Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

…. da brauche ich doch keine extra Versicherung, oder?
Achtung Irrtum!
Ein handelsüblicher Quadrocopter (4-rotorig) dürfte ohne Versicherung bei 1,7 Kilo Startgewicht nur in einer Höhe von 4 bis 5 Metern betrieben werden. Die Gründe hierfür kann man im im österreichischen Drohne Österreich Joule Spielzeug FlugmodellLuftfahrtgesetz (LFG) nachlesen. Steigt die Drohne darüber, so kann er Copter über 79 Joule Bewegungsenergie beim einem Crash entwickeln.

Rechtlich gilt er ab diesem Punkt nicht mehr als unbedenkliches “Kinderspielzeug” und wird somit auch nicht mehr von herkömmlichen privatem Haftpflichtversicherungen gedeckt. Ein Unfall mit potentiellen Personenschäden stellt ein absolutes Existenzrisiko für den Drohnenpiloten dar. Eine eigene Luftfahrt-Hafthaftplicht- (nach § 24f LFG) oder zumindest Modellflug-Haftpflichtversicherung (nach § 24c LFG) ist deshalb Vorschrift.