Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Dreharbeiten unter Einsatz von Flugdrohnen sind in der Filmwirtschaft nicht mehr wegzudenken. Daher sind alle Bemühungen für eine einheitlich EU Richtlinie äußerst begrüßenswert, um länderübergreifende Dreharbeiten in Europa leichter zu gestalten und besser planbar zu machen. Die Erfahrungen aus der bisherigen Praxis und die Expertise von Professionisten sollten bei der Erstellung dieser neuen Gesetze allerdings mit einbezogen werden. Wie eindrücklich beschrieben, würden nicht abgedeckte Unfallschäden ein ernstes Problem darstellen und die möglicherweise daraus resultierenden Drohnenverbote einen großen branchenschädlichen Effekt verursachen. Eine lückenlose Versicherung der Drohnenbetreiber sollte daher klarerweise gesetzlich vorgeschrieben und kontrolliert werden.

Mag. (FH) Bernhard Holzhammer
Obmann d. Berufsgruppen Film- und Musikwirtschaft, WKO Tirol