen Versicherungsschutz verantwortlich.
Muss der Drohnenbetreiber den Drohnenführerschein machen?
Nein, der Drohnenbetreiber selbst muss keinen Drohnenführerschein machen, wenn der Drohnenbetreiber die Drohne nicht selbst als Drohnenpilot steuert.
Muss der Drohnenpilot den Drohnenführerschein machen?
Nicht immer. Der Drohnenpilot muss den Drohnenführerschein bzw. den erforderlichen Kompetenznachweis dann machen, wenn die eingesetzte Drohne oder die jeweilige Kategorie / Unterkategorie das verlangt – in der Open Category regelmäßig ab 250 g.
Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis mitführen?
Ja. Beim Betrieb müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen vorlegen.
Muss der Drohnenpilot den Versicherungsnachweis vorzeigen?
Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot den aufrechten Versicherungsnachweis der Drohnenversicherung bei einer Kontrolle durch Behörden vorzeigen.
Muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers mitführen?
Ja, wenn er im konkreten Betrieb der verantwortliche Pilot ist. Dann muss der Drohnenpilot die Registrierungsbestätigung des Drohnenbetreibers beim Betrieb der Drohne mitführen.
Wer sind die Aufsichtsorgane?
Mit Aufsichtsorganen sind insbesondere die zuständigen Organe der Austro Control und die zuständigen Sicherheits- bzw. Behördenorgane gemeint.
Muss der Drohnenbetreiber Unterlagen übergeben?
Wenn Betreiber und Pilot nicht identisch sind und der verantwortliche Pilot die Unterlagen mitführen muss, ist es in der Praxis natürlich notwendig, dass der Betreiber Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung zur Verfügung stellt. Das ergibt sich logisch aus § 24j Absatz 4 LFG, steht dort aber nicht wörtlich als „Übergabepflicht“.
Was muss im Versicherungsnachweis enthalten sein?
Gemäß § 24j Absatz 4 LFG haben der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen. Da die Rollen von Drohnenbetreiber und Fernpilot auseinanderfallen können, sollte der Versicherungsnachweis so ausgestaltet sein, dass beim konkreten Betrieb eindeutig nachvollziehbar ist, welches UAS versichert ist. In Österreich wird diese Zuordenbarkeit typischerweise über Versicherer, Polizzennummer und die Gerätedaten inklusive Seriennummer des konkret eingesetzten UAS hergestellt.
Ist eine Drohne ein unbemanntes Luftfahrzeug?
Warum eine reine Fernpilotenversicherung nicht zur österreichischen Pflichtversicherung passt
Kurzantwort: Eine reine Fernpilotenversicherung nach unserer durch Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich gestützten Rechtsansicht keine gesetzeskonforme Drohnen-Pflichtversicherung. Der Fernpilot steuert die Drohne im konkreten Flug. Die gesetzliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Versicherung liegt aber beim Drohnenbetreiber – und der Versicherungsnachweis muss das konkret betriebene UAS identifizierbar machen. Mehr dazu in der Spezialanalyse Personenbezogene Drohnenversicherung in Österreich – warum sie nicht reicht.
Eine Drohne wird im konkreten Flug von einer natürlichen Person gesteuert. Diese Person wird umgangssprachlich Drohnenpilot und rechtlich meist Fernpilot genannt, weil sie ein unbemanntes Luftfahrzeug aus der Ferne steuert. Auch wenn der Drohnenbetreiber seine eigene Drohne selbst fliegt, handelt er in diesem Moment zusätzlich in der Rolle des Fernpiloten.
Daraus folgt aber nicht, dass die österreichische Drohnen-Pflichtversicherung bloß eine personenbezogene Fernpilotenversicherung sein darf. Das Luftfahrtgesetz sieht für unbemannte Luftfahrzeuge keine Sonderlösung vor, wonach anstelle des konkret betriebenen UAS nur der Fernpilot als Person pflichtversichert wäre. Vielmehr verweist § 24j Abs. 3 LFG auf die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über Versicherung und Haftung und verpflichtet den Betreiber, dafür zu sorgen, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Eine rein personenbezogene Lösung führt außerdem zu einem Rollenproblem: Drohnenbetreiber können natürliche oder juristische Personen sein. Eine GmbH, ein Verein oder eine andere juristische Person kann zwar Betreiber einer Drohne sein, aber selbst keine Drohne steuern. Der Fernpilot wiederum ist die steuernde natürliche Person, ist aber nicht zwingend Betreiber und nicht diejenige Person, die nach § 24j Abs. 3 LFG die Pflichtversicherung für das UAS verantwortet.
Hinzu kommt ein praktischer Altersunterschied: Natürliche Personen müssen für die Betreiberregistrierung mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Fernpiloten können den Drohnenführerschein für Drohnen ab 250 g hingegen grundsätzlich bereits ab 16 Jahren erwerben. Auch das spricht systematisch dagegen, die österreichische Pflichtversicherung als reine Fernpilotenversicherung zu verstehen.
Gerade weil Betreiber und Fernpilot auseinanderfallen können, muss der Versicherungsnachweis zum konkret eingesetzten UAS passen. Der Fernpilot muss die Versicherung nicht selbst abgeschlossen haben. Er muss aber beim Betrieb gemäß § 24j Abs. 4 LFG einen Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Dieser Nachweis muss die konkret geflogene Drohne nachvollziehbar erfassen.
Merksatz: Der Fernpilot steuert die Drohne. Der Betreiber ist für Registrierung und gesetzeskonforme Versicherung verantwortlich. Der Versicherungsnachweis muss zeigen, welches konkrete UAS versichert ist.
Gefährdungshaftung als weiterer Hinweis: Auch § 148 Abs. 1 LFG spricht für diese Gerätebezogenheit. Die Drittschadenshaftung knüpft an einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts an. Damit steht nicht bloß die steuernde Person im Mittelpunkt, sondern das konkret betriebene Gefahrenobjekt.
Der Versicherungsnachweis sollte daher die konkret eingesetzte Drohne mit Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Seriennummer identifizierbar machen. Nur so lässt sich im Kontroll- oder Schadenfall nachvollziehen, welches konkrete UAS vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
Nach unserer durch mehrere Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich gestützten Rechtsansicht ist eine bloß personenbezogene Betreiber- oder Fernpiloten-Haftpflichtdeckung ohne eindeutige Zuordnung des konkret betriebenen UAS zum Versicherungsvertrag anhand von Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Seriennummer daher kein gleichwertiger Ersatz für eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung im österreichischen Pflichtversicherungsregime mit Gefährdungshaftung, erhöhtem Geschädigtenschutz gemäß § 158c VersVG und direktem Klagerecht gegen den Versicherer gemäß § 166 LFG. Die ausführliche Begründung findest du hier: Personenbezogene Drohnenversicherung in Österreich – warum sie nicht reicht.






