Stand: 28.02.2026 · Thema: Drohnenversicherung in Österreich – muss sie gerätebezogen sein oder reicht eine rein personenbezogene Polizze?

Im Internet wird immer wieder behauptet, dass Drohnen in Österreich nicht gerätebezogen versichert sein müssten und dass eine rein personenbezogene Haftpflichtversicherung (ohne konkrete Gerätedaten) “genauso” gesetzeskonform sei. Diese Schlussfolgerung entsteht oft aus einer Verwechslung von Betreiber-Registrierung (personenbezogen) und Pflichtversicherung (Gefahrenobjekt-bezogen).

Kurzfazit: In Österreich bist du als Betreiber:in dafür verantwortlich, dass jedes von dir betriebene unbemannte Luftfahrzeug versichert ist – und du musst beim Flugbetrieb einen Versicherungsnachweis mitführen. In der Praxis heißt das: Der Versicherungsschutz muss einem konkreten UAS eindeutig zuordenbar sein (gerätebezogene Erfassung – auch innerhalb einer Flottenpolizze).

Geprüft wurden dafür u.a.: § 24j, § 151, § 164 und § 166 LFG, Art. 14 VO (EU) 2019/947, Informationen auf dronespace.at (Austro Control) und ÖAMTC sowie mehrere unabhängige juristische Begutachtungen.


Inhalt

Warum die Verwirrung entsteht

In Österreich (und in der EU) ist die Registrierung grundsätzlich betreiberbezogen: Du registrierst dich als UAS‑Betreiber:in und bekommst eine Registrierungsnummer, die du an deinen Drohnen anbringen musst. Eine Registrierung “pro Gerät” ist in der Regel nicht vorgesehen – das wird auch in offiziellen Infomaterialien so erklärt.

Wichtig: Aus einer personenbezogenen Registrierung folgt nicht automatisch, dass auch die Haftpflichtversicherung rein personenbezogen (ohne Bezug zu konkreten Geräten) sein darf. Die Registrierung ist ein luftfahrtrechtliches Verwaltungs-Thema. Die Pflichtversicherung ist Teil des Haftungs- und Pflichtversicherungsregimes.

Merksatz

Registrierung = “Wer betreibt?” · Pflichtversicherung = “Welches Gefahrenobjekt ist versichert – und wie wird das nachgewiesen?”

Offizielle Einordnung: Registrierung ≠ Versicherungsprüfung (BMK & Austro Control, 08.10.2020)

Eine häufige Fehlerquelle ist die Vermischung von Betreiber-Registrierung und Versicherung. Eine offizielle Präsentation von BMK & Austro Control für den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) hält dazu sinngemäß fest: Bei der Registrierung dürfen keine einzelnen Geräte bzw. Seriennummern abgefragt werden und es darf keine Versicherungsbestätigung verlangt werden. In der Open-Kategorie ist daher keine Versicherungsprüfung möglich, wenn keine Bewilligung ausgestellt wird.

Wichtig: Daraus folgt nicht, dass eine Versicherung “beliebig geräteunabhängig” sein darf – sondern nur, dass die Registrierung keine geräteweise Prüfung/Upload-Prüfung vorsieht. Die Frage, wie der Versicherungsschutz für das konkret betriebene UAS nachzuweisen und zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Pflichtversicherungs- und Haftungsregeln (siehe Gutachten/Normen in diesem Beitrag).

Drohnen: Austro Control & BMK (08.10.2020): Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes – Folie 11 (Auszug)

Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11

Rechtslage in Österreich: Was tatsächlich im Gesetz steht

Die zentrale Norm ist § 24j Luftfahrtgesetz (LFG). Dort ist (verkürzt) geregelt:

  • Bei der Betreiber‑Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben.
  • Der/die Betreiber:in ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm/ihr betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
  • Beim Betrieb sind Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Zusätzlich ist für die Pflichtversicherung relevant:

  • § 164 LFG verpflichtet den Halter (bzw. Betreiber im UAS‑Kontext) zur Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten “zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge”.
  • § 151 LFG nennt die Haftungshöchstbeträge nach MTOM – für die Praxis bedeutet das bei typischen Drohnen (unter 500 kg MTOM) eine Mindestdeckung von 750.000 SZR.
  • § 166 LFG sieht ein direktes Klagerecht des/der Geschädigten gegen den Versicherer vor (Pflichtversicherung/Opferschutz).

