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Drohnen unterliegen in Österreich einer strengen Versicherungspflicht. Als unbemannte Luftfahrzeuge
benötigen sie eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Für Drohnen gilt in Österreich eine Gefährdungshaftung mit direktem Klagerecht (§ 166 LFG).
Wichtig ist dabei: Die Registrierung ist betreiberbezogen. Der Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Praktisch heißt das: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht sollten direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein. Herkömmliche private Haftpflichtversicherungen entsprechen diesen Anforderungen nicht.

Wirtschaftskammer Fachgruppe der Versicherungsmakler: Gerätedaten sind Pflicht

Die Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg informiert:

„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne
(Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten. Denn es besteht die Pflicht zu einer
gerätebezogenen Drohnen-Haftpflichtversicherung.“

„Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den
einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!“

Die Fachgruppe der Wirtschaftskammer warnt vor falschen Drohnen Versicherungen:

„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.
Denn Drohnenbesitzer:innen haften selbst in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung
nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“

Hinweis zur gesetzeskonformen Drohnenversicherung mit Modell, Seriennummer und Gewicht


Quelle: Die Salzburger Versicherungsmakler – Drohnenversicherung
https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung

Gesetzlich wichtig: § 24j Luftfahrtgesetz

Das österreichische Luftfahrtgesetz stellt für registrierungspflichtige Drohnen Betreiber unter anderem klar:

  • § 24j Abs. 3 LFG: Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.
  • § 24j Abs. 3 LFG: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
  • § 24j Abs. 4 LFG: Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

Diese Regeln zeigen klar: Im Ernstfall darf nicht bloß irgendeine Person „versichert“ sein. Der Versicherungsnachweis muss zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen. Das passt auch zur EU-Logik des Art. 14 VO (EU) 2019/947, der im Registrierungssystem ausdrücklich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“ vorsieht.

Gerätedaten sind nicht nur Formalität

Auch der ÖAMTC weist für Österreich darauf hin, dass konkret Modell, Abfluggewicht und Seriennummer
in der Polizze stehen müssen und dass der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein muss.

Warnhinweis: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war. Das kann zu zusätzlichen Beweis- und Deckungsrisiken führen – auch für Betreiber selbst.

Woran erkennt man eine echte Polizzennummer?

Eine echte Polizzennummer erkennen Sie typischerweise daran, dass sie auf einer Urkunde steht, die ausdrücklich als Polizze, Versicherungspolizze oder Versicherungsschein bezeichnet ist. Die Finanzmarktaufsicht erklärt dazu, dass die Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen solchen Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln.

  • Die Nummer steht auf einer echten Polizze / Versicherungspolizze / einem Versicherungsschein.
  • Es handelt sich um Ihre individuelle Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer.
  • Es ist keine bloße Angebots-, Antrags-, Kunden-, Vertrags- oder Versicherungsnummer.
  • Sie selbst sind als Versicherungsnehmer angeführt.
  • Ihre Drohne ist im Vertrag oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig zuordenbar.
  • Wenn Sie zunächst nur eine vorläufige Bestätigung erhalten, muss später auch die Original-Polizze bzw. der Versicherungsschein mit derselben Polizzennummer folgen.

Wichtiger Hinweis für Betreiber

Im Registrierungsprozess ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen. Gerade deshalb ist der Drohnenbetreiber selbst dafür verantwortlich, vor der Registrierung zu prüfen, ob die Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.

Für Geschädigte wichtig: Nach § 166 LFG besteht ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer. Gerade deshalb ist eine klare Zuordenbarkeit des konkret eingesetzten UAS im Versicherungsnachweis besonders wichtig.

Zusätzlich: Bei Beendigung oder Unterbrechung des Versicherungsschutzes bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Austro Control (§ 167 LFG).

Bei unserem Partner AIR&MORE finden Sie eine gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung für Österreich mit echter Polizzennummer und klarer Gerätezuordnung. Wir empfehlen AIR&MORE aufgrund der langjährigen Erfahrung und der guten Praxiserfahrungen vieler Drohnenpiloten.


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Ablauf: Versicherung – Polizzennummer – Registrierung – Drohnenführerschein

  • Schritt 1: Gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung beantragen.
  • Schritt 2: Echte Polizzennummer direkt per E-Mail erhalten.
  • Schritt 3: Mit dieser Polizzennummer als Betreiber bei der Austro Control registrieren.
  • Schritt 4: Falls erforderlich, den verpflichtenden Drohnenführerschein absolvieren.

Nach Abschluss der Versicherung erhalten Sie von AIR&MORE eine Anleitung für die weiteren Schritte.

Ablauf von Drohnenversicherung, Polizzennummer, Registrierung und Drohnenführerschein


Quellen (reiner Text):
§ 24j Abs. 3 und 4 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24j/NOR40236149
§ 166 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P166/NOR40078324
§ 167 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P167/NOR40078325
§ 3 VersVG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P3/NOR40138447
Art. 14 VO (EU) 2019/947 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0947-20250501
FMA Glossar „Polizze“ – https://www.fma.gv.at/glossar/polizze/
Registrierung der Drohnenbetreiber – https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber
Dronespace / Voraussetzungen – https://dronespace.at/registrierung/voraussetzungen
ÖAMTC Fernpilot A2 Vorbereitung – https://www.oeamtc.at/fahrtechnik/trendsport/fernpilot-a2-vorbereitung-45235613
Die Salzburger Versicherungsmakler – https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung