Drohnen als UAS unterliegen dem nationalen Luftfahrtgesetz
„Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Österreichisches Luftfahrtgesetz § 24j Absatz 3
Wie schon in den Drohnen Versicherung FAQs ausgeführt, harmonisiert zwar die EU Drohnenverordnung das Fliegen mit UAS in der EU. Die Gesetzgebung bezüglich Drohnen Versicherungen bleibt aber weiterhin in nationalen Händen. Sprich, die neuen Drohnen Kategorien, die CE-Klassen-Kennzeichnung sowie die Drohnen Registrierung und der Drohnenführerschein gelten erfahrungsgemäß in allen EU Staaten – wie man aber Drohnen genau versichern muss, das bestimmt wiederum jeder einzelne EU-Staat selbst. Genau hier gibt es allerdings beträchtliche Unterschiede. Dabei besteht in Österreich eine streng gerätebezogene Versicherungspflicht für Drohnen. Somit muss das konkret eingesetzte UAS eindeutig erfasst sein – typischerweise über Hersteller, Modell und Seriennummer direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste. Deshalb fragen Österreichische Drohnenversicherungen immer auch das Modell, die Seriennummer und das Abfluggewicht der Drohne ab. Die Registrierung ist betreiberbezogen; beim konkreten Betrieb muss der Versicherungsnachweis aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Grenzüberschreitende Drohnenversicherungen aus dem Ausland: Österreichische Anforderungen genau prüfen
Auch bei Drohnenversicherungen aus dem Ausland ist entscheidend, ob die konkrete Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht. Problematisch sind vor allem Angebote, bei denen nicht nachvollziehbar erklärt wird, warum das Produkt für den Zielmarkt Österreich in genau dieser Form geeignet sein soll oder wie der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zugeordnet werden kann. Gerade bei grenzüberschreitenden Angeboten sollten Drohnenbetreiber:innen daher vor einem Abschluss besonders genau prüfen, ob Gerätedaten der Drohne, Polizzennummer und vorzeigbarer Versicherungsnachweis für Österreich nachvollziehbar bereitgestellt werden. Drohnenbetreiber tragen selbst die Verantwortung dafür, dass die bei der Registrierung angegebene Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.
Fazit: Entscheidend ist nicht, wie ein Angebot beworben wird, sondern ob die konkrete Polizze für den Zielmarkt Österreich nachvollziehbar passt.
Drohnenversicherungen aus dem Ausland und grenzüberschreitende Angebote: Zielmarkt Österreich schriftlich prüfen
Bei Drohnenversicherungen aus dem Ausland reicht es nicht, dass ein Tarif „auch für Österreich“ oder „EU-weit“ beworben wird. Entscheidend ist, ob der Anbieter oder Vermittler nachvollziehbar erklären kann, warum das Produkt für den Zielmarkt Österreich in genau dieser Form vertrieben wird. In Österreich muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Praktisch heißt das: Hersteller, Modell und Seriennummer müssen direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig erfasst sein.
Nach den Regeln zu Product Oversight & Governance (IDD/POG) müssen Versicherungsprodukte vor dem Vertrieb einen Produktfreigabeprozess mit identifiziertem Zielmarkt durchlaufen und laufend überwacht werden. Hersteller müssen dafür geeignete Informationen zum Zielmarkt bereitstellen; Distributoren müssen diese Informationen einholen und verstehen. Mehr dazu findest Du im Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich sowie in unserem Gutachten-Hub mit Zielmarkt-Monitoring für Österreich.
Für Drohnenbetreiber:innen heißt das praktisch:
Lass Dir vor dem Abschluss zumindest schriftlich bestätigen,
- dass der Zielmarkt Österreich umfasst,
- dass Deine konkret bezeichneten UAS vom Versicherungsschutz erfasst sind,
- dass eine echte Polizzennummer und ein vorzeigbarer Versicherungsnachweis für Registrierung und Kontrollen im Betrieb bereitgestellt werden können.
Das ist nicht nur eine Frage der Produktbeschreibung, sondern auch der praktischen Vorzeigbarkeit im Betrieb. § 24j Abs. 4 LFG verlangt, dass der Betreiber einer Drohne oder der verantwortliche Pilot (= Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung zusammen mit der Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen können. Kann ein Anbieter dafür keinen nachvollziehbaren, vorzeigbaren Nachweis bereitstellen, ist das ein weiteres Warnsignal.
Merksatz: Kann oder will ein Anbieter von Drohnenversicherungen aus dem Ausland diese Punkte nicht nachvollziehbar schriftlich erklären, ist das ein starkes Warnsignal für Zielmarktpassung, Produktprüfung und Produktinformation. Das ist noch nicht automatisch der Beweis einer Rechtsverletzung, sollte aber vor einem Abschluss sehr ernst genommen werden.
Zum Weiterlesen:
- Hier findest Du den Faktencheck zur Frage, warum Drohnen in Österreich gerätebezogen versichert sein müssen.
- So erkennst Du eine echte Polizzennummer für die Registrierung als Drohnenbetreiber.
- Hier findest Du weitere Marktbeobachtungen und Erfahrungsberichte zu Drohnenversicherungen.