Und auf EU‑Ebene ist relevant: Die EU‑Drohnenverordnung (VO (EU) 2019/947) sieht für das Betreiber‑Register u.a. ein Feld für die Versicherungspolizzen‑Nummer “für das UAS” vor – allerdings nur, sofern eine Versicherung nach Unions- oder nationalem Recht gefordert ist.

Konsequenz: Die Registrierung erklärt nicht, welche inhaltlichen Anforderungen deine Polizze erfüllen muss. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem österreichischen Pflichtversicherungsrecht (LFG) – und werden in der Praxis u.a. über den Versicherungsnachweis überprüfbar gemacht.

Was Dronespace & ÖAMTC dazu (wirklich) sagen

Damit keine Missverständnisse entstehen, lohnt ein Blick auf zwei besonders relevante Informationsquellen:

  • Dronespace (Austro Control): Bei der Registrierung musst du in Österreich keine Versicherungsunterlagen hochladen – du gibst aber die Polizzennummer an. Das heißt: Die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Polizze liegt letztlich bei dir.
  • ÖAMTC: Der ÖAMTC weist ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsnachweis Gerätedaten (Hersteller, Modell, Seriennummer, Gewicht) enthalten muss – und dass eine rein personenbezogene Drohnenversicherung ohne konkrete Gerätedaten den österreichischen Anforderungen nicht genügt.

Was “gerätebezogen” in der Praxis bedeutet

“Gerätebezogen” heißt nicht zwingend, dass du für jede Drohne eine eigene separate Polizze brauchst. Gerätebezogen heißt vor allem:

  • Der Versicherungsschutz muss sich auf konkrete unbemannte Luftfahrzeuge beziehen,
  • und diese müssen im Versicherungsvertrag bzw. im Versicherungsnachweis identifizierbar sein.

Ein praxistauglicher Versicherungsnachweis enthält daher typischerweise (je Drohne oder in einem Anhang zur Sammel-/Flottenpolizze):

FeldWarum wichtig
Hersteller / ModellGrundidentifikation des UAS
SeriennummerEindeutige Zuordnung (auch bei gleichen Modellen)
Gewicht / MTOMRelevanz für Haftungs-/Deckungslogik und Risikoklasse
Versicherungsnehmer:in (= Betreiber:in)Pflichtversicherung muss dem verantwortlichen Halter/Betreiber zuordenbar sein
Deckung (mind. 750.000 SZR)Erfüllung der Mindestdeckung nach LFG

Gerätebezogen ≠ “nicht personenbezogen”

Natürlich ist der/die Versicherungsnehmer:in eine Person oder ein Unternehmen. “Gerätebezogen” meint nicht, dass Menschen “nicht versichert” wären – sondern, dass das Gefahrenobjekt Drohne konkret erfasst sein muss. Remote‑Pilots/Lenker:innen können (und sollen) je nach Konstellation zusätzlich als mitversicherte Personen gelten.

Warum “rein personenbezogen ohne Gerätedaten” riskant ist

Wenn eine Polizze zwar “Drohnenhaftpflicht” heißt, aber keine konkreten Gerätedaten enthält (und auch keine Anlage/Flottenliste existiert), entstehen mehrere praktische und rechtliche Probleme – u.a. im Hinblick auf Kontrollfähigkeit, Opferschutz und Risikoerfassung:

  • Kontrolle vor Ort: § 24j LFG verlangt, dass Versicherungsnachweis und Registrierung beim Betrieb vorgelegt werden können. Ohne Zuordnung zum konkreten UAS kann ein Aufsichtsorgan nicht sinnvoll prüfen, ob dieses Gerät gedeckt ist.
  • Direktanspruch (§ 166 LFG): Der/Die Geschädigte muss wissen, welcher Versicherer für das konkrete schadensverursachende UAS zuständig ist.
  • Mehrere Geräte / mehrere Versicherer: Wenn Betreiber:innen verschiedene UAS bei unterschiedlichen Versicherern versichern, braucht es eine eindeutige Zuordnung pro Gerät.
  • Risikobewertung: Ohne Kenntnis der versicherten Geräte kann das Gesamtrisiko (z.B. Anzahl, Typen, MTOM) nicht sauber bewertet werden.
  • Rechtsunsicherheit im Ernstfall: Gerade bei hohen Personenschäden ist eine “Grauzonen‑Deckung” das Letzte, was du willst – weder für dich noch für Geschädigte.

Diese Punkte werden in mehreren Begutachtungen ausführlich begründet. Zwei Kernaussagen daraus:

  • Die Versicherungspflicht nach österreichischem Recht ist gerätebezogen – Versicherungsnehmer:in ist der/die Betreiber:in; verantwortliche Pilot:innen sind typischerweise mitversichert.
  • Pauschalabdeckungen “ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten” erfüllen den Pflichtversicherungsschutz nicht zuverlässig.

3‑Minuten‑Checkliste für deinen Versicherungsnachweis

Nimm deinen Versicherungsnachweis (PDF/Polizze) und prüfe Folgendes:

  1. Steht eine Luftfahrt‑Haftpflichtversicherung/Drohnen‑Haftpflicht eindeutig drauf (nicht nur “Privathaftpflicht”)?
  2. Ist die Deckung mindestens 750.000 SZR ausgewiesen (oder höher)?
  3. Sind Hersteller/Modell und Seriennummer deiner Drohne(n) genannt – entweder direkt in der Polizze oder in einem Anhang (Flottenliste)?
  4. Bist du als Betreiber:in auch Versicherungsnehmer:in (Name/Firma stimmt mit deiner Registrierung überein)?
  5. Kannst du das Dokument beim Flug mitführen (z.B. am Handy offline verfügbar) und im Bedarfsfall sofort vorzeigen?

Wenn du bei Punkt 3 unsicher bist: Lass dir vom Versicherer eine klare, schriftliche Bestätigung geben, dass genau deine konkret bezeichneten Drohnen (inkl. Seriennummern) vom Versicherungsschutz umfasst sind – und nimm diese Bestätigung als Anhang zum Versicherungsnachweis mit.

FAQ

Muss ich jede Drohne einzeln versichern?

Nicht zwingend. Eine Sammel-/Flottenlösung ist möglich – entscheidend ist, dass jede einzelne Drohne im Vertrag/Anhang identifizierbar erfasst ist (z.B. Hersteller, Modell, Seriennummer, Gewicht/MTOM).

Reicht eine “personenbezogene” Drohnenversicherung ohne Gerätedaten?

Nach Wortlaut und Systematik des österreichischen Pflichtversicherungsrechts sowie nach mehreren unabhängigen Rechtsgutachten ist das höchst riskant – und kann dazu führen, dass du bei Kontrollen oder im Schadensfall nicht den gesetzlich geforderten Nachweis für das konkret betriebene UAS erbringen kannst.

Muss ich den Versicherungsnachweis wirklich beim Flug dabeihaben?

Ja. § 24j LFG verlangt, dass Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Warum fragt die Registrierung nur eine Polizzennummer ab?

Weil du bei der Registrierung in Österreich in der Regel keine Versicherungsunterlagen hochladen musst – aber die Polizzennummer anzugeben ist. Das ändert nichts daran, dass du selbst für eine gesetzeskonforme Polizze verantwortlich bist und den Versicherungsnachweis beim Betrieb vorweisen können musst.

Quellen

  • Luftfahrtgesetz (LFG) – § 24j (Unionsrechtliche Bestimmungen): jusline.at
  • Luftfahrtgesetz (LFG) – § 151 (Haftungshöchstbeträge): Lexis 360 (RIS‑Lizenz)
  • Luftfahrtgesetz (LFG) – § 164 (Haftpflichtversicherung): Lexis 360 (RIS‑Lizenz)
  • Luftfahrtgesetz (LFG) – § 166 (Direktes Klagerecht): Lexis 360 (RIS‑Lizenz)
  • VO (EU) 2019/947 – Art. 14 (Registrierung, Feld für Versicherungspolizze): EUR‑Lex
  • Dronespace (Austro Control) – Registrierung: dronespace.at
  • Dronespace (Austro Control) – Voraussetzungen & Versicherungspflicht: dronespace.at
  • Österreich.gv.at – Registrierung der Drohnenbetreiber: oesterreich.gv.at
  • ÖAMTC – Drohnen (Versicherung: Gerätedaten / personenbezogen reicht nicht): oeamtc.at
  • Versicherungsrechtliche Stellungnahme (Gutachten, 23.12.2023): PDF

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du einen Sonderfall hast (z.B. Vereinsbetrieb, gewerbliches Setup, mehrere Betreiber:innen, Drohnen über 20 kg MTOM), kläre die Details bitte direkt mit Versicherer und ggf. Rechtsberatung.